Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Gebhart von gotes genaden Graf ze Hirzperch"
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Urkunde Gebhart von gotes genaden Graf ze Hirzperch an her Lodwich Pfallentzgraf ze Rein; hertzog ze Baiern - 1293 März 3.(CAO, 1318-03-03) Gebhart von gotes genaden Graf ze HirzperchGraf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich mit seinem Herrn und Vetter Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog von Bayern, wie folgt versöhnt hat: 1. Er soll ihm die Besitzübergabe, die von langer Zeit abgeschlossen war, aber seit [dem Streit] rückgängig gemacht wurde, nach dem Rat seiner beiden Schwäger, Friedrichs, des Burggrafen von Nürnberg, und Ludwigs, des Grafen von Öttingen, und anderer, die beide Parteien sich genommen haben, wieder ausfertigen. 2. Er hat Ludwig als Ersatz für die Burg Amertal, die er aus dem früher gegebenen Besitz [inzwischen] verliehen hat, das Dorf Ehenfeld gegeben, das ihn [Gebhart] vom Truchsess von Sulzbach frei geworden ist. Gebhart wird ihm den Wertunterschied zwischen Dorf und Burg nach dem Gutachten Ludwigs von Öttingen ersetzen. 3. Gebhart wird ihm und seinen Erben für den jüngst übergebenen Besitz Sicherheit leisten rᷝ(ſtætigen). Dies ist rᷝHembawer und Gebharts Besitz auf dem rᷝTangrintel mit allem Zubehör, ohne die Leute und das Land, die nach Hirschberg und Breiteneck gehören, weiter Peunting (?) mit dem Peuntinger Forst und allem Zubehör, sowie die Burg rᷝze Ceſſchinge mit Forst und Zubehör. Gebhart wird die rechtliche Übertragung und Sicherstellung für den alten wie neuen Besitz rᷝdaz gemæchte [das Abkommen, vgl. RWb. 4, 57] vollziehen und setzt dafür 14 [S. 31 Z. 23-27] namentlich genannte Bürgen. Bis zum 3. April 1293 soll Gebhart ihm und seinen Erben alles erfüllen, sonst müssen die Bürgen 8 Tage nach Mahnung durch Ludwig oder dessen Erben in Nürnberg Einlager halten; sie sollen nicht eher frei kommen, als Übertragung und Sicherstellung erfolgt sind. Sollte ein Bürge innerhalb der Frist sterben, wird Gebhart an dessen Stelle in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen. Unterläßt er es, sollen nach erfolgter Mahnung 2 Bürgen solange in Nürnberg Einlager halten, bis ein neuer gestellt ist. Dasselbe soll geschehen, wenn die Bürgen, die sich noch nicht verpflichtet, dieses nicht bis zum 23. April nachholen. 4. Wird der Verhandlungstag von Ludwig oder dessen Erben ohne ihr Verschulden nicht eingehalten, so sollen die Dinge anstehen, bis ein neuer Termin vereinbart ist. Wird aber der Verhandlungstag von Gebhart oder dessen Erben nicht eingehalten, so soll Ludwig oder dessen Erben die Bürgen mahnen, falls er nicht darauf verzichtet. 5. Wenn Gebhart Söhne oder Töchter bekommt, die ihn überleben, soll der vergabte Besitz, soweit er Eigentum ist, diesen zufallen; soweit er Lehen ist, soll Ludwig oder dessen Erben sie damit belehnen. 6. Gefangene, die die Herren selber oder deren Dienstleute gefangen halten und auf die sie Ansprüche erheben werden oder erhoben haben, sollen beiderseits ohne Schaden frei gegeben werden. Ebenso soll alles, was auf beiden Seiten als Pfand einbehalten und noch nicht als solches gegeben ist, erledigt sein. 7. Eberhart und Ludwig haben die Angelegenheit rᷝvmb die Charren [Wagen?], die er [Eberhart] in Ludwigs Geleitsgebiet gepfändet und geschädigt hat, an den Burggrafen von Nürnberg und den Grafen von Öttingen übertragen, deren Schiedsspruch für beide Teile bindend sein soll. Ebenso sollen die von beiden Parteien seitdem verübten Totschläge nach dem Urteil von je 6 Unparteiischen gesühnt werden. Jede Partei stellt 3 Schiedleute und 1 Ersatzmann [namentlich genannt S. 32 Z. 8-13] für das Gebiet Donau-Altmühl, die zwischen Eichstätt und Ingolstadt tagen sollen. Für das Gebiet zwischen Neuburg und Wellheim und jenseits für das Gebiet Amberg-Sulzbach sind ebenfalls je 3 [S. 32 Z. 15-19] Unparteiische mit je 1 Ersatzmann bestellt worden, die zwischen Amberg und Sulzbach und rᷝpœirchingen und Neumarkt verhandeln sollen. Bei Uneinigkeit sollen sie einen Übermann hinzuwählen, dessen Stimme entscheiden soll. 9. Beide Parteien sollen sich wