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Urkunde Lodwich; Ott · von gotes gnaden Pfallentzgraven ze Ryn / Hertzogen ze Beieren - 1293 Februar 19.(CAO, 1318-02-19) Lodwich; Ott · von gotes gnaden Pfallentzgraven ze Ryn / Hertzogen ze BeierenDie Pfalzgrafen Ludwig [II.] und Otto [III.] zu Rhein, Herzöge von Bayern, beurkunden, daß Ludwig für sich und seine Leute einerseits, und Otto für sich, seine Brüder Ludwig [III.] und Stephan [I.] und seine Leute anderseits, alle Streitigkeiten und Ansprüche, die zwischen den beiden Herzögen und ihren Leuten untereinander noch zu Lebzeiten ihres Vaters, Herzogs Heinrich [I.], und seit seinem Tode bis zum Ausstellungstage sich angesammelt haben, an Bischof Heinrich von Regensburg übertragen haben, möge es sich dabei um Eigentum oder Lehen, Raub oder Brand, Geld, Totschlag, Gefangenschaft oder andere Sachen handeln, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die ihr Fürstenamt betreffen, die, wie früher festgesetzt, geregelt werden sollen. Sie haben ihm die Vollmacht gegeben, gütlich oder rechtlich zwischen ihnen, ihren Leuten und allen, die sie nach Dienst oder Recht zu vertreten haben, zu entscheiden. Sie werden sich beide mit ihren Leuten seinem Spruch unterwerfen und behilflich sein, ihn durchzuführen. Sie werden beide jede Sicherstellung leisten, die er für die Ausführung verlangt. Der Bischof hat für Ludwig und Otto mit deren Einverständnis je 4 [S. 23 Z. 13-16] namentlich genannte Schiedleute bestellt. Beide Parteien haben dem Bischof mit den 8 Schiedleuten volle Gewalt übertragen, ihre Streitsachen gütlich oder rechtlich zu schlichten. Die 8 Schiedleute haben zu den Heiligen geschworen, dem Bischof bei der Schlichtung unparteiisch behilflich zu sein. Der Eid enthält auch die Verpflichtung, ihren Herren gegenüber Verschwiegenheit über [Meinungsäußerungen des] Bischofs oder eines Mitgliedes des Schiedskollegiums zu bewahren, es sei denn, der Bischof gestattet es. Sollte einer der Schiedleute sterben oder dringend verhindert sein, wird der Bischof einen anderen einsetzen, der denselben Eid wie die anderen schwören soll. Die Reihenfolge der Verhandlungspunkte setzt der Bischof fest. Verstöße, die nach dem Ausstellungstag vorkommen, dürfen dcr Bischof und die 8 Schiedleute ebenfalls behandeln, und beide Parteien sind an ihren Spruch gebunden. Der Bischof hat Vollmacht, Termine anzusetzen, sie zu verkürzen oder zu verlängern. Diese Vereinbarung soll mit allen Artikeln bis zum 11. November 1294 Gültigkeit haben. Die Aussteller haben sich dem Bischof eidlich verpflichtet, sich daran zu halten. --Urkunde Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze Baieren an Goteshavſ von Ratenhaſlach - 1295.(CAO, 1320-01-01) Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze BaierenDie Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] bestätigen nach Einsichtnahme in die von ihrem verstorbenen Vater Heinrich [I.] ausgestellte Urkunde dem Zisterzienserkloster Raitenhaslach alle Privilegien, die dem Zisterzienserorden und speziell dem Kloster von Papst, Kaiser, Königen und den herzöglichen Vorfahren gegeben worden sind. Heinrich hatte [in der verlorenen Urkunde] seinen Amtleuten, Richtern und Schergen verboten, das Kloster und dessen Leute und Besitz mit Quartier- und anderen Lasten zu behelligen. Die Richter dürfen Klosterleute nicht wegen irgendeiner Streit- oder Rechtssache vor Gericht zwingen, da das Kloster eigene Gerichtsbarkeit besitzt. Ausgenommen ist das Blutgericht, das kein Orden ausüben darf. In diesem Fall darf der Richter den Mann mit dem, was er auf dem Leibe trägt, aufgreifen. Dagegen verbleibt bewegliche und unbewegliche Habe dem Kloster. Diese aus frommer Ergebenheit verliehenen Privilegien ihres Vaters wollen die drei Herzöge nicht nur bestätigen sondern mehren. Übertritt einer der Richter oder Schergen die obengenannte Freiheit des Klosters von Lasten, so muß der Richter an die Herzöge 10 Pfund, der Scherge 5 Pfund entrichten und dem Kloster den Schaden ersetzen. Eingriffe in die Klostergerichtsbarkeit sollen von dem Richter jedesmal mit 10 Pfund, von dem Schergen mit 5 Pfund gesühnt werden; außerdem soll dem Kloster der Schaden ersetzt werden. Verhängt ein Richter in einem Blutgerichtsfall über einen Klostermann eine Geldbuße statt des Todes, so soll der Richter dem Kloster verantwortlich sein, so als ob er [den Bußbetrag] aus einem Hof des Klosters entnommen hätte. Kein gerichtlicher Anwalt oder Schiedsrichter darf, bei Strafe von 5 Pfund, gegen die von den Herzögen bestätigten Freiheiten und Rechte des Klosters verhandeln oder entscheiden. Ebenso werden die Herzöge ihre Richter und Schergen bei den oben genannten Strafen zur Respektierung der Privilegien des Klosters anhalten. Streitfälle um Eigen oder Lehen eines Klostermannes, die sein privater Besitz sind und nicht des Klosters, sollen vor dem [herzoglichen] Richter und nicht vor dem Abt verhandelt werden. Nur für solche Leute, die klostereigenen Besitz haben, ist der Abt zuständig, weil diese Leute doppelt [mit Besitz und Leben] dem Kloster gehören. Über Eigentum des Klosters hat kein [herzoglicher] Richter Befugnis. --