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Urkunde Haidenreieh von Magendorf an Piſcholf Hertniden von Gurk - 1295 September 28.(CAO, 1320-09-28) Haidenreieh von MagendorfHeidenreich von Magendorf beurkundet, daß er sich vor 8 Jahren gegenüber Bischof Hertnid von Gurk in Gegenwart von Pfaffen, Rittern und anderen verpflichtet hat, forthin keinen Besitz ohne des Bischofs Hand und Willen zu veräußern. Er erneuert jetzt mit seiner Ehefrau dem Bischof sein Versprechen, diesem seinen Besitz um Weitenstein und auf dem rᷝLoͤzberge, bei rᷝLuchſperch oder sonst in der Gegend zu überlassen, wenn er von dem Bischof dafür bei Windischgräz für je eine besetzte rᷝ(peſtifte) Hufe eine besetzte Hufe und für je eine unbesetzte (rᷝoͤde) eine unbesetzte erhält. Hat der Bischof bei Windischgräz nicht so viel zur Verfügung, so wird er es mit der nächstbenachbarten Gülte auffüllen oder nach dem Rat der bischöflichen Dienstmannen, die die Hausgenossen Heidenreichs sind, mit beweglicher Habe ersetzen. Die Gülten, die Heidenreich im Tausch erhält, soll er bis zu seinem Tode behalten, danach sind sie dem Gotteshaus wieder frei. [Von dem Geschäft] nimmt Heidenreich allein das Gut in der rᷝToͤplitz aus. Dieses soll seiner Ehefrau nach seinem Tode auf Lebenszeit zu freier Verfügung verbleiben. Dazu wird ihr der Bischof oder dessen Nachfolger noch 30 Mark Pfennige geben. Heidenreich bezeugt ferner, daß er von dem Bischof 9 Mark Silbers und 7 Mark Pfennige erhalten hat. Dafür wird er dem Bischof im voraus [d. h. ehe der obige Tausch durchgeführt wird] je 1 Mark bestiftete Gülten für 8 Mark Pfennige geben, bis dessen Ansprüche an Heidenreich voll befriedigt sind. Die Heidenreich dann noch verbleibenden Gülten soll der Bischof ihm, wie oben festgelegt ist, austauschen. Hat Heidenreich ohne die notwendige Zustimmung des Bischofs etwas von dem Besitz verkauft oder versetzt, so wird es der Bischof auslösen. Ist der ausgelöste Besitz wertvoller als die Auslösungssumme, so wird ihm der Bischof die Differenz entweder zurückgeben oder beim Tausch abrechnen. Erhält Heidenreich zu viel, so sollen das die Amtsleute des Bischofs mit ihm ausmachen, und er wird dem Bischof dafür, wie oben gesagt, Gülten geben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 385 Z. 12: rᷝHaidenreich. --