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Urkunde Lutold von Regenſ- perch an Hainrich von gottez gnaden Biſchof ze koſtenz · vnd ſinem gotzhûſe - 1294 Mai 1.(CAO, 1319-05-01) Lutold von Regenſ- perchLeutold von Regensberg, Sohn des verstorbenen Bruders Diethelm, Mönchs zu Rüti, beurkundet, daß er mit Einverständnis und Rat seines Vetters, Leutolds des Alten von Regensberg, seiner Oheime Rudolfs, Friedrichs und Wolfharts von Hewen, und anderer Verwandten Stadt und Burg Kaiserstuhl an der Brücke, den Hof Tengen mit Kirchensatz und allen Leuten sowie allen seinen Besitz und seine rᷝmanlehen in Kaiserstuhl und Tengen, gleichgültig ob sie mehreren rᷝ(gemain) oder ihm allein rᷝ(min ſunderlich) gehörten, mit allen Rechten und der Gerichtsbarkeit an Bischof Heinrich von Konstanz und dessen Gotteshaus für 800 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes verkauft hat. Über diese Summe hinaus wird der Bischof den 3 Oheimen von Hewen 110 Mark Silbers und 200 Mutt Kerne Konstanzer Maßes als Ersatz für den ihnen vom Gotteshaus zugefügten Schaden geben. Von den 800 Mark Silbers haben er und die Oheime mit seiner Zustimmung vom Bischof vorerst 186 Mark erhalten; der Rest [einschließlich der Schadensvergütung] soll in folgenden Raten gezahlt werden: 74 Mark am 11. November 1295, je 200 Mark am 11. November 1296 und 1297 und 250 Mark am 11. November 1298. Die 200 Mutt Kerne sollen die Oheime zum 11. November 1295 erhalten. Die Stadt Kaiserstuhl und seine Eigentumsrechte an den genannten Gütern hat Leutold an Bischof und Gotteshaus vor dem Reliquienschrein Mariä im Dom zu Konstanz aufgegeben. Den Hof zu Tengen mit Kirchensatz und allem Zubehör sowie alle seine genannten Lehen hat er an 7 [Bd. 3 S. 209 A: Z. 35-40, B: Z. 34-39] namentlich genannte Dienstleute des Gotteshauses Konstanz und 4 [Bd. 3 S. 209 A: Z. 41-43, B: Z. 40-42] genannte Konstanzer Bürger sowie an Wernher von Kussaberg zu Lehen gegeben. Leutold hat versprochen, sich bei der Aufgabe der Lehen in die Hand des oder der Lehnsherren und beim Weiterverleihen nach den Wünschen des Bischofs von Konstanz oder seiner Nachfolger zu richten. Er hat sich eidlich zur Einhaltung dieser Abmachungen verpflichtet und wird rᷝwer dafür sein, daß er mit dem genannten Gut weder an Vergabung noch an Verlehnung etwas zum Schaden des Bischofs oder der neuen Lehnsempfänger vorgenommen hat. Doch wird er vor Gericht nur rᷝwer sein, soweit es sich um die Vergabung oder Verleihung handelt. Unter den gleichen Bedingungen werden auch die 3 Oheime von Hewen dem Bischof rᷝwer sein. -- A und B inhaltlich gleichlautend; nicht von gleicher Hand. -- A und B: