Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Gerloch der Moͤtnitzer"
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Urkunde Albreht halbſtat; Byſcholf Hertneidn von Gvrk; Chunrat von Grazlaub Purchgrave ze Landeſperch u.A. an Siffrid von Schalekke - 1287 Oktober 3.(CAO, 1312-10-03) Albreht halbſtat; Byſcholf Hertneidn von Gvrk; Chunrat von Grazlaub Purchgrave ze Landeſperch; Gerloch der Moͤtnitzer; herbrant von MotnitzHerbrant von Motnitz, Albrecht Halbstat, Konrad von Grazlaub, Burggraf von Landsberg und Gerloch der Mötnitzer beurkunden, daß nach langem Bitten ihrerseits Sifrid von Schalekke [Skalis] dem Bischof Hertnid von Gurk aus großer Not gegen 23 Mark Pfennige, deren Empfang bestätigt wird, versetzt und überantwortet hat Haus und Burghut zu Peilenstein und Lehen, Hofstätten, Weingarten, Mühle und die Dörfer Traming und Zirkowitz [Sirnitz?], rᷝgesuͦchet vnt vngesuͦcht, das er in der Gegend gehabt hat und was er früher anderen Leuten versetzt hatte. Die versetzten Güter soll Sifrid bis zum 24. IV. 1289 einlösen. Tut er das nicht, so sind diese dem Bischof und Bistum Gurk ledig, weil sie Gurker Lehen waren. Sifrid hat auch gelobt, daß er sein Gut niemanden versetzt oder verkauft ohne Erlaubnis des Bischofs von Gurk. Er hat auch vor den Ausstellern dieses Briefes anerkannt, daß er dem jetzigen Bischof und seinen Vorgängern schon lange vorher gelobt hatte, sein Recht an dem Haus zu Schalekke und an all dem Gut, das er darum hat und gehabt hat, niemanden zu verkaufen oder zu versetzen außer mit Einwilligung des jeweiligen Bischofs von Gurk. Das ist alles mit Willen von Sifrids Ehefrau und seinen Erben geschehen. Was Sifrid dem Helphenberger versetzt hat oder sonst jemand anderem um Schalekke, das soll er, wie der Bischof mit Recht geboten hat, einlösen. Tut er das nicht, so soll der Bischof diese Pfänder auf dem Rechtswege, oder wie er sonst vermag, auslösen, und die Auslösungssumme aus dem Vermögen des Sifrid nehmen, wenn er, der Bischof, sie mit eigenem Gut auslöst. --