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Urkunde Gebhart von goteſgnaden die Greuen von hirzperch; Gerhart an heinrich der Schenche von Hof- ſteten - 1277 Mai 25.(CAO, 1302-05-25) Gebhart von goteſgnaden die Greuen von hirzperch; GerhartGerhart und Gebhart, von Gottes Gnaden Grafen von Hirschberg, beurkunden, daß Heinrich, Schenk von Hofstetten, und seine Ehefrau Benedikte von den Deutschordenherren zu Ellingen die Mühle zu Wolkertshofen zu Leibgeding gekauft haben, und daß diese nach beider Eheleute Tode dem Deutschordenshaus Ellingen ledig ist und daran weder die Aussteller noch die Erben der Eheleute ein Recht haben. --Urkunde Gerhart; Ludewig - 1282 Januar 17.(CAO, 1307-01-17) Gerhart; LudewigDie Gebrüder Ludwig und Gerhart, Grafen von Rieneck, beurkunden, daß sie sich mit dem Bischof Bertold von Würzburg, nachdem der König einen Frieden auf ein Jahr zu Nürnberg zu stande gebracht hatte (vgl. O. Redlich Reg. 1383), nun endgültig zu Oppenheim versöhnt und den von dem [Deutschordens-]Bruder Gerhard von Hirschberg, den Gebrüdern Eberhard und Ulrich von Schlüsselberg und Gotfrid von Bruneck gefällten Schiedsspruch angenommen haben: 1) Graf Ludwig von Rieneck zahlt den Kindern Engelbolds für den durch Heinrich Zengenagel an ihrem Vater begangenen Totschlag 50 Pfund Heller, von denen die erste Hälfte am 1. V., die zweite am 11. XI. 1282 zu zahlen ist. 2) Heinrich Zengenagel soll selbzwölft mit denen, die bei dem Totschlag waren, oder, wenn diese nicht alle zu bekommen sind, mit so viel anderen, daß ihrer zwölf werden, dem Bischof und Engelbolds Kindern zur Besserung am 31. III. 1282 die Harnschar [vgl. E. Brinckmeier, Glossarium diplomaticum 1, 961 b; J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer II[sup]4[/sup] 255 f. 306 f. 310 f.; Schweizer Idiotikon 8, 1096) von Veitshöchheim nach Würzburg vor das Münster tragen, jeder Mann nach seinem Recht, und Heinrich Zengenagel soll die kommende Fasten (11. III. 1282) über ein Jahr (11. III. 1283 oder 3. III. 1283?) auf sechs Wochen nach Rom fahren und dort für seine und Engelbolds Sünde weilen; die beiden Grafen von Rieneck aber sollen in den Jahren 1282 und 1283 dem Bischof 8 Tage nach Aufforderung mit 20 ausgerüsteten Rossen auf eigene Kosten 14 Tage Dienst leisten überall da, wo sie es mit Ehren tun können. Sonstiger Schaden auf solcher Fahrt ist den Grafen vom Bischof zu ersetzen. 3) Der Bischof soll dafür sorgen, daß zwischen 17. I. 1282 und 20. II. 1282 Engelbolds Kinder und ihre Verwandtschaft mit Heinrich Zengenagel und allen denen, die bei Engelbolds Totschlag waren, völlig ausgesöhnt sind. 4) Soll der Bischof Berthold Gotfrid, den Vogt von Rieneck, betreffs des rᷝkanphes, dessentwegen ihn Herold von Veitshöchheim verklagte, ledig sprechen, so daß sie beide sich consilio aut iudicio der Entscheidung der Herren Gotbold von Ruͦnegersheim und Tierolfs von Grünsfeld, oder im Falle, daß die beiden zu einer Einigung nicht gelangen, dem consilio aut iudicio gefällten Spruch Gotfrids von Bruneck unterwerfen. 5) Der Bischof soll auch Walther, dem Sohn des Vogtes [von Rieneck], sein Landrecht wiedergeben und darüber, was dieser Walther dem Herrn Ludwig von Hohenburg an Schaden zugefügt und dieser wieder dem Walther, Kundschaft einziehen lassen durch Gerlach von Wiesenfeld und Gerlach von Karsbach, damit man sie entsprechend der Kundschaft gelten lassen kann. 6) Wegen der Phäle und der von Meielan ist man übereingekommen, daß Heinrich von Wolvelt, Tirolf von Grünsfeld und Rapote von Hohenlohe durch Kundschaft feststellen sollen, ob die Phäle Meielan und seinem Bruder irgendwie Schaden zugefügt haben oder ihm an seinem Gut hinderlich gewesen sind. Ist das der Fall, so sollen die Phäle diesen rᷝnach der drier rehte ihren Schaden ersetzen. Stellen die drei Kundschafter aber fest, daß Meielan und sein Bruder den Phälen Schaden zugefügt haben, so sollen Meielan und sein Bruder den Phälen ihren Schaden »ablegen⟨ rᷝnach der drier rehte. 