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Urkunde Albreht Von Gotiſ Gnaden Abbet ze Oͮwe; Bvrcart von Hewen; Cvͦnrat von Gvndol- vingen u.A. an Brvͦdern dez Spitals sant Marien von dem Tivtſchen Hvſe Von Jerl'm - 1270 November 5.(CAO, 1295-11-05) Albreht Von Gotiſ Gnaden Abbet ze Oͮwe; Bvrcart von Hewen; Cvͦnrat von Gvndol- vingen; Conuent; Hainrich Svnnenkalp; Marquart Von BuwenburcDer Abt Albrecht von der Reichenau, der Dekan Marquart von Buwenberg, der Probst Burchard von Hewen, der Kellermeister Konrad von Gundelfingen und der Küster Heinrich Sonnenkalb desselben Stiftes beurkunden, daß sie, da Stift Reichenau in Not geraten sei, dem Deutschherrenorden gegen eine bezahlte Summe von 60 Mark gestattet haben, Reichenauer Lehengüter bis zum Einkünftewert von 40 Mark in der Diözese Konstanz, aber außerhalb des Bereiches der Reichenau und Allensbach, käuflich oder auch durch fromme Vergabungen der mit diesen Gütern belehnten Familien als Zinseigen zu erwerben, mit der Maßgabe, daß jährlich für 1 Mark an Einkünften ½ Pfund Wachs am 16. X. entrichtet wird. Wird den Deutschherren eine Burg gegeben, so können sie diese nehmen, sie ist aber als Zinseigen, welches von der Reichenau stammt, zu behandeln. Die Deutschherren zahlen für die Burg den einmaligen Betrag von 15 Mark Silber der Reichenau und jährlich am 16. X. fünf Pfund Wachs. Vorburg oder Gärten oder Obstpflanzungen werden als zur Burg gehörig gerechnet, dagegen sonstiges Gut, das mit der Burg verknüpft ist, wird in der angegebenen Weise zinspflichtig und soll in die 40 Mark Einkünfte eingerechnet werden. Mit gegebenem Gut übergebene Leute stehen in demselben Verhältnis zu den Deutschherren und der Reichenau, wie das gegebene Gut. Die Einkünfte an Mortuarien und Erbgefällen sind zur Hälfte der Reichenau zu überweisen, wobei aber die Deutschherren den Abgabepflichtigen einen Nachlaß bis zu ½ Mark oder deren Gegenwert gewähren können. Bei Erwerbungen von Vogteien treten ähnliche Verhältnisse ein, wobei der Modus der Entschädigung geregelt wird, wenn Stift Reichenau solche Vogteien an sich ziehen will. Von solchen Reichenauer Lehen, die die Deutschherren erwerben können, sind nur diejenigen Heinrichs von Krenkingen ausgeschlossen, sofern sie nicht schon von diesem vor 5 Jahren als Afterlehen ausgetan waren. Wenn Edelleute der Reichenau ihr Eigen als fromme Stiftung den Deutschherren vermachen, ohne dafür einen Kaufpreis zu erhalten, so können die Deutschherren diese Stiftungen bis zum Wert von 20 Mark Einkünften annehmen, sie gelten aber als von der Reichenau herrührendes Zinseigen und sind gleich anderen erworbenen Gütern dem Stift zinspflichtig. Diese Stiftungen dürfen überall liegen außer in der Reichenau, Allensbach, am Untersee von Petershausen an bis nach Bodman und Radolfszell. Eine Burg von diesen Edelleuten des Stiftes Reichenau vermacht, dürfen die Deutschherren innerhalb dreier Monate nach dem Vermächtnis mit Einwilligung des Stiftes annehmen (lat. rᷝemere!) oder sie müssen die Burg schleifen, ohne daß sie damit die Rechte an Grund und Boden verlieren. Bei all den Erwerbungen, seien sie Eigen oder Lehen, ist die Erwerbung des rᷝius patronatus durch den Deutschherrenorden ausgeschlossen. Stift Reichenau verzichtet auf jede Anrufung weltlicher oder geistlicher Gerichte und auf alle Vorteile durch vorhandene Verbriefungen, die den Deutschherren zum Nachteil werden könnten. -- A Karlsruhe GLA. 3/127 (Mainau, Deutschordenskommende). --