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Urkunde Gvͦthe von Bebenburc an Bredegerinnen · zvͦ Sancte Johanneſ Spital; Den von Halſprvnnen; Der Pfarre u.A. - 1292 Februar 1.(CAO, 1317-02-01) Gvͦthe von BebenburcGuota von Bebenburg, die Ehefrau Lupolds, des Sohnes des Schultheißen Hermann von Rotenburg, beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Mannes 140 Pfund Heller, die zu geben er ihr vor drei namentlich genannten Zeugen versprochen hat, zur Errichtung eines Seelgeräts bestimmt hat. Guota verteilt diese Summe an verschiedene Klöster und Gotteshäuser jeweils mit der Verpflichtung, davon Güter zu kaufen, von deren Einkünften alljährlich Guotas Jahrzeit begangen werden soll. Kommt das von ihr bedachte Kloster oder Gotteshaus dieser Verpflichtung nicht nach, so erhält ein anderes den Betrag mit der gleichen Verpflichtung. Das wird Punkt 1--9 gleichlautend ausgeführt, so daß von den 140 Pfund unter den gleichen Bedingungen erhalten: 1. das Kloster Ebrach bzw. die Konventualen des St. Johannspitals 50 Pfund. Vom Ertrag des davon gekauften Gutes sollen außerdem noch die Mönche von Ebrach am Jahrtag Guotas Zukost und Wein erhalten, 2. das Kloster Heilsbronn bezw. die Herren des Deutschen Ordens 10 Pfund, 3. die Dominikanerinnen bezw. die Franziskaner von Rotenburg 20 Pfund, 4. die Pfarrei bzw. die Dominikanerinnen in Rotenburg 10 Pfund, 5. das St. Johannspital bzw. die Pfarrei 10 Pfund, 6. die Franziskaner bzw. das alte Spital 10 Pfund, 7. das Kloster Seftenheim bzw. das neue Spital 10 Pfund, 8. die Zisterzienserinnen von Zimmern, wo ihre Schwestern sind, bzw. das Deutsche Haus 10 Pfund, 9. das neue Spital bzw. das Johannesspital 6 Pfund. -- Ferner erhält 10. der Prior von Ebrach 3 und 11. Bruder Friedrich von Rotenburg 1 Pfund. -- Hat eines der Gotteshäuser binnen Monatsfrist nach Guotas Tod den ihm zugedachten Betrag nicht eingefordert, so sollen Abt und Prior von Ebrach den Betrag für den Münsterbau verwerten. Guota bestimmt nachdrücklich Ebrach als ihre letzte Ruhestätte. Lupold, Guotas Ehemann, erneuert seine Verpflichtung zur Zahlung der 140 Pfund (vgl. Nr. 1531) und bestätigt Guotas Verfügungen in besonders feierlicher Form. --