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Urkunde Lantgraue Heynrich fon gots gnaden herre ze heſſen - 1283 Juni 29.(CAO, 1308-06-29) Lantgraue Heynrich fon gots gnaden herre ze heſſenLandgraf Heinrich von Hessen beurkundet, daß er mit seinem Schwiegersohn, Graf Gotfrid von Ziegenhain, sich durch folgenden Vertrag verglichen hat: 1) Graf Gotfrid verzeiht dem Landgrafen Heinrich den gewesenen Zwist und besonders die Zerstörung von Burg-Gemünden [d. h. er verzichtet auf Schadenersatz]. 2) Gotfrid gelobt, daß, wenn er kinderlos stirbt, seine Ehefrau Mechtild, des Landgrafen Tochter, die Ortschaften Ziegenhain, Treysa und Staufenberg auf Lebenszeit besitzen soll. Sie sollen nach Mechtilds Tod an Graf Gotfrids Mutter und Schwester zurückfallen, aber ohne die Lehen, die vom Landgrafen herrühren. »Sterben Gottfried und seine Schwester bei Lebzeiten ihrer Mutter ohne Hinterlassung von Leibeserben, so muß der Landgraf ihr 500 Mark Aachener ... Pfennige bezahlen, wogegen er das ganze Ziegenhainer Gebiet als erbliches Eigen erhält.⟨ 3) Der Landgraf gelobt dem Grafen Gotfrid und seinen Kindern Hilfe auf Gegenseitigkeit gegen jedermann außer gegen das Reich. Dieses Schutz- und Trutzbündnis können die Kinder der Vertragschließenden nach deren Tode aufrechterhalten oder aufgeben. 4) Entsteht ein Streit zwischen den Vertragschließenden, so schlichtet diesen ein Schiedsgericht, dessen Modalitäten umrissen sind. Die Durchführung des Spruches des Schiedsgerichts ist durch gegenseitige Einlagerverpflichtung und Zahlung einer Konventionalstrafe von 500 Mark gesichert. 5) Der um Hilfe Angegangene trägt die Kosten der Kriegsfahrt nur innerhalb seines Gerichtsgebietes. Machen der um Hilfe Angegangene oder seine Freunde Gefangene, so sollen sie diese dem überantworten, in dessen Dienst sie sind [d. h. doch wohl: dem, der um Hilfe nachgesucht hat], denn er soll den Schaden gelten. Kommen der Helfer oder Leute von ihm im Dienst des Hilfenachsuchenden zu Schaden, so sollen die Leute des Helfers Schadenersatz vom Helfer und dieser Schadenersatz vom Hilfenachsuchenden erwarten. --