Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Lantlúte gemeinlich von Vre"
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Urkunde arnolt der Meier von Silennun; burger gemeinlich von Zúrich; Chvͦnrat ab Jberg u.A. - 1291 Oktober 16.(CAO, 1316-10-16) arnolt der Meier von Silennun; burger gemeinlich von Zúrich; Chvͦnrat ab Jberg; Lantlúte gemeinlich von Vre; Lantlute gemein- lich von Swiz; RatDer Rat und die Bürgergemeinde von Zürich, Arnold der Meier von Silenen, als der Landammann, und die Landsgemeinde von Uri, Konrad ab Iberg, als der Landammann, und die Landsgemeinde von Schwyz beurkunden, daß sie untereinander bis Weihnachten 1294 ein Schutzbündnis gegen jedermann unter folgenden Bedingungen beschworen haben. Ausgenommen von der gegenseitigen Schutzverpflichtung sind Angelegenheiten, die den Vertragspartnern bis zum Tage des Bündnisvertrages zugestoßen sind. Hat ein Herr einen Eigenmann im Gebiet eines der andern Partner sitzen, so soll ihm dieser wie zu König Rudolfs Zeiten dienstbar sein. Will ihn aber jemand über diese Verpflichtung hinaus beanspruchen, so wird ihn der Vertragspartner schützen. Belagert ein Vertragspartner ohne der andern Rat und Willen eine Festung, so sind diese nicht zur Hilfeleistung verpflichtet. Wird aber diese Festung [später nach ihrer Einnahme] mit Brand, Raub oder Gefangennahme ihrer Besatzung bedroht, so sind die Vertragspartner zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern nicht Wiedergutmachung geleistet wird. Angriffen gegen Uri und Schwyz werden sich die Zürcher nach Vermögen entgegenstellen. Können sie sie nicht verhindern, so werden sie den Feind nach Kräften mit Raub und Brand anfallen. Gleiche Verpflichtung gilt für die Urner und Schwyzer, wenn das Zürcher Stadtgebiet, Rebland und Bäume von einem Angreifer verwüstet werden. Wenn jemand bei der einen Partei gegen die Gerichte verstößt und flüchtet, soll er bei den andern Partnern keinen Schutz finden, bis er wieder zum Gehorsam zürückkehrt. Schließt ein Vertragspartner mit einer neuen Partei ein Bündnis, so sind die beiden andern Vertragspartner dadurch in nichts gebunden. Die Urner und Schwyzer haben sechs namentlich genannte Zürcher und diese je drei namentlich genannte Urner und Schwyzer in eine Zwölferkommission gewählt, welche die Aufgabe hat, unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sonderbestimmungen nach Bedarf die nötigen Hilfsmaßnahmen zu veranlassen. Scheiden während der Vertragsdauer ein oder mehrere Mitglieder dieser Kommission aus, so sind die übrigen verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen Ersatzleute zu stellen. --