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Urkunde Gerhart; Ludewig - 1282 Januar 17.(CAO, 1307-01-17) Gerhart; LudewigDie Gebrüder Ludwig und Gerhart, Grafen von Rieneck, beurkunden, daß sie sich mit dem Bischof Bertold von Würzburg, nachdem der König einen Frieden auf ein Jahr zu Nürnberg zu stande gebracht hatte (vgl. O. Redlich Reg. 1383), nun endgültig zu Oppenheim versöhnt und den von dem [Deutschordens-]Bruder Gerhard von Hirschberg, den Gebrüdern Eberhard und Ulrich von Schlüsselberg und Gotfrid von Bruneck gefällten Schiedsspruch angenommen haben: 1) Graf Ludwig von Rieneck zahlt den Kindern Engelbolds für den durch Heinrich Zengenagel an ihrem Vater begangenen Totschlag 50 Pfund Heller, von denen die erste Hälfte am 1. V., die zweite am 11. XI. 1282 zu zahlen ist. 2) Heinrich Zengenagel soll selbzwölft mit denen, die bei dem Totschlag waren, oder, wenn diese nicht alle zu bekommen sind, mit so viel anderen, daß ihrer zwölf werden, dem Bischof und Engelbolds Kindern zur Besserung am 31. III. 1282 die Harnschar [vgl. E. Brinckmeier, Glossarium diplomaticum 1, 961 b; J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer II[sup]4[/sup] 255 f. 306 f. 310 f.; Schweizer Idiotikon 8, 1096) von Veitshöchheim nach Würzburg vor das Münster tragen, jeder Mann nach seinem Recht, und Heinrich Zengenagel soll die kommende Fasten (11. III. 1282) über ein Jahr (11. III. 1283 oder 3. III. 1283?) auf sechs Wochen nach Rom fahren und dort für seine und Engelbolds Sünde weilen; die beiden Grafen von Rieneck aber sollen in den Jahren 1282 und 1283 dem Bischof 8 Tage nach Aufforderung mit 20 ausgerüsteten Rossen auf eigene Kosten 14 Tage Dienst leisten überall da, wo sie es mit Ehren tun können. Sonstiger Schaden auf solcher Fahrt ist den Grafen vom Bischof zu ersetzen. 3) Der Bischof soll dafür sorgen, daß zwischen 17. I. 1282 und 20. II. 1282 Engelbolds Kinder und ihre Verwandtschaft mit Heinrich Zengenagel und allen denen, die bei Engelbolds Totschlag waren, völlig ausgesöhnt sind. 4) Soll der Bischof Berthold Gotfrid, den Vogt von Rieneck, betreffs des rᷝkanphes, dessentwegen ihn Herold von Veitshöchheim verklagte, ledig sprechen, so daß sie beide sich consilio aut iudicio der Entscheidung der Herren Gotbold von Ruͦnegersheim und Tierolfs von Grünsfeld, oder im Falle, daß die beiden zu einer Einigung nicht gelangen, dem consilio aut iudicio gefällten Spruch Gotfrids von Bruneck unterwerfen. 5) Der Bischof soll auch Walther, dem Sohn des Vogtes [von Rieneck], sein Landrecht wiedergeben und darüber, was dieser Walther dem Herrn Ludwig von Hohenburg an Schaden zugefügt und dieser wieder dem Walther, Kundschaft einziehen lassen durch Gerlach von Wiesenfeld und Gerlach von Karsbach, damit man sie entsprechend der Kundschaft gelten lassen kann. 6) Wegen der Phäle und der von Meielan ist man übereingekommen, daß Heinrich von Wolvelt, Tirolf von Grünsfeld und Rapote von Hohenlohe durch Kundschaft feststellen sollen, ob die Phäle Meielan und seinem Bruder irgendwie Schaden zugefügt haben oder ihm an seinem Gut hinderlich gewesen sind. Ist das der Fall, so sollen die Phäle diesen rᷝnach der drier rehte ihren Schaden ersetzen. Stellen die drei Kundschafter aber fest, daß Meielan und sein Bruder den Phälen Schaden zugefügt haben, so sollen Meielan und sein Bruder den Phälen ihren Schaden »ablegen⟨ rᷝnach der drier rehte. 7) Die Streitsachen wegen der Leute zu Buchel und im Amt Rothenfels, wegen der Gerichte zu Karbach, Birkenfeld, Wiesenfeld, wegen der Jagd in der Mennbiegen, wegen des Herren Tierolf, des Herren Horand und Sintrams von Bremen werden dem Domprobst von Würzburg, dem Grafen Rudolf von Wertheim und Wölfelin von Grumbach zur Bearbeitung übertragen, so daß sie die Urkunder und den Bischof von Würzburg zwischen 17. I. 1282 und 8. III. 1282 durch Schiedsspruch ausgleichen können, wobei Mehrheitsbeschluß unter den Schiedsrichtern verbindlich sein soll. Bei Bruch des schiedsrichterlichen Vertrages hat sich dasselbe Schiedsgericht von Neuem mit der Angelegenheit zu befassen. 8) Wenn auch die begangenen Rechtsbrüche zwischen den beiden Parteien jetzt beigelegt sind, so erkennen beide Parteien doch ausdrücklich die Sühne, die der König zu Nürnberg zwischen ihnen zustande gebracht hat, an und werden sie halten. --Urkunde Berhtolt; Ludewig; Otto an heinriche von Strazperch - 1292 September 1.(CAO, 1317-09-01) Berhtolt; Ludewig; OttoDie Brüder Ludwig, Otto und Berchtold, die Söhne des verstorbenen Berchtold von Straßberg, anerkennen alles, was ihr Vetter [Onkel?] Graf Rudolf von Neuenburg-Nidau und der Ritter Kuno der Junge von Bergheim in ihrem Namen und an ihrer Statt über die Verpfändung der Stadt Büren, den Hof in Diesbach und was dazugehört an ihren Vetter Heinrich von Straßberg, Domherrn von Solothurn, ausgemacht und urkundlich niedergelegt haben. Sie verpflichten sich, ihren Vetter, den Grafen Rudolf, dessen Erben und Bürgen, sowie deren Erben für die Summe von 600 Pfund Pfennigen Burgunder Münze schadlos zu halten, für die er sich bei dieser Pfandsetzung verpflichtet hatte, und stellen dafür als Deckung ihren gesamten Besitz zur Verfügung. Otto von Ochsenstein, Landvogt im Elsaß, bezeugt, daß diese Pfandsetzung mit seiner Einwilligung geschah, Kuno der Junge, daß er daran mitgewirkt hat. --