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Urkunde Heinrich von gotes gnaden Pfallentzgrauen ze Reine / vnd Her- zogen ze Baiern; Ludweich - 1287 November 7.(CAO, 1312-11-07) Heinrich von gotes gnaden Pfallentzgrauen ze Reine / vnd Her- zogen ze Baiern; LudweichDie Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern, Ludwig und Heinrich, beurkunden, daß sie wegen des Streites, der zwischen ihnen, ihren Leuten und Dienern besteht und noch entstehen könnte betreffend Raub, Brand, Gefangennahmen, Bürgen, Leute und Güter, unter Ausschaltung der im Vertrag von Vilshofen [vom 23. X. 1278, der von König Rudolf zu Regensburg unter dem 30. VI. 1281 anerkannt und geschützt worden war (vgl. MW. 5, 312 Nr. 128; 5, 335 f. Nr. 138/39)] enthaltenen Rechtsmaterie, an das [zu Giengen am 16. XI. 1287] aus acht namentlich genannten Leuten konstituierte und seitens Herzog Ludwigs durch Heinrich den Judman und seitens Herzog Heinrichs durch Albrecht, den Vitztum von Straubing, auf zehn Leute erweiterte Schiedsgericht gegangen sind, dessen Mitglieder ihr Treuwort gegeben haben, die streitenden Parteien auf gütlichem Wege oder durch Urteil zu befrieden unter eidlich gesicherter Einhaltung der vom König in der Giengener Handfeste [vgl. Reg. 921] aufgestellten Richtlinien. Das Schiedsgericht hat bestimmt I.Beide Parteien haben die festgesetzten Richtlinien der [Giengener] Handfeste des Königs einzuhalten und zur Sicherung, daß sie eingehalten werden, eidlich verpflichtete Bürgen gestellt, nämlich 1) Herzog Ludwig a) in seinem oberen Vitztumamt, den Vitztum Ulrich von Röhrmoos und mit ihm Eberhart von Greifenberg, Eberhart von dem Hof, Heinrich den Wat von Geckenpeint. b) In seinem niederen Vitztumamt den Vitztum Otto von Krandorf und mit ihm Dietrich von Wildenstein, Hainrich von Parsberg, Ulrich Marschall von Lengenfeld. 2) Herzog Heinrich: a) in seinem oberen Vitztumamt den Vitztum Alber von Pfarrkirchen und mit ihm Reichker von Ahaim, Heinrich von Taufkirchen, Sigfrid den Jud (Richter von Jnkofen). b) In seinem niederen Vitztumamt den Vitztum Albrecht von Straubing und mit ihm Ulrich den jungen Truchsessen von Eggenmühl, Dietrich den Schenken von Flügelberg, Konrad von Sattelbogen. Die Bürgschaftsverpflichtungen werden aktuell: Wenn Sachen, die die Schiedsleute auf gütlichem Weg oder durch Urteil bereinigen, in vierzehn Tagen nicht gebessert werden und der Herr, dem man bessern soll, oder sein Vitztum mahnt, so sollen aus jedem Vitztumamt des zur Besserung verpflichteten Herren die daraus gestellten Bürgen in den unten näher bezeichneten Städten Einlager halten und nicht eher daraus kommen -- es sei denn, daß vorher gebessert wird -- als bis die in der [Giengener] Handfeste des Königs genannten Festen überantwortet werden, die man von denen anfordern soll, die dafür einen Eid geleistet haben. Wenn die Festen überantwortet sind, dann sind die Bürgen frei im Hinblick auf die Sache, derentwegen sie ins Einlager gefordert waren. Werden die Festen nicht überantwortet [von denen, die dies zu tun geschworen haben], dann soll man die Festen von ihrem Herren anfordern, und überantwortet sie der Herr nicht, dann sollen die genannten Bürgen in den Städten bleiben und weitere drei Monate Einlager halten und nicht eher daraus kommen als bis die Besserung durchgeführt ist. Derjenige Herr, der nach den drei Monaten noch nicht gebessert und die Festen nicht überantwortet hat, hat Treue und Eid vergessen und als solcher sein Recht verwirkt. Die aber, die die Festen hätten überantworten sollen, sind meineidig, weil sie beschworen hatten, die Festen zu überantworten. Die Bürgen aber sind, wenn sie drei Monate zuzüglich