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Urkunde Hainrich von Chunring; Leutolt - 1281 November 17.(CAO, 1306-11-17) Hainrich von Chunring; LeutoltLeutold und Heinrich von Küenring beurkunden, daß sie zum Heil ihrer Seelen übereingekommen sind und sich gegenseitig ihre Treue gegeben haben, daß derjenige von ihnen, der den anderen überlebt, des Verstorbenen Gut auf 4 Jahre ohne alle Steuer und ohne allen rᷝunrechten geniez haben und nur das rechtmäßige servitium davon nehmen soll. Was die Stadt Zistersdorf einbringt, soll man während dieser 4 Jahre mit Wissen von 4 zu wählenden Rittern dem Abt von Zwettl überantworten, und der Abt soll mit Rat der gewählten 4 Ritter, aber auch nach rᷝsin selbes gewizzen, abgelten, zurückgeben und wiedererstatten Allen, die vom Verstorbenen bedrückt worden sind, vorausgesetzt, daß sie rᷝmit der gewizzen zeigen können, rᷝdaz si gelaidiget von im sint. Jedem, er wohne außer Landes oder im Lande, soll entsprechend dem Leid, das ihm widerfuhr, entschädigt werden. Wer von beiden Beurkundern dieses Gelübde bricht, den möge Gott schlagen mit dem Schlag seines Zornes. --Urkunde hainrich von Chunringen; Leutolt an Chloſter datz zwetel - 1281 November 17.(CAO, 1306-11-17) hainrich von Chunringen; LeutoltLeutold und Hainrich von Küenring beurkunden, daß sie um ihrer Vorfahren und ihres eigenen Seelenheiles willen dem Stift Zwettl ein zu Feuersbrunn [rᷝFvͦzprvnne, s. FRA. II 3, 697: »Abt Link nennt in margine den Namen dieses Ortes zu seiner Zeit und den Gegenstand an: Fijrstprun die Vogteie.⟨] gelegenes, 10 Pfund tragendes Gut von ihrem rechten, unbelasteten und freien Eigen, mit Eigenschaft und Vogtei gegeben haben. Die Stiftsherren haben ihnen aber diese Vogtei wieder überantwortet und anvertraut, damit sie das geschenkte Gut als Vögte beschützen und beschirmen. An die Stiftung ist die Bestimmung geknüpft, daß die Stiftsherren zwei Jahrtage für die beiden Stifter und ihre Vorfahren begehen. Der eine Jahrtag soll am 8. I. [Erhardstag, vgl. F. Janner, Geschichte der Bischöfe von Regensburg 2, 502; 3, 38] begangen werden, und an diesem Tag sollen jedem Stiftsherren ein Brot von Semmelteig im Wert eines Pfennigs, drei Stück der besten Fische, die man auftreiben mag, das größere Maaß vom besten Wein im Keller des Abtes und ein »ansehnlicher⟨ Krapfen, wie man solche von altersher im Hof der Küenringer gegeben hat, gespendet werden. Der andere Jahrtag soll unter den gleichen Formen am Montag nach der Oktave des Osterfestes begangen werden. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so fällt das geschenkte Gut an die Stifter oder, falls sie verstorben sind, an deren Erben zurück. Stirbt ein Stifter außer Landes oder im Lande, so soll der Abt an den Ort fahren, an dem der Tote liegt, und soll seine Leiche nach Stift Zwettl überführen und bestatten [vgl. die ganz ähnlichen Bestimmungen in Nr. 109]. Der jeweilige Prior des Stiftes soll rᷝbi siner gehorsam gefragt werden, ob die mit der Schenkung der Stifter für das Stift verbundenen Verpflichtungen erfüllt werden. Seinem Bescheid soll man glauben. --Urkunde Gratſchavͦn; Leutolt an Hainreich von Stubenberch; Hainreichs; Hainrich von Stubenberch u.A. - 1287 Januar 28.(CAO, 1312-01-28) Gratſchavͦn; LeutoltGratschaun und sein Bruder Leutold beurkunden, daß sie Herrn Heinrich von Stubenberg mit Einwilligung ihrer Mutter Enite ihr Eigen zu Zell mit allem Recht, wie sie es bisher gehabt haben, bebaut und unbebaut, und die Weinpflanzung, die dem Zeller zusteht, für vier Mark Silber, deren Empfang bestätigt wird, verkauft haben, entsprechend den früher schriftlich festgelegten Bedingungen. Die Verkäufer haben sich verpflichtet, daß sie zum nächsten, in der Fastenzeit zu Graz anberaumten Taiding kommen und sich dem Schiedsspruch von vier [mit Namen nicht genannten] Männern unterwerfen werden. Findet das Taiding nicht statt, so werden sie doch nach Graz am 16. III. kommen und sich dem Spruch, gemäß den Abmachungen, unterwerfen. Halten sie ihr Versprechen nicht ein, so soll ihr Eigen lastenfrei und einspruchslos Heinrich von Stubenberg zu eigen gehören. Die Verkäufer haben auch gelobt, daß sie zu Graz dem Käufer ihr Eigen und ihr Gut mit allen Bestätigungsmitteln [als solches gerichtlich] bestätigen werden. --