Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Graue Gotfrit von lewenſtein"
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Urkunde Graue Gotfrit von lewenſtein an biſchof Bertolde - 1277 Oktober 21.(CAO, 1302-10-21) Graue Gotfrit von lewenſteinGraf Gotfrid von Löwenstein beurkundet, daß er in der äußeren Kemenate auf Unser Frauen Berg dem Bischof Bertold von Würzburg vor seinem Bett und vor dem Domdekan Albrecht und seinem Bruder Albrecht, beide Domherren in Würzburg, und vor dem Minoritenbruder Albrecht, der von Löwenstein heißt, einen gestabten Eid geschworen habe, seine Burgen und Herrschaften Löwenstein und Wolfsölden mit allem Zubehör dem Bischof Bertold von Würzburg oder seinem Nachfolger und dem Bistum Würzburg zum Kauf zu geben nach der Schätzung seines Bruders Albrechts, des Domherren, und des Minoritenbruders Albrecht von Löwenstein, oder nach der Schätzung eines der Beiden, falls der eine von ihnen gestorben oder sonstwie verhindert sei, die Schätzung abzugeben. Graf Gotfrid hat sich eidlich verpflichtet, sich an diese Schätzung zu halten. Will der Graf bei seinen Lebzeiten sich vom Gut und der Herrschaft trennen, so soll er ein halbes Jahr vorher dem Bischof davon Mitteilung machen und von diesem fordern, daß er Gut und Herrschaft entsprechend der Schätzung löse und bezahle. Die beiden Schätzer (oder der eine von ihnen) haben das Recht, die Termine für den Kauf festzusetzen oder zu verlängern, so wie es ihnen sachgemäß und vernünftig dünkt. Bischof Bertold von Würzburg hat für sich und seine Nachfolger gelobt, den Kauf bestimmungsgemäß auszuführen und zu leisten. Graf Gotfrid hat sich seinerseits weiterhin verbindlich einverstanden erklärt, daß der Kauf durch den Bischof auch dann stattfinden soll, gemäß der erwähnten Schätzung, wenn er, der Graf, Gut und Herrschaft, so lange er lebt, behält und ohne Leibeserben stirbt. Graf Gotfrid hat auch gelobt, daß, wenn bei seinem Tode noch keine auf ihn zurückgehende Regelung seiner Vermögensverhältnisse erfolgt sei, die beiden Albrechte, bezw. einer von ihnen, die Schätzung für den Verkauf vornehmen sollen. Der Erlös, der sich aus dem Verkauf ergiebt, soll zunächst für die materielle Sicherstellung von Sophie, der Ehefrau des Grafen, verwandt werden, der Rest für sein Seelenheil. Gewinnt der Graf noch Leibeserben, dann ist der Vertrag ungültig. Vom Vertrag sind zwei gleichlautende Exemplare angefertigt. --