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Urkunde Leutolt von Chunring an piſchof Hainriche von Regenſpurch - 1287 November 25.(CAO, 1312-11-25) Leutolt von ChunringLeutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß er seinem lieben Herren, dem Bischof Heinrich von Regensburg und seiner Kirche anerkannt und sich mit dieser Urkunde verpflichtet habe, daß seine Burg Windeck, die er vom Bischof und der Kirche von Regensburg zu Lehen hat, an diese zurückfallen soll mit aller Zubehör, es seien Lehen oder Eigen oder Vogteien, die sein Eigen oder Lehen sind von der Kirche in dem Luzz in der Riedmark oder außerhalb derselben, wie das des Näheren in den Handfesten niedergelegt ist, die er und der Bischof einander gegeben haben, besiegelt mit ihren und des Herzogs Albrecht von Österreich Insiegeln. Der Rückfall Windecks an Regensburg findet aber nur dann statt, wenn Leutold in ein Kloster eintritt, bevor er Söhne gewinnt. Es soll der [Regensburger] Kirche nichts schaden, wenn in den genannten Handfesten die Vogteien nicht genannt sind. Leutold verpflichtet sich weiter, der Kirche von Regensburg innerhalb Jahresfrist für das Ersatz zu leisten, was bei Überantwortung an den Bischof zu Windeck unter 30 Pfund Gülten bleibt. Leutold erklärt ferner, daß ihm in den berührten Handfesten der Satz, rᷝob ich erben gewinne, nichts nützen und sich nur auf Söhne, nicht aber auf Töchter oder andere rᷝvrivnt von ihm beziehen soll. Die Güter [Markt-] Zell und Aisthofen sollen Leutolds Leibgeding sein und sofort der Regensburger Kirche ledig werden, wenn er sich als Mönch in ein Kloster begibt. Er verzichtet auf Anwendung geistlichen oder weltlichen Rechts, um in dieser Hinsicht Vorteile zu erlangen. Gewinnt aber Leutold einen oder mehrere Söhne, bevor er sich in ein Kloster begibt, so soll ihm wie den Söhnen gehalten und ausgeführt werden, was ihm unter den Insiegeln des Regensburger Bischofs und seines Kapitels verhandfestet und bestätigt ist. -- A und BUrkunde Leutolt von Chunring - 1292 Mai 18.(CAO, 1317-05-18) Leutolt von ChunringLeutold von Kuenring, Schenk in Österreich, beurkundet, daß die Leute in dem Dorf Großotten rechtlich nicht zu Ausbesserungsarbeiten an der Wehr oder an den Pallisaden der Stadt Weitra verpflichtet sind. Da sie aber in diesem Jahr der Stadt auf Leutolds Wunsch und Bitte, jedoch nicht aus rechtlicher Verpflichtung, Hilfe geleistet haben, erklärt Leutold, daß sie zu solchem Dienst nicht verpflichtet sind, und befreit sie hiermit für alle Zukunft von allen derartigen Ansprüchen. --