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Urkunde Jan Graue van hollant van zelant ende here van vrieslant an willame biſſcop van vtrecht - 1297 September 29.(CAO, 1297-09-29) Jan Graue van hollant van zelant ende here van vrieslantJan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß zur Beseitigung der Streitigkeiten zwischen Bischof Wilhelm von Utrecht und ihm folgendes vereinbart worden ist: 1) Jan soll all das Gut vollständig erhalten und behalten, das Gisbrecht, weiland Herr van Amstel, im Stift Utrecht besaß, und zwar wegen seiner Untat, die er an Jans Vater, Grafen Florens [V.], beging, und außerdem, weil er für einen solchen Fall urkundlich [vgl. Corpus Nr. 756, Punkt 6] darauf verzichtet hat. 2) Auf das Gut wird Jan einen Mann setzen, der dem Bischof vom Ausstellungstag an den gleichen Zins entrichten soll, wie es früher Gisbrecht schuldig war; es sei denn, er würde den Zins vollständig ablösen. 3) Der Bischof soll an dem Gut all das Recht behalten, sei es Hohes Gericht oder andere ihm zukommende Dinge, die er daran zu behalten und zu haben berechtigt ist, welcher Art sie auch seien. 4) Jan soll durch einen Bevollmächtigten Muiden, Weesp und das Gut an der Vecht in Besitz nehmen, bis der Bischof mit 7 Priestern eidlich erwiesen hat, daß es dem Stift Utrecht zugehört und Eigen des Stiftes ist. Dann soll ihm das Gut frei gehören. 5) Wegen Bindelmeerbroek und dem, was dazugehört, verläßt sich der Bischof auf Jan und dessen gegenwärtigen Rat. Jan wird mit seinem Rat die Besitzverhältnisse klären. Stellt es sich heraus, daß es Amsteler Besitz ist, so soll es Jan mit dem übrigen Gut von Amstel behalten. Handelt es sich aber um Besitz des Stiftes, so soll Jan dennoch die eine Hälfte, der Bischof die andere erhalten. 6) Jan soll das Gut Woerden mit allem Zubehör vollständig behalten und darauf einen Mann setzen, der dem Bischof von dem Gut das ihm Zustehende leisten soll. Der Bischof soll alle ihm zukommenden Rechte an dem Gut behalten. 7) Jan hat mit dem Bischof vereinbart, sich gegenseitig zu helfen, daß sie von denjenigen, die an der Gefangenschaft und Ermordung Florens' [V.] beteiligt waren, Genugtuung aus deren Besitz erhalten, den diese zurückgelassen haben, soweit er innerhalb des Stiftes Utrecht liegt. Was dabei anfällt, sollen sie gemeinsam teilen. Ausgenommen davon bleiben die Gülten von Amstel und Woerden, für die die oben getroffene Regelung gilt. 8) Der Bischof verspricht Jan, ihn dabei zu unterstützen, daß er die Besitzungen erlangen kann, deren einige Leute des Stiftes durch Bürgschaften für Gisbrecht, weiland Herrn van Amstel, und Hermann, weiland Herrn van Woerden, auf Grund von Urkunden verlustig gegangen sind, die er ihm vorweisen kann, soweit er [der Bischof] sich gegen seine Leute geltend machen kann. Der dabei anfallende Besitz soll unter die beiden Partner geteilt werden. 9) Anhangsweise wird vereinbart, daß es sich mit dem Hochgericht des Gutes von Woerden ebenso verhalten soll wie mit dem des Gutes von Amstel. -- Vgl. Corpus Nr. 455, 756, 2805, 2806, 2978, 3017. --