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Urkunde Cvͦnrat von Bvnninkain; Demvͦt von Berlichingin; Dietirich von Jngerſhein u.A. an minre vrowin dir priorin vn̄ dim conuente dir sweſter von ſtainhain prediar ordinſ - 1297 August 11.(CAO, 1322-08-11) Cvͦnrat von Bvnninkain; Demvͦt von Berlichingin; Dietirich von Jngerſhein; Erlint von Bakenanc; Gvͦte; Gernot von wallinDietrich von Ingersheim, mit dem Spitznamen Gänsebüttel, beurkundet, daß er aus seinem freien Eigentum 2 Pfund Gülten an Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Steinheim für 17½ Pfund Haller verkauft hat. Die Gülten hat er auf [Bd. 4 S. 123 Z. 40-42] mit Abgaben näher genannte Weingärten und Wiesen gelegt. Sie sind alljährlich zu Martini zu entrichten. Versäumt er das und kann er sich bis zum folgenden Weißen Sonntag [Invocavit] nicht mit der Äbtissin einigen, so sind die genannten Güter dem Kloster frei, und es kann sie an sich ziehen. Er hat die Gülten zu Steinheim vor dem Fenster [Redefenster] an die Priorin und die Klosterfrauen in Gegenwart von namentlich genannten Zeugen aufgegeben. Vor anderen Zeugen erfolgte die Aufgabe durch seine Ehefrau Diemut von Berlichingen. Ferner haben seine Schwester Guta und deren Ehemann Konrad von Bönnighein in Besigkheim, seine Schwester Erlint von Backnang und deren Ehemann Gernot von Welzheim die Güter jeweils vor verschiedenen Zeugen aufgegeben. Für diese Abmachung sind Dietrichs Oheim von Schaubek und dessen Bruder Albrecht Bürgen. Jeder von ihnen hat 2 Morgen der Lage nach [Bd. 4 S. 124 Z. 12] bezeichnete Weingärten zu Pfand gesetzt. Sie sind Jahr und Tag verpflichtet, für die [von Dietrich verkauften] Güter einzustehen, falls sie angesprochen werden. Tun sie es nicht, so fallen die [zum Pfand gesetzten] Weingärten an Priorin und Konvent. Dietrichs Vetter, der junge Latschier, ist ebenfalls Bürge. Wenn ihn die Klosterfrauen bei einer Ansprache durch Boten mahnen, so muß er nach Anweisung der Frauen in Steinheim, Marbach oder Besigkheim Einlager halten. Will Dietrich die Güter verkaufen, so besitzt das Kloster Vorkaufsrecht. Verzichtet es, so darf er es nur an [sozial] unter ihm, nicht an über ihm Stehende verkaufen. --