Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Heinrich Von ſehein"
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Urkunde Heinrich Von ſehein an lv̓te die in d(Abb.) eigen hoͤrent ze bvͦch - 1276.(CAO, 1301-01-01) Heinrich Von ſeheinHeinrich von Seen, Amtmann in der Herrschaft Kyburg, beurkundet, daß die Leute im Eigen von Buch klagten, die Leute von Grässlikon hätten zu Unrecht ihre Gemeinmark sich angeeignet und darin gerodet, was die Leute von Grässlikon bestritten. Eine namentlich genannte Schiedskommission zog Erkundigungen ein und die dabei gemachten eidlichen Aussagen ergaben, daß die Leute von Grässlikon im Recht waren und die Leute von Buch keinen Anspruch an deren Gemeinmark haben. --Urkunde Heinrich Von ſehein an conuent Von Toͤſſe - 1277.(CAO, 1302-01-01) Heinrich Von ſeheinHeinrich von Seeen, Amman der Herrschaft Kiburg, verkündet, daß der Konvent von Töß ein näher beschriebenes Gut in Lüchental von der Äbtissin in Lindau für 40 Mark gekauft hatte, weil er schon früher von Graf Rudolf von Habsburg, dem jetzigen König, die Vogtei erworben hatte (vgl. Das Habsburgische Urbar, hg. von R. Maag I 334, 5 Anm. 6; II 28, 8). Die Lüchentaler behaupteten, das Gut sei ihr Erblehen. Hierüber kam es unter dem Vorsitz Heinrichs von Seeen zur Verhandlung auf dem Ministerialengericht zu Wintertur, das sich dem Gutachten des Herrn von Bichelnsee anschloß, dahingehend, daß die von Lüchental durch 2 ehrbare Männer das Gut als ihr Erblehen nachweisen oder schriftliche Beweise dafür bringen sollten, daß sie einen kleinen Zins entrichtet hätten. C. von Schlatt hatte diesen Gerichtsbeschluß angefochten und sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Nachweis des Erblehens durch zwei Männer des Lindauer Stifts zu erbringen sei, drang aber damit nicht durch. C. von Schlatt zog nun sein Urteil vor den Landtag, blieb aber auch da gegenüber dem Urteil des Herrn von Bichelnsee in der Minderheit. Bei dem jetzt zu Jllnau abgehaltenen Termin konnten die von Lüchental keinen Nachweis zu ihren Gunsten erbringen, und Heinrich von Seeen gebietet ihnen daher, die Frauen von Töß auf ihrem Gut unbehelligt zu lassen. Er verkündet weiter, daß die von Lüchental zu Wintertur in Gegenwart von Schultheiß und Rat sich eidlich verpflichtet hätten, die Frauen von Töß unangefochten zu lassen. --