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Urkunde Hainreich; Jacob an Chloſter; frowen von Sant Mareien Magdalen - 1292 August 28.(CAO, 1317-08-28) Hainreich; JacobDie beiden Wiener Bürger und Söhne des Herrn Ernst, Jakob und Heinrich, beurkunden, daß sie dem Kloster von St. Maria Magdalena vor dem Schottentor in Wien Teile des Burgrechtes auf die der Lage nach [S. 752 Z. 28 f.] beschriebene Badstube verkauft haben. Der Ertrag der Badstube ist das jährlich zu den drei Zinszeiten fällige Burgrecht von 9 Pfund und außerdem 40 Pfennige, die als Grundrecht dem Schottenkloster am 29. September fällig sind. Von den 9 Pfund wurden 6 an das Nonnenkloster verkauft, u. zw. hat Jakob für seinen Anteil von 3½ Pfund erhalten 35 Pfund Wiener Pfennige, Heinrich für seinen Anteil von 2½ Pfund 20 Pfund Wiener Pfennige. Das Kloster erhält das Burgrecht auf ewige Zeiten, das gilt jedoch nicht für die Zeit, in der die Erträgnisse der Badstube wegen Brand, Zerstörung oder aus sonstigen Ursachen ausbleiben. Vermindert sich das Erträgnis der Badstube nach deren Wiedererrichtung und beläuft es sich auf nicht mehr als die 6 Pfund, die dem Kloster gehören, so soll der jeweilige Inhaber der Badstube zu den 3 Zinszeiten den vollen Betrag bezahlen, jedoch so, daß das Grundrecht an das Schottenkloster den Vorzug hat. Vom Burgrecht des Klosters sind zu Weihnachten, am 24. April und 29. September je 2 Pfund fällig. Jakob und Heinrich werden dem Kloster nach Stadtrecht das Burgrecht gegen alle Ansprüche schützen. --Urkunde Elſpet; fridreich; Hainreich u.A. an Hadmaren; Rapoten / van valchenberch - 1297 Juni 29.(CAO, 1322-06-29) Elſpet; fridreich; Hainreich; Lieb; Margret; Nykla; Ott; Pernolt; vlreich van Rucchendorf; vlreich; wernhartUlrich von Ruchendorf, seine Ehefrau und ihre namentlich genannten 10 Kinder beurkunden, daß sie aus freien Stücken und mit ehrlicher Absicht 16 Jucharten Ackers zu Gunthartsdorf, die rᷝvnterrais heißen, für 29 Pfund neuer Wiener Pfennige bis zum kommenden Martinstag an die Edelleute Hadmar und Rapot von Falkenberg versetzt haben. Es handelt sich dabei um Eigen, das die Herren von Falkenberg von den Herren von Retelberg und deren Ehefrauen ausgelöst und gekauft haben. Löst Ulrich bis Martini 1297 die Äcker für den Betrag nicht aus, so sollen sie mit seiner, seiner Ehefrau und seiner Kinder Zustimmung den beiden Falkenbergern, deren Erben und deren rᷝgeſleht frei sein. Die Auslösungssumme muß den Herren von Falkenberg in deren Haus gebracht werden. Sind die Aussteller selbst verhindert, so sollen sie das Geld mit vertrauenswürdigen Boten schicken. -- Zur Verschuldung Ulrichs von Ruchendorf vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2266, 2292, 2594, 2601. --