der vorhergehenden Einlagerzeit Einlager gehalten haben in dieser Angelegenheit frei von ihrer Treu- nd Eidesverpflichtung. Wenn die Sachen, derentwegen die Festen überantwortet wurden, gebessert sind, dann soll man die Festen wieder rücküberantworten. Die Vitztume in den oberen Vitztumämtern, also Ulrich von Röhrmoos und Alber von Pfarrkirchen sollen mit den Bürgen aus ihren Ämtern in Freising Einlager halten, die Vitztume aus den niederen Vitztumämtern, also Albrecht von Straubing und Otto von Krandorf mit den Bürgen aus ihren Ämtern in Regensburg. II. Dasselbe Verfahren betreffend Besserung und deren Verbürgung durch die obbenannten Bürgen, Verpflichtung der Bürgen, Einlager zu halten, sowie betreffend die Bestimmungen über Ort, Dauer und Fortsetzung des Einlagers, soll auch bei Regelung der Streitfälle Anwendung finden, die sich in Zukunft zwischen den Parteien ereignen. III. Wenn einer der Vitztume stirbt, oder ein anderer an seine Stelle tritt, und auch, wenn einer der Bürgen stirbt, der mit dem Vitztum geschworen hat, so soll der betreffende Herr [des Vitztums d. i. der Herzog] dafür sorgen, daß der Nachfolger innerhalb vierzehn Tagen nach Eintritt in seine Bürgschaftsfunktion seine Verpflichtungen durch den gleichen Eid bekräftigt, den sein Vorgänger geschworen hat. Geschieht das nicht innerhalb der vorgeschriebenen vierzehn Tage, so soll der Herr der Gegenpartei die andern Bürgen mahnen, ins Einlager einzurücken und in der für sie vorgesehenen Stadt es zu leisten und nicht eher daraus zu kommen, als bis der Eid des Ersatzmannes geschworen ist. IV. Wenn von den Leuten eines der beiden Herzöge [an einem Mann des anderen] ein Totschlag geschieht, so soll der geschädigte Herr dem anderen Herren klagen. Will der andere Herr den Totschläger behalten, so soll er dem verletzten Herrn einen ebenso reichen und wertvollen Mann, wie es der Erschlagene war, als Ersatz geben. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, wenn der Totschläger mit zwei ehrbaren und glaubwürdigen Leuten Notwehr nachweisen kann, oder wenn er den Erschlagenen als seinen rᷝtotveint [die Wbb. versagen für den Rechtsbegriff vollkommen!] durch Leute zu erweisen vermag, denen wissentlich als wahr bekannt ist, daß der Erschlagene ein richtiger Feind des Totschlägers sei und dieser ihn bei einer ihm geltenden Schädigung angetroffen und erschlagen habe. Kann der Totschläger aber diese Nachweise nicht erbringen, so soll sein Herr, wenn er ihn nach der Forderung [d. h. der Klage des verletzten Herren; vgl. S. 288, 32] vierzehn Tage behält, für ihn gelten, wie oben geschrieben steht. Ist aber der Totschläger Besitzer einer Feste, so soll sein Herr Sühne auf dem Rechtswege bieten oder den Totschläger fallen lassen und mit den Seinen, dem anderen [klagenden] Herren gegen den Totschläger zu Hilfe kommen. V. Jeder von den beiden Herren [Herzögen] soll dem andern seine Leute und seine Diener und deren Leute, die er ihm genommen und die er [noch] inne hat nach dem 11. XI. 1287 innerhalb vierzehn Tagen zurückerstatten nach dem Rat der zehn Schiedsleute und des Burggrafen von Nürnberg [vgl. die in der Giengner Handfeste dem Burggrafen zugewiesene Rolle]. Jeder der beiden Herren soll den ihm zurückerstatteten Leuten seine vollständige Huld geben, [was auf Überläufer deutet]; auch soll künftig keiner der beiden Herren Leute und Diener des anderen und deren Leute und Diener aufnehmen. Kommt das aber doch vor, so sollen solche widerrechtlich aufgenommene Leute innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Anforderung zurückerstattet werden. VI. Keiner der beiden Herzöge und keiner ihrer Leute, einerlei ob Graf, Freiherr, Dienstmann, oder wes Standes er ist, soll eine Burg oder etwas Festungartiges bauen, kaufen oder sonstwie gewinnen ohne Willen und Erlaubnis des anderen. Ebenso sollen die Herzöge kein anderes Gut und keine anderen Einkünfte erwerben [im Herrschaftsgebiet des anderen? oder gilt die Bestimmung auch für das eigene Herrschaftsgebiet, um den status quo der gegenwärtigen Besitz- nd Machtverhältnisse zu garantieren?]