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Urkunde Herman von Rv̓ſegga; Jacob der Mv̓lner an Appete vnde dem samenvnge von wettingen; herren von Tengen · hern Chvͦnr - 1277 März 8.(CAO, 1302-03-08) Herman von Rv̓ſegga; Jacob der Mv̓lnerHermann von Rüssegg, Leutpriester der Abtei Zürich, und der Ritter Jacob Mülner fällen als von beiden Parteien anerkannte Schiedsrichter einen Schiedsspruch im Streit zwischen Herrn Conrad von Tengen, dem Leutpriester von Bülach und dem Abt und Konvent Wettingen betreffend Waldungen und Ackerland bei Hochfelden, wie folgt: 1. Die Leute der Herren von Wettingen zu Hochfelden sollen im Holz zu Strazberch, Hau, Wonne, Weide und Gemeinmark unbelastet haben. 2. Die 20 Juchart rᷝwolfegerda und rᷝgebreite sind Wettinger Eigen. 3. Im sogenannten Großholz hat der Leutpriester von Bülach nur das Anrecht, ein Gerüst für ein Haus auf dem Widemgut zu Hellikon auszuschlagen und als Wideminhaber Weihnachten 2 Fuder Holz zu beziehen, wofür der jeweilige Wideminhaber dem Förster ²⁄₄ Hafer zu geben hat. 4. Die versperrten Ehwege und Straßen haben die Herren von Wettingen dem Verkehr zu öffnen. 5. In der Furt sind die eingerammten Pfähle und Zäume zu beseitigen, selbst auf die Gefahr hin, daß dies der Mühle, die den Herren von Wettingen gehört, schädlich sei. Wo aber die Furt unbehindert ist, soll auch die Mühle und ihr Fachbau unangefochten bleiben. 6. Die Leute sollen beiden Parteien gemeinsam sein. 7. Wegen anderer Forderungen soll der Herr von Tengen, Leutpriester von Bülach, und seine Nachkommen keinerlei Klage mehr rᷝgewinnen, wie auch andererseits die Herren von Wettingen ihre in Schrift eingereichten Klagen zurückziehen. 8. Bei Nichteinhaltung dieses für beide Parteien verbindlichen Schiedsspruches zahlt die ihn verletzende Partei der verletzten eine Konventionalstrafe von 40 Mark Silber. --