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Urkunde Hainrich der Techant; Marquart von gotz genaden der abt; samnung · deſ gotzhauſ von Tegernſe u.A. an Chun · von Eglingen; frowe agneſ; Geute - 1297 Januar 21.(CAO, 1322-01-21) Hainrich der Techant; Marquart von gotz genaden der abt; samnung · deſ gotzhauſ von Tegernſe; Wichnant der TuͦmbrobſtAbt Marquardt, Dechant Heinrich, Dompropst Wichnand und der Konvent des Klosters Tegernsee beurkunden, daß Konrad von Eglingen, dessen [verstorbene?] Ehefrau Agnes und dessen [gegenwärtige?] Ehefrau Geute [Judith] eine Schwaige rᷝdatz dem schroter, 2 Hufen in rᷝChuzenberig [Kurzenberg, B. Miesbach] und eine Hufe in Ebershausen als Seelgerät gegeben haben. Davon soll das Kloster jährlich eine Abgabe von 6 Pfund und 20 Pfennigen Münchnern erhalten oder der Priester, der in der St. Quirinskapelle vor dem Münster am Hof Messe liest, täglich 4 Pfennige. Der Konvent soll alljährlich an den vier Tagen vor dem Weißen Sonntag [also zwischen Aschermittwoch und Invocavit] 2 Pfund Pfennige für Heringe oder die entsprechende Menge Heringe erhalten. Außerdem soll der Konvent vor Martini 1 Mutt Hafer und 1 Schaff Weizen Münchner Maßes von der oben genannten Hufe in Ebershausen erhalten. Dafür verpflichtet sich das Kloster, täglich in der genannten Kapelle eine Messe zu lesen und an den Jahrtagen von Konrad und dessen Ehefrau Agnes rᷝmit vollem chor und vollzähligem Konvent eine Messe zu singen, wie es einem Toten zukommt, wenn man ihn begräbt. Versäumt ein Priester in seiner Woche eine Messe, so soll ihn der Dechant oder der Prior dazu anhalten, am folgenden Tag in jener Kapelle 2 Messen zu lesen. Tut er es nicht, so soll man ihm für diese Woche die Pfründe entziehen und daraus die nicht gehaltenen Messen lesen lassen. Versäumt es aber der Dechant, so daß die Messen 4 Wochen lang nicht gelesen werden, so fällt das Seelgerät mit allen Rechten an das Frauenkloster [Angerkloster] zu München, als ob dieses die Stiftung von Anfang an erhalten hätte. Für diesen Verlust ist der Dechant Gott und dem Kloster verantwortlich, da Abt und Kloster danach auf die Stiftung keinerlei Ansprüche mehr haben. Konrad von Eglingen und nach seinem Tod [jeweils] der älteste Sohn sollen über diese Güter Vogt sein. Gibt es in der Familie keine Söhne, dann soll die älteste Frau aus der Familie die Vogtei übernehmen. Sie dürfen kein Vogtrecht beanspruchen, durch das der Besitz in seiner Bewirtschaftung oder an seinem Ertrag beeinträchtigt wird; es stehen ihnen von jedem Gut nur 3 Hühner und eine Beherbergung mit 2 Pferden einmal im Jahre zu. Hält sich der Betreffende in einem Jahr nicht daran, so daß die Güter die genannte Gülte nicht erbringen können, so fällt die Vogtei an das älteste Familienmitglied, Frau oder Mann. Will [auch] dieser Vogt die Vogtei[einnahmen] über das Vereinbarte hinaus steigern, so darf sich das Kloster bei gleichem Recht einen anderen Vogt suchen. Dasselbe gilt für das Angerkloster, wenn der Besitz diesem zufällt, ohne daß die [bisherigen] Vögte ein Einspruchsrecht haben. Abt und Vogt sollen für die Güter einen Pfleger bestellen, der alljährlich die Erträge abrechnet. Überschüssige Einkünfte soll man für die Kapelle anlegen, um bei Unwetter oder Mißwachs dem Konvent die Gülte daraus zu ersetzen. Solcher Überschuß soll in Grundbesitz rᷝ(vrbar) angelegt werden. Die Urkunde wird von Bischof Emich und dem Domkapitel Freising, sowie von Abt und Konvent von Tegernsee besiegelt. Konrad versichert, daß die obigen Abmachungen mit ihm ausgehandelt wurden und von ihm und seinen Erben gehalten werden. -- Ähnliche Stiftungen für St. Quirin vgl. Corpus Nr. 801; Pflegschaft Konrads für das Angerkloster vgl. Corpus Nr. 2086. --