. Geschehen solche Dinge doch, so sollen sie auf Anforderung innerhalb vierzehn Tagen rückgängig gemacht werden, und, was an diesbezüglichen Übertretungen vorliegt, soll nach Rat des Zehnergerichtes und des Burggrafen abgestellt werden. VII. Wenn von den unter IV. bis VI. behandelten Punkten, nämlich den Betreffen über Totschlag [1], Leuteerwerb [2] und Übergriffe an Kauf, Bau und Gewinn von Burgen, Städten, Dörfern und anderem Gut [3] Übergriffe und Rechtsverletzungen vorkommen [man beachte die in diesem Absatz VII gemachten zusätzlichen Erläuterungen zu Absatz VI] und dies sowie das, was bisher sich zugetragen hat, nach dem erfolgten Spruch des Zehnergerichts nicht innerhalb vierzehn Tagen rückgängig gemacht wird, so sollen die Bürgen auf die vorgeschriebene Art [vgl. unter I.] Einlager halten, und die Festen überantwortet werden zu den vorgeschriebenen Zielen. Geschieht letzteres nicht und halten bereits die Bürgen drei Monate Einlager, so verfallen die drei Festen [vgl. Giengener Handfeste, Reg. 921 unter 7) und 8)] wegen jedes einzelnen der oben erwähnten drei Betreffe und werden des Rechtsverletzten und seiner Erben Eigen mit aller Zubehör an Leuten und Gütern, bebautem und unbebautem Gelände, so daß der ehemalige Eigentümer in Zukunft kein Anspruchsrecht darauf hat. VIII. Die Gefangenen sollen beiderseits frei sein, und ebenso ihre Bürgen, auf welche Weise sie auch gefangen sind, und den, den man den beiden Herzögen schriftlich [als Gefangenen] meldet, soll man frei lassen und ausliefern [= rᷝsenden] auf den von den Herzögen geleisteten Eid und die von ihnen gestellten Bürgen hin. IX. Die Gefangenen haben nach dem 11. XI. 1287 innerhalb vierzehn Tagen vor dem Herren von dem sie gefangen genommen wurden, oder vor seinem hiezu Beorderten Urfehde zu schwören. Wenn einer in dieser Frist nicht [Urfehde] schwört, so soll man die Bürgen und beide Vitztume mahnen [Einlager zu halten]. Wenn aber einer [Urfehde] schwört, dann ist sein Herr zu dieser Frist für ihn nicht mehr verantwortlich außer für eine andre Sache, die sich neu ereignet [und an der, der Urfehde geschworen hat, für seinen Herren beteiligt ist]. X. Was in Bürgschaft steht und was der Selbstschuldner nicht gegeben hat, wofür doch Bürgen Einlager halten oder Bürgen stehen, soll, hat der Bürge vielmehr gezahlt [bezw. geleistet], ledig sein und der Schaden an den fallen, der ihn als Bürgen beigebracht hat. XI. Betreffend freie Leute, Dienstmannen von Reich und Kirchen und betreffend Dienstmannen, von denen man nicht weiß, wem sie angehören, soll es so gehalten werden, wie es in früheren Verträgen der Herzöge festgelegt ist. XII. Herzog Heinrich hat die Feste Trausnitz den Erbberechtigten mit allen Rechten, wie sie die Feste vorher innegehabt hatten, zurückzuerstatten, wie es in der Handfeste bestimmt ist, und dem Herzog Ludwig die Walturnerinn nebst ihren Kindern, die die vollständige Huld des Herzogs haben sollen. [Die Walturnerinn ist die Witwe des Bruders des Hosdawarius; sie und ihre Kinder, sowie Hosdawarius mit seiner Nachkommenschaft hatten die Trausnitz geerbt, lagen darüber aber in Unfrieden. Vgl. MW. 5, 374 f.; 396 f.]