7) Die Streitsachen wegen der Leute zu Buchel und im Amt Rothenfels, wegen der Gerichte zu Karbach, Birkenfeld, Wiesenfeld, wegen der Jagd in der Mennbiegen, wegen des Herren Tierolf, des Herren Horand und Sintrams von Bremen werden dem Domprobst von Würzburg, dem Grafen Rudolf von Wertheim und Wölfelin von Grumbach zur Bearbeitung übertragen, so daß sie die Urkunder und den Bischof von Würzburg zwischen 17. I. 1282 und 8. III. 1282 durch Schiedsspruch ausgleichen können, wobei Mehrheitsbeschluß unter den Schiedsrichtern verbindlich sein soll. Bei Bruch des schiedsrichterlichen Vertrages hat sich dasselbe Schiedsgericht von Neuem mit der Angelegenheit zu befassen. 8) Wenn auch die begangenen Rechtsbrüche zwischen den beiden Parteien jetzt beigelegt sind, so erkennen beide Parteien doch ausdrücklich die Sühne, die der König zu Nürnberg zwischen ihnen zustande gebracht hat, an und werden sie halten. --Urkunde Craft von Grifenstein; Emiche; Gerhart u.A. - 1290 Januar 25.(CAO, 1315-01-25) Craft von Grifenstein; Emiche; Gerhart; Heinrich Von Naſſowe; RorichDie Brüder Grafen Heinrich [I. von Dillenburg] und Emich [I. von Hadamar] von Nassau einerseits. die Brüder Kraft und Rörich und ihr Neffe Gerhard von Greifenstein andrerseits haben sich nach dem Schiedsspruch Herrn Ludwigs von Isenburg und der vier Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen über die Stadt Driedorf und andere Angelegenheiten wie folgt geeinigt: Die Stadt Driedorf, die Mühle und der See gehören beiden Parteien je zur Hälfte, sie sollen dort gemeinsam einen Vogt als Ammann einsetzen. Die Grafen von Nassau haben kein Anrecht auf die Mühle in Habichsdorf. Die Parteien verpflichten sich, die beiden Burgen in Driedorf zu brechen, keine Partei darf eine neue gegen die andere dort errichten. Die Stadt Driedorf soll sofort von beiden Parteien gemeinsam eingerichtet werden. Außerhalb der Stadt bleiben die Besitzverhältnisse wie bisher. Die in der Stadt befindlichen Eigenleute beider Parteien sollen darin bleiben. In Hinkunft ist ein Zuzug nur mit dem Einverständnis des Herrn erlaubt. Burgleute dürfen nur mit dem Einverständnis beider Parteien in der Stadt bleiben. Das Besthaupt in der Stadt fällt wie bisher den Grafen von Greifenstein zu. Gegen die beiderseitigen Burgmannen und ihr Gesinde soll keine Klage in der Stadt möglich sein, sie ist vielmehr notfalls vor den beiderseitigen Herren zu erheben. Sie sollen in der Stadt von Zoll und Ungeld frei sein. Hat eine der Parteien mehr Leute in der Stadt gehabt als die andere, so daß bei der Halbteilung einige von ihren Leuten an die andere Partei fallen, so soll dies dem abgebenden Teil durch Eigenleute außerhalb der Stadt ausgeglichen werden. Will der abzutretende Stadtbewohner lieber wegziehen und bei seinem Herrn verbleiben, so darf er es tun, der Austausch fällt damit weg. Sollte ein Streit zwischen beiden Parteien entstehen, so soll Driedorf keiner als Stützpunkt dienen, sondern die Stadt selbst, ihre Leute und all ihr Besitz sollen Frieden genießen. Wenn eine der beiden Parteien mit einer dritten in Streit gerät, gilt das nicht, jedoch ist die andere Partei, sofern sie der dritten Hilfe leistet, verpflichtet, diese Hilfe außerhalb Driedorfs und Umgebung zu leisten. Jede der beiden Parteien wählt je 2 Schiedsrichter, deren jeweiliger Abgang durch einen gleichwertigen Ersatzmann auszugleichen ist. --Urkunde alber Gnevſſ von tozenpah; Gedrovt; Gerhart u.A. an ſamenvnge zelilienveld; brvder Chvnrat dem apt - 1292 Mai 1.(CAO, 1317-05-01) alber Gnevſſ von tozenpah; Gedrovt; Gerhart; Hainrich; Margret; PerihtAlber Gneus von Tozenpach, seine Ehefrau Pericht und seine Kinder Gerhard, Heinrich, Gertrud und Margret beurkunden, daß sie Abt Konrad und dem Konvent von Lilienfeld ihren rechtmäßigen Besitz, eine Mühle in Steinbach mit allem, was dazu gehört, einen Hof in der Grueb und von einem rᷝſvnderholtz daneben zwei Drittel für 13½ Pfund Pfennige verkauft haben und das Kloster nach Landesrecht ohne seinen Schaden gegen fremde Ansprüche schützen werden. --