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Urkunde Vͦlrich der Chrieg; Rat Von Zúrich; Chuͦno von Tuͤbilnſtein u.A. - 1292 Juni 23.(CAO, 1317-06-23) Vͦlrich der Chrieg; Rat Von Zúrich; Chuͦno von Tuͤbilnſtein; Chuͦnrat Thyo; Hartman der Saler; Heinrich Goltſtein; Johans Pilgerin; Johans Schafli; Johans Von Rumlinkon; Meiſter Walther der Arzat; Pilgerin; Wernher Brechter; Willeheln MartiDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß er mit Wissen und Willen der Bürger mit den Schwestern von Oetenbach dahin übereingekommen ist, daß diese die Mauer am Sihlbühl von der alten Mauer bis an den Spitz auf ihre Kosten errichten. An Stelle der verfallenen Mauer, dort wo jetzt die rᷝtúrre mure ist, sollen sie eine neue aufführen, oberhalb der Erde zwei Klafter hoch und mit Zinnen versehen. Während der Bauarbeiten soll ein 14 Fuß breiter Weg zwischen der Ringmauer und dem Kloster sein. Solange das Kloster in seinem gegenwärtigen Zustand besteht, soll der Weg bleiben, wie er jetzt ist. Da das Kloster die Baukosten trägt, gesteht der Rat ihm zu, daß er den Weg zwischen der Mauer und dem Klostergrundstück mit Toren verschließen darf. Niemand darf sich dort ohne Erlaubnis des Klosters zu schaffen machen, außer die Verteidigung der Stadt erfordere es. Ist der Notstand vorüber, so dürfen die Klosterfrauen ihr Tor wieder schließen wie zuvor. Die Klosterfrauen dürfen auf oder an der Ringmauer ein Gelaß errichten, sofern der Weg dadurch nicht beeinträchtigt wird, und es der Stadt nicht schadet. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat über Nutzen oder Schaden. Der Entscheid wird mit Stimmenmehrheit getroffen; der Minderheit steht kein Berufungsrecht zu. Der Weg unterhalb der Mauer soll den Bürgern, wo es nötig ist, als Reit- und Gehweg offenstehen. Der Rat gelobt für sich und seine Nachfolger, an die Schwestern und deren Nachfolger von der Stadt wegen keine Bauansprüche zu stellen, doch sind die Schwestern zur Instandhaltung der Mauern innerhalb ihrer Tore ohne Schaden für die Bürger verpflichtet. --Urkunde vͦlrich Chrieg; Bilgrin; Chuͦne von Tuͤbeln- ſtein u.A. - 1292 August 26.(CAO, 1317-08-26) vͦlrich Chrieg; Bilgrin; Chuͦne von Tuͤbeln- ſtein; Chuͦnrat Thie; gemeinde der burger; Hartman Saler; Heinrich Goltſtein; Johannes Pilgrin; Johannes Schafli; Johannes von Rumlinkon; Meiſter walther der arzat; rat von zúrich; wernher Brechter; willehelm MartiDer namentlich genannte Rat und die Gemeinde von Zürich beurkunden, daß sie mit Herzog Albrecht [I.] von Österreich für diesen und als Vogt seines Brudersohnes Johann eine gültige Übereinkunft unter folgenden Bedingungen getroffen haben: 1. Ansprüche auf Vergütung von Leib und Gut, den die Zürcher oder die in ihrer Stadt lebenden Gotteshäuser von den Habsburgern, deren Leuten und Bundesgenossen, die in deren Dienst standen, in diesem Krieg erlitten haben, werden erlassen. Stellen jedoch die Gotteshäuser oder eines von ihnen Schadenersatzansprüche, so werden sie von den Zürchern ausgeglichen [doch haben sich diese davor in Nr. 1610 und 1611 gesichert]. 2. Die habsburgische Herrschaft hat für sich, ihre Leute und Bundesgenossen mit den Zürchern und deren Bundesgenossen rᷝbi ir vúrſteklichen eren [nicht mit Eid wie die Zürcher] die Sühne geschlossen. Ausgenommen ist der Fall, daß sie sich gegen einen römischen König richtet. Ersatzansprüche auf Schaden an Leib und Gut, den die Herrschaft oder die unter ihrer oder ihrer Leute Herrschaft oder Vogtei stehenden Gotteshäuser in diesem Krieg erlitten haben, werden erlassen. Für Schaden der Gotteshäuser kommen die Habsburger auf. 3. Die Zürcher haben geschworen, nichts gegen die habsburgische Herrschaft zu unternehmen, es sei denn im Dienst eines römischen Königs. In allen anderen Fällen haben sie gegen ihren geschworenen Eid gehandelt. Wird die Sühne von einer der beiden Parteien durch Dienstleistungen für den römischen König unterbrochen, so tritt sie nach deren Beendigung wieder in Kraft. 4. Ferner haben die beiden Parteien -- und zwar Herzog Albrecht für die Herrschaft Kyburg -- je zwei namentlich genannte Schiedleute und einen Obmann bestimmt, die Streitigkeiten zwischen den Parteien 4 Wochen nach erfolgter Mahnung nach rᷝrechte ald nach minnen ausgleichen sollen. Mehrheitsbeschluß dieses Schiedsgerichtes hat Rechtskraft. 5. Ebenso hat der Herzog von der Herrschaft Habsburg und dem dazu gehörigen Gebiet zu beiden Seiten der Lind 2 namentlich genannte Schiedleute bestimmt, die mit 2 namentlich genannten Zürchern unter einem Obmann in gleicher Weise Recht sprechen sollen. Hält sich die eine Partei oder ihre Leute nicht an diese Bestimmungen, so ist die andere ihres Eides entbunden. Die Schiedleute mit dem Obmann oder deren Majorität haben auch festzustellen, ob die Bestimmungen als erfüllt zu gelten haben oder nicht. 6. Sind einer oder zwei Zürcher Schiedleute aus rᷝehaftiger not verhindert, an den Verhandlungen teilzunehmen, so haben die Zürcher innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Mahnung 1 oder 2 unter gleichen Voraussetzungen als Ersatz zu stellen. An die gleiche Verpflichtung ist der Herzog oder dessen Statthalter gebunden. Versäumt eine der Parteien die Stellung von Ersatzleuten, so sollen dennoch die Obmänner mit den übrigen Schiedleuten ihre Tätigkeit ausüben. Ist der Obmann aus rᷝehafter not verhindert an den Verhandlungen teilzunehmen, so sollen die 4 Schiedleute oder deren Mehrheit an seiner Stelle einen anderen Obmann nehmen. Vgl. Nr. 1619. Von gleicher Hand wie Nr. 1619 --