. XIII. Betreffend den Totschlag an [Ulrich] von Starzhausen soll es bei der früheren Vereinbarung bleiben, d. h. Bischof Heinrich von Regensburg soll den Fall behandeln [gemeinschaftlich mit dem Burggrafen von Nürnberg, wie aus dem Folgenden hervorgeht] und soll seine Entscheidung bis zum 2. II. 1288 getroffen haben. Können der Burggraf oder der Bischof nicht anwesend sein, so hat der von beiden Anwesende die Vollmacht, den Termin zu verlegen. [Ulrich von Starzhausen erscheint als Bürge Herzog Ludwigs in dem vom Bischof von Regensburg und Burggrafen Friedrich von Nürnberg zu Regensburg am 31. I. 1284 zwischen beiden Herzögen zu Stande gebrachten Vergleich, von dem manche Gedanken in den vorliegenden Vertrag übergegangen sind; s. MW. 5, 371. Nach der Urkunde Bichof Heinrichs von Regensburg vom 16. VI. 1290 zu Freising datiert und deutsch geschrieben, deshalb in dieses Corpus aufgenommen, scheint ein Leutenbeck von Herzog Ludwig des Totschlags an dem Starzhauser bezichtigt worden zu sein.] XIV. Andere Totschläge, die auf beiden Seiten vorgekommen und noch nicht verziehen sind, sollen gebessert werden auf Grund gütlicher Vereinbarung oder Rechtsurteils durch das Zehnergericht, den Bischof und den Burggrafen. Niemand soll wegen eines Totschlags rauben und brennen. Geschieht das doch, so soll das abgestellt und gebessert werden, wie man das sonst bei Raub und Brand tut. XV. [Konrad s. MB. 24, 59.] der Paulsdorfer soll Albrecht dem Puchperger, seinem Schwiegersohn, Burg Haselbach wieder überantworten und der Puchperger soll dem Paulsdorfer und seinen Erben einhalten, daß alle Eigenleute des Puchpergers sowie Burg Haselbach nebst Zubehör an sie fallen, wenn des Paulsdorfers Tochter [Agnes s. MB. 24, 53], die Ehefrau des Puchpergers den Puchperger überlebt, ohne daß Erben vorhanden sind. Gewinnen die Puchpergerschen Eheleute aber Erben, so sollen die Eigenleute und Burg Haselbach diesen Erben sein. Überleben der Paulsdorfer und seine Erben den Puchperger und seine Erben, so sollen hingegen Burg und Eigenleute an den Paulsdorfer und seine Erben fallen. Überlebt der Puchperger seine Ehefrau, die Tochter des Paulsdorfers, ohne daß Erben vorhanden sind, so ist der Puchperger dem Paulsdorfer und dessen sämtlichen Erben mit Ausnahme von dessen Sohn Sifrit [der 1299 als Kanonikus in Regensburg nachweisbar ist; MB. 24, 59] und dessen Töchtern, der Schwarzenburgerin und der Waldauerin, 100 Pfund Regensburger Pfennige schuldig und soll ihnen dafür geben, was der Paulsdorfer oder dessen Erben aus seinem, des Puchpergers, Vermögen nehmen. Verhindert sie der Puchperger an dieser Auswahl, so ist Burg Haselbach nebst Zubehör Pfand für die obengenannten 100 Pfund. Der Puchperger darf auch das obengenannte Gut [Burg und Eigenleute] nicht veräußern oder versetzen ohne Zustimmung und Erlaubnis des Paulsdorfers und seiner Erben. Der Puchperger soll auch dem Paulsdorfer und seinen Erben alle seine verliehenen Lehen aufgeben, wenn sie ihn darum angehen. Es sollen sich auch der Paulsdorfer und der Puchperger außerdem wegen anderer Sachen vor dem Zehnergericht und vor dem Burggrafen gegenseitig rechtlich auseinandersetzen. XVI. Die herzoglichen Grenzleute sollen, wenn die Vitztume zum Schwur auffordern, Mark und Straßen in Frieden und Schutz zu halten, das tun und den Vitztumen behilflich sein. Man soll auch auf den Straßen offenen und freien Verkehr haben, wie es in den alten Handfesten geschrieben steht. XVII. Betreffend die Lehen, die [Berthold?] der Schiltperger von beiden Herzögen hatte, wird bestimmt, daß jeder Herzog ein Mitglied des Zehnergerichtes nehme, und daß diese zwei 21 ehrbare Leute benennen, die die nächsten und besten sind, die Lehen von Eigen scheiden [können]. Wenn sieben von diesen 21 Leuten [Sachverständigen] zu einer Trennung von Lehen und Eigen gelangen, dann sollen die Herzöge rᷝez [die vom Eigen ausgegesonderten Lehen] miteinander teilen. XVIII. Wegen Wernher von Breitenegg sind zwei Urteile gefallen. Diese hat der Burggraf [von Nürnberg] mit dem Breitenegger an den Bischof [von Regensburg], verwiesen, weil er nicht allein einen Spruch fällen will. XIX. Wegen des Streites um [Burg] Prunn, sollen der Breitenegger und sein Sohn auf dem nächsten Tag Recht tun [vgl. Nr. 1016/1017]. XX. Auf dem selben Tag soll der Aheimer oder das Kind des Törringers [den Besitz von] Jettenbach gegenüber Herzog Ludwig verantworten. XXI. Auf denselben Tag ist auch die Sache Schönberg gesetzt. Hier soll das Zehnergericht auf gütlichem Wege beilegen oder ein Urteil fällen. Ist das Zehnergericht uneins, geht die Angelegenheit an den Bischof und den Burggrafen. Kann der eine von beiden bei der Verhandlung nicht zugegen sein, so soll er, wenn er will, dem andern seine Vollmacht übertragen, so daß dieser in beider Namen die Sache beendigen kann. XXII. Beide Herzöge haben verzichtet auf Ersatz des Schadens, der ihnen oder ihren Dienstmannen oder ihren sonstigen Leuten und Dienern besonders durch Raub und Brand vor und nach dem 2. II. 1287 bis zum Sonntag den 19. X. 1287, dem Tag, an dem sie in Regensburg eintrafen, widerfahren ist. Jeder Herzog soll seinen Dienstmannen, sonstigen Leuten, Dienern und Helfern, den Schaden, den diese erfahren haben, selbst [auf eigene Kosten] vergüten und vergessen machen und es so ordnen, daß die Leute keinen Grund haben, eine Klage anzustrengen. Widerfährt einem der Herzöge von dem andern und dessen Dienstmannen, sonstigen Leuten, Dienern und Helfern irgend ein Schaden, weil ihm nicht gebessert sei, so soll der andere den Schaden begleichen. Geschieht dies nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach ergangener Aufforderung, so soll der geschädigte Herzog den Vitztum und die Bürgen des anderen mahnen, und diese sollen Einlager halten, und soll dann auch alles geschehen, was betreffend Raub und Brand in diesem Vertrag steht. Was aber seit der Ankunft der Herzöge in Regensburg auf beiden Seiten vorgekommen ist, soll so beigelegt werden, daß die beiden Vitztume aus den oberen Vitztumämtern und die beiden Vitztume aus den niederen Vitztumämtern vierzehn Tage nach dem 11. XI. 1287 für einander eine Tagung ansetzen. Acht Tage vor der Tagung soll jeder Vitztum dem andern in einem offenen Brief die Namen derer mitteilen, die er aus dessen Amt zu der Tagung laden will, um Besserung zu tun und zu nehmen. Was auf dieser Tagung durch Spruch bestimmt wird, soll danach in vierzehn Tagen bereinigt sein. Geschieht das nicht, dann sollen Einlager gehalten und die Festen überantwortet werden, wie oben geschrieben steht. Wenn einer nicht zur Tagung erscheint, so bringt der andere seine Schadensache zum gerichtlichen Ausgleich, wie die rᷝfrühere Handfeste angibt. XXIII. Was zwischen den beiden Herzögen und ihren Leuten und Dienern betreffs ihrer oder deren Personen und Vermögen in dieser Handfeste nicht abgerichtet ist, soll nach den früheren Handfesten gerichtlich behandelt werden auf den Tagen, die zwischen den Parteien anberaumt werden. XXIV. Der Vitztum Herzog Heinrichs, Albrecht von Straubing, hat dem Herzog Ludwig geschworen Burg Pfreimt, wenn es dazu kommt, an Stelle des Grafen Pernger von Lewenberg zu überantworten mit allem Recht, wie es in des Königs [Giengener] Handfeste und auch in dieser steht. XXV. Dieser Vertrag soll vom 29. IX. 1287 an gerechnet bis zum 29. IX. 1290 in Kraft bleiben, unbeschadet der Rechte und Abmachungen, die in anderen Handfesten der Herzöge stehen. --