Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Lodwich von gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd hertzog ze Baiern"
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Urkunde Lodwich von gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd hertzog ze Baiern - 1292 zwischen Februar 9 und Mai 5.(CAO, 1317-02-09) Lodwich von gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd hertzog ze BaiernHerzog Ludwig [II. der Strenge] von Bayern beurkundet, daß er sich mit Bischof Wolfhart von Augsburg über die Augsburger Vogtei, über welche er wie über andere Reichsgüter während der Zeit, da kein König regiert, Pfleger ist, dahin geeinigt hat, daß der Bischof die Vogtei mit allen Rechten unbeschadet der Rechte des Herzogs sowie der des Bischofs und des Gotteshauses bis zum 1. Mai 1293 innehaben soll. Zwischen beiden wurde vereinbart, daß Angelegenheiten, welche sich während der Waffenstillstandszeiten ereigneten, vor allen anderen Streitsachen beigelegt und verglichen werden. Alle Gefangenen, die am Tage ihrer Gefangennahme Diener einer der Parteien waren, sollen dem Recht entsprechend ohne Schaden frei sein oder dem Recht entsprechend Sühne leisten. Wer wegen geraubten Gutes oder wegen Gefangener während des Waffenstillstandes oder nach dem Waffenstillstand seit dem Tode des Königs in Bürgschaft steht, soll dem Recht entsprechend erledigt sein. Ferner hat sich des Herzogs Schwager, Graf Albrecht von Hohenberg, mit Einwilligung des Herzogs verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Herzog den Bergbau oberhalb Füssens oder einen andern in der gleichen Gegend bis zum 1. Mai 1293 unbeschadet seiner Rechte nicht betreiben werde. Ansprüche auf Vergütung von Schaden, der ihm an diesem Bergbau zugefügt wurde, wird der Herzog bis zum gleichen Termin nicht erheben unbeschadet seiner sonstigen Rechtsansprüche. Der Herzog wird sich dem Bischof gegenüber wegen des alten Ammanns von Kaufbeuren vor dem eingesetzten neunköpfigen Untersuchungsausschuß verantworten, wenn die Sache nicht gütlich beigelegt werden kann. Der Marschall Hiltprant von Pappenheim und alle seine Dienstmannen sollen insbesondere die Huld des Herzogs erhalten. Die beiderseitigen Diener sollen ihr Recht vor der zuständigen Instanz suchen. In diese Sühne sind auch Chor und Kapitel von Augsburg mit ihren Leuten und ihrem Besitz eingeschlossen. Es wurde auch vereinbart, daß alle Zölle und Geleite, die seit dem Tode König Rudolfs [1291 Juli 15] auf dem Land oder dem Wasser eingeführt wurden, aufgehoben sein sollen. Herzog und Bischof haben den dem verstorbenen König beschworenen Landfrieden gegeneinander erneuert und verpflichten sich, für seine Aufrechterhaltung zu wirken, wenn einer von dem andern dazu gemahnt wird. Diese Handfeste soll weder der bereits gegebenen [Nr. 1539] schaden noch umgekehrt. --