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Urkunde Lantlv̓te von Clarus an Ruͦdolf dem hofſteter von walaſtat - 1289 November 14.(CAO, 1314-11-14) Lantlv̓te von ClarusDie Landleute von Glarus im Amt des Elmers beurkunden, daß sie Rudolf dem Hofsteter von Wallenstadt bzw. seinen Erben 90 Mark Silbers Zürcher Gewichtes schuldig sind, die er ihrem Herrn dem Herzog [Rudolf] geliehen hat. Sie verpflichten sich, die Summe in drei Raten von je 30 Mark alljährlich am 11. November zu bezahlen, so daß die Schuld am 11. November 1292 beglichen sein wird. Dafür haben sie 32 namentlich genannte Bürgen unter der Bedingung gestellt, daß sich alle in Glarus oder Wesen nach Landes Gewohnheit rᷝin es offenen wirtes hus einfinden werden, wenn sie von Rudolf oder seinen Boten gemahnt werden, sofern die Schuldraten nicht terminmäßig abgezahlt werden. Stirbt einer der Bürgen vor Abzahlung der gesamten Schuld, so wird auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen ein anderer ebenso guter gestellt. Geschieht dies nicht, so sollen sich die Bürgen, wenn sie von Rudolf oder seinen Boten gemahnt werden, so lange als Geiseln zur Verfügung halten, bis ein neuer Bürge bestimmt wird. Ist ein Bürge, sofern er gemahnt wird, zu einer anderen Bürgschaft verpflichtet, befindet er sich außer Landes, oder kann er aus einem anderen Grund seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so verpflichten sich die Landleute, so lange einen Ersatz zu stellen, bis der Bürge wieder bürgschaftsfähig ist. Ferner soll ein Bürge, wenn er während der Bürgschaftszeit einer anderen Verpflichtung nachzukommen hat, einen Ersatz stellen. Die Landleute geloben den Bürgen, den Schaden, der ihnen aus der Bürgschaft erwachsen könnte, zu vergüten. --