Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden"
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Urkunde Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden; Lvdweich; Otte an ſinem Gotſhaus; Graf Emichen / Brobſt ze wertſee - 1297 Oktober 16.(CAO, 1322-10-16) Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden; Lvdweich; OtteDie Herzöge Otto, Ludwig und Heinrich von Kärnten beurkunden, daß Otto von Finkenstein freiwillig und wohlüberlegt sich [gegenüber] dem Grafen Emich, Propst zu Maria Wörth, und seinem Stift zu Ersatz und Buße [verpflichtet] hat für die Verstöße, die er seit Emichs Propstzeit gegen die dem Propst Heinrich und dem Stift gegebenen Urkunden und Versprechungen begangen hat. Er hat in die Hand Herzog Heinrichs eidlich versprochen, nachgeschriebene Punkte einzuhalten: 1) Otto soll dem Grafen Emich und dem Stift alle Bestimmungen und Versprechungen der Urkunde einhalten, die Propst Heinrich und das Stift auf Anordnung König Rudolfs [I.], auf Veranlassung des Vaters der Aussteller, Herzog Meinhards, und mit Zustimmung Ottos erhalten haben. 2) Schaden und Unrecht, die Otto oder seine Erben im Widerspruch zu der Urkunde dem Stift zufügen, sollen von diesen innerhalb von 14 Tagen beseitigt werden; andernfalls sollen sie den Schaden gemeinsam tragen. Die Aussteller haben dem Propst und dem Kloster in bezug auf solchen Schaden versprochen, ihnen [den Ersatz] zu erzwingen, wie ein Landesherr es von Rechts wegen soll, ganz abgesehen von den Versprechungen der Handfeste. 3) Otto überläßt dem Propst Emich zum Ersatz für Schädigungen, die er diesem und dem Stift bis zum Ausstellungstag zugefügt hat, von Martini 1297 an für 2 Jahre alle seine Rechte auf Korn, Pfennige und Gerichtsbarkeit aus ihrem [Ottos und seiner Erben] Vogtrecht. Nach dieser Zeit sollen er und seine Erben sein Vogtrecht wieder übernehmen, wie es die erwähnte Urkunde des Stiftes bestimmt. 4) Unter den Sieglern erscheinen Konrad von Seeburg und Heinrich von Laubers, die die Schiedsleute und Unterhändler dieser Schlichtung gewesen waren. -- Vgl. Corpus Nr. 2624, 2815. --