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Urkunde Graue Heinrich von friburg an Graue Egenen / von friburg - 1276 April 6.(CAO, 1301-04-06) Graue Heinrich von friburgGraf Heinrich von Freiburg giebt seinem Bruder Egen von Freiburg und dessen Erben vor Antritt einer längeren Reise für deren Dauer oder im Fall seines Todes seine Häuser Baden, Auggen und Neuenburg nebst Zubehör zu Eigen mit Verpflichtungen, wie folgt. Graf Egen verpflichtet sich eidlich, daß er in keiner Weise den Häusern und dem Gut seines Bruders nachstellen und die rᷝbeswaeren will, rᷝan die Heinrich rᷝsin ding gesetzet hat, bevor er nicht Heinrichs rechtmäßigen Gläubigern 600 Mark Silber ausgezahlt und 1000 Mark für Heinrichs Seele gegeben hat. Sind die Gläubiger mit den 600 Mark noch nicht abgegolten, so soll man den Rest der Schulden von den eben erwähnten 1000 Mark nach dem Rat von Heinrichs Beichtvätern tilgen und nach dem Willen derer, die damit betraut sind. Graf Heinrich will, daß die Häuser und sein Gut unbedingt in deren Gewalt bleiben, rᷝan die er rᷝes gesetzet hatte, bis die 600 Mark seinen Gläubigern ausgezahlt sind. Will Graf Egen das Gut erwerben, so soll er den Vertrauensleuten des Grafen Heinrich 50 Mark Geld mit aller Garantie, die sie benötigen, geben, dorthin, wo sie es verlangen, bis sie das Seelgerät ganz geben. Stirbt Graf Heinrich außer Landes auf der Reise, und sind auf seinem Gut Ersparnisse gemacht, die über das, was die Häuser gebrauchen, hinausgehen, so sollen diese Heinrichs Gläubigern und nicht Graf Egen zufallen. Kehrt Graf Heinrich zurück, ist der Vertrag aufgehoben. Es folgen die Namen von Graf Heinrichs Beichtvätern und seinen Vertrauensleuten, von denen einige mit besonderen Funktionen betraut sind. Graf Egen und seine Ehefrau Katherine besiegeln den Vertrag und verpflichten sich ausdrücklich, ihn zu erfüllen. --Urkunde Graue Heinrich von friburg an Burgern gemeinliche von Núwenburg; Rate; Schultheiſſen - 1281 Oktober 21.(CAO, 1306-10-21) Graue Heinrich von friburgGraf Heinrich von Freiburg beurkundet seinen Willen und seinen Schwur, rᷝeine stête svͦne zu halten mit dem Schultheißen, dem Rat und der Gemeinde der Bürger von Neuenburg a. Rhein und allen denen, die ihnen angehören, wegen des Schadens, der zwischen ihm und ihnen entstanden ist, seit der König zum König wurde [24. X. 1273]. Abgetrennt davon sollen die Verhandlungen werden betreffend das rᷝhûs zu Auggen. Fängt Jemand von der Partei des Grafen einen von den Neuenburgern oder erschlägt er oder verwundet er einen von ihnen oder nimmt er ihnen ihre Feste, so soll die rᷝsuone [besser wäre vielleicht das Wort rᷝfride] als von Graf Heinrich gebrochen gelten. Zur Fertigstellung des Friedensvertrages stellt jede Partei drei namentlich genannte Männer als Schiedsrichter. Von diesen gewählten Schiedsrichtern sollen von jeder Partei zwei, also im ganzen vier, am 7. XII. 1281 zu Müllheim sich einfinden; kann man die vier Schiedsrichter nicht zusammenbringen, so soll man von jeder Seite einen der genannten abordnen und dazu von jeder Seite je einen Ersatzmann. Diese vier Schiedsrichter sollen die Sache consilio aut iudicio in Müllheim schlichten. Können sie consilio nicht übereinkommen, so sollen sie die Sache iudicio behandeln, und gehen die Meinungen auch da auseinander, so sollen sie mit Hinzunahme eines gemeinsamen Obmanns ihr Urteil bis zum 25. XII. 1281 gefällt haben. Derjenige Teil, der diese Bedingungen nicht einhält, gilt als vertragsbrüchig. Graf Heinrich erklärt ferner, daß er, wenn er diese Abmachungen bricht, meineidig, recht- und ehrlos sein, aller Rechte bei geistlichem und weltlichem Gericht, sowie seiner Lehen an ihre Herren verlustig gehen soll, und er erklärt weiter, daß im Falle des Vertragsbruches durch ihn, ihm weder König Rudolf noch sein rᷝvetter Graf Heinrich von Fürstenberg noch sein rᷝvetter Markgraf Heinrich von Hachberg, noch sein Bruder Graf Egen von Freiburg, noch sein Schwiegervater der Struz von Wartenberg behülflich sein sollen. Ereignet sich unter den Leuten Graf Heinrichs oder der Neuenburger ein Zwischenfall, ohne böse Absicht, so soll dieser vor Hugo von Veltheim den Alten gezogen und von diesem consilio aut iudicio in Ordnung gebracht werden. Dieser soll dem Schuldigen befehlen, den Schaden innerhalb Monatsfrist zu bessern, und wenn er diesem Befehl in Monatsfrist nicht nachkommt, ist er vertragsbrüchig. Stirbt der Veltheimer, oder lehnt man ihn als Richter ab, so ist sein Ersatzmann oder Nachfolger Wernher von Staufen. Will Graf Heinrich aus irgendeinem Grund oder wegen Jemanden mit den Neuenburgern Krieg führen, oder sie mit ihm, so soll eine Kriegserklärung vorhergehen und der Friedenszustand noch sechs Monate gewahrt bleiben. Diese Abmachungen sind vor König Rudolf und anderen ehrbaren Rittern in Kolmar geschehen und König Rudolf, und mit ihm die obbenannten Verwandten des Grafen Heinrich von Freiburg, auf deren Hülfe im Falle des Vertragsbruches durch ihn er nicht mehr rechnen darf, besiegeln diese Urkunde. --Urkunde Graue Heinrich von friburg an Egene von friburg - 1297 Januar 17.(CAO, 1322-01-17) Graue Heinrich von friburgGraf Heinrich von Freiburg beurkundet, daß er die Silberberge und den Ertrag daraus - gemeinsamer Besitz mit seinem Bruder Egen, Lehen des Bischofs von Basel - seinem Bruder Egen mit all seinem Besitzrecht als Pfand für die 1000 Mark Silbers setzt, für welche Summe Egen gegenüber ihrem Vetter, Grafen Egen von Fürstenberg, sowie gegenüber Friedrich und Bruno von Hornberg Bürgen gesetzt hat, darunter sich selbst und seinen Sohn Konrad. Sollte Heinrich die Sühne in den nächsten 5 Jahren, beginnend Weihnachten 1297, brechen, wie sie in dem auch von Egen gegebenen Sühnebrief festgelegt ist, so sollen dieser, seine Erben oder die Bürgen ihre Forderungen für entstandene Schäden auf den genannten Besitz legen, bis Heinrich ihnen diese gänzlich ersetzt hat. Unterläßt er es, darf Egen sich selbst und die Bürgen aus dem Besitz bezahlt machen. --