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Urkunde Graue Egin von vrib ~g an burger ze vrib ~g - 1282 November 1.(CAO, 1307-11-01) Graue Egin von vrib ~gGraf Egen von Freiburg beurkundet, daß seine Bürger von Freiburg i. Br. mit seinem Willen und seiner Zustimmung ein Ungeld auf Wein und Korn festgesetzt haben und er ihnen erlaubt hat, dieses vom 11. XI. 1282 bis 11. XI. 1292 zu erheben, so zwar, daß die Höhe des Ungelds im Ermessen der Bürger steht. Das Ungeld auf Korn soll genau so, wie in der Stadt, in der Wiehre [südliche Vorstadt von Freiburg] und im Umkreis der Stadt, so weit er zu dieser gehört, erhoben werden. Das alte Maß für den Wein soll in der Wiehre bestehen bleiben, aber der Wein darf nicht teurer als in der Stadt ausgeschenkt werden. Der Graf hat den Bürgern an Eides Statt seine Treue gegeben, dies alles zu rᷝhoͮpton [vgl. H. Fischer Schwäb. Wb. 3, 1249 f; Schweiz. Idiotikon 2, 1500] und zu fördern und die Bürger niemals an diesem Ungeld zu hindern, selbst wenn er mit ihnen in Konflikt gerät. --