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Urkunde Hainrich von Chunring; Leutolt - 1281 November 17.(CAO, 1306-11-17) Hainrich von Chunring; LeutoltLeutold und Heinrich von Küenring beurkunden, daß sie zum Heil ihrer Seelen übereingekommen sind und sich gegenseitig ihre Treue gegeben haben, daß derjenige von ihnen, der den anderen überlebt, des Verstorbenen Gut auf 4 Jahre ohne alle Steuer und ohne allen rᷝunrechten geniez haben und nur das rechtmäßige servitium davon nehmen soll. Was die Stadt Zistersdorf einbringt, soll man während dieser 4 Jahre mit Wissen von 4 zu wählenden Rittern dem Abt von Zwettl überantworten, und der Abt soll mit Rat der gewählten 4 Ritter, aber auch nach rᷝsin selbes gewizzen, abgelten, zurückgeben und wiedererstatten Allen, die vom Verstorbenen bedrückt worden sind, vorausgesetzt, daß sie rᷝmit der gewizzen zeigen können, rᷝdaz si gelaidiget von im sint. Jedem, er wohne außer Landes oder im Lande, soll entsprechend dem Leid, das ihm widerfuhr, entschädigt werden. Wer von beiden Beurkundern dieses Gelübde bricht, den möge Gott schlagen mit dem Schlag seines Zornes. --Urkunde Hainrich von Chunring - 1281 November 18.(CAO, 1306-11-18) Hainrich von ChunringHainrich von Küenring beurkundet, daß er mit seines Bruders Rat und Wissen und dem Rat anderer Vertrauensleute für sein Seelenheil zu folgendem Entschluß gekommen ist: Bei seinem Tod soll man sein bares Vermögen und seine fahrende Habe dem Abt von Zwettl überantworten, und dieser soll mit Rat und Wissen seines Bruders und mit Rat von 4 Rittern, die zu diesem Zweck gewählt werden sollen, so viele Männer zu einer Fahrt nach dem heiligen Lande ausrüsten, wie nach der dem Abt überantworteten Hinterlassenschaft möglich ist. --Urkunde Hainrich von Chunring an vron Katerinen - 1286 Januar 9.(CAO, 1311-01-09) Hainrich von ChunringHeinrich von Kunring beurkundet, daß er seiner Ehefrau Katharina vom Tage des Datums an gerechnet bis Weihnachten [1286] zu ihrer Morgengabe 100 Pfund Geltes aus rechtem Eigen gewähren und ihr innerhalb der gleichen Frist eine der drei Burgen, Spitz, Wolfenstein oder Rabensburg geben soll. Kann er diese Gülten nicht ganz aus Eigenbesitz zahlen, so soll der Rest durch Lehensbesitz gezahlt werden, aber es darf nur geistliches oder weltliches Fürstenlehen sein. Als Bürgen stellt Heinrich von Kunring seinen Bruder Leutold und seinen Vetter Konrad von Potendorf, die zu Einlager verpflichtet sind, falls der Vertrag nicht genau eingehalten wird. Für diese Bürgen werden drei namentlich genannte Ersatzmänner mit gleicher Verpflichtung [zur Wahl?] gestellt, falls einer von ihnen durch Tod abginge. --