Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Jta / dv̓ Eptiſchenna"
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Urkunde ſamnvng / Von v̓nſer Vroͮwontal; Eptiſchenna Vnt der ſamnvng von vnſer Vroͮwontal; Goͤtfrit / der Herre von hv̓noberg u.A. - 1287 April 26.(CAO, 1312-04-26) ſamnvng / Von v̓nſer Vroͮwontal; Eptiſchenna Vnt der ſamnvng von vnſer Vroͮwontal; Goͤtfrit / der Herre von hv̓noberg; Gotfrid / der vorgenant herrv̓ Von hv̓noberg; Gotfrit von Hv̓noberg; Jta / dv̓ EptiſchennaDie Äbtissin und der Konvent von Frauental sowie Gotfried, Herr von Hünoberg, beurkunden einen zwischen ihnen stattgehabten Vergleich. Stift Frauental hatte einen Damm in der Lorze zwecks Wasserzuleitung zu seiner Mühle errichtet, weswegen vier namentlich genannte Leute Gotfrieds von Hünoberg Einspruch erhoben und behaupteten, auf zweien ihrer Äcker dadurch großen Schaden zu haben. Nach einiger Zeit kam man dahin überein, daß man von seiten des Stiftes die Angelegenheit an zwei namentlich genannte Bürger von Maschwanden und von seiten Gotfrieds von Hünoberg für seine vier Leute ebenfalls an zwei namentlich genannte Männer zur gütlichen oder schiedsrichterlichen Beilegung übergab. Diese entschieden, daß das Stift den geschädigten Leuten des Hünobergers als Schadenersatz ein Malter Kernen geben sollte, was sofort geschah. Des weiteren ordneten die Schiedsleute an, daß man dem Stift die Äcker für immer verleihe gegen einen an die Leute des Hünobergers und ihre Nachkommen zu entrichtenden Jahreszins von einem Scheffel Kernen. Sollten die Leute des Hünobergers die Äcker zurückverlangen, so soll das Stift ihnen die Äcker zurückgeben mit der Bedingung, daß dem Stift die Wasserzuleitung erhalten bleibt, das Stift für etwaigen Schaden auf den Äckern nicht aufkommt, sondern dieser ausschließlich zu Lasten der Hünobergischen Leute fällt. Diese Entscheidung erkennen beide Parteien als für sich und ihre Nachkommen verbindlich an. Jede Partei erhält ein Exemplar dieser Urkunde. --