Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Gotfrid kolbe von Botnowe / ein Ritter"
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Urkunde Gotfrid kolbe von Botnowe / ein Ritter; Katherin min Elich Wrtin an probeſt / vnt dier ſamnunge von allen heilgen - 1296 Februar 1.(CAO, 1321-02-01) Gotfrid kolbe von Botnowe / ein Ritter; Katherin min Elich WrtinRitter Gottfried Kolbe von Bottenau und seine Ehefrau Katharina haben gemeinsam aus freiem Entschluß an Propst und Konvent von Allerheiligen [b. Offenburg] ihr Gut zu rᷝBechelin bei Bottenau, genannt rᷝDuwellins guͦt als Seelgerät für sich und ihre Vorfahren gegeben. Das Kloster soll es so lange nutzen und wie Eigentum besetzen und entsetzen, bis Gottfried sein Gut Brunberg, Lehen von seinem Herrn von Eberstein, [dem Kloster] ausfertigen und als Eigentum rᷝbeſtetigen kann. Dann soll das Gut Bechelin wieder Eigentum der Eheleute sein. Katharina verzichtet auf alle Rechtsansprüche rᷝ(geſetzede), die Frauen nach Meister Velleianus besitzen. -- Zu »Meister Velleianus⟨: Nach freundlicher Mitteilung von Herrn Prof. Erich Genzmer handelt es sich hierbei um eine Umbildung des »Senatus consultum Velleianum⟨ aus dem 1. Jahrhundert n. Chr. Dieses spielt in Justinians Corpus iuris eine erhebliche Rolle. Es trägt seinen Namen, wie die meisten rechtsetzenden Senatsbeschlüsse wahrscheinlich nach dem Konsul, der dem Senat den Antrag vorgelegt hatte, oder vielleicht auch nach dem Antragsteller selber. Das Senatus consultum Velleianum untersagt, daß Frauen für fremde Verbindlichkeiten Bürgschaften eingehen oder Pfandrechte bestellen. In dieser Urkunde handelt es sich um einen allgemeinen Verzicht. Lit. über die Renuntiationen in der europäischen und deutschen Urkundenpraxis: Erich Genzmer, Hugo von Trimberg und die Juristen (in: L'Europa et il Diritto Romano. Studi in Memoria di Paolo Koschaker, Vol. 1 S. 291-336); H. Coing, Das Eindringen des römischen Rechtes in das Recht des Hochmittelalters in Deutschland (in: Deutsche Landesreferate. IV. intern. Kongreß f. Rechtsvergleichung in Paris 1954, Düsseldorf 1955, S. 15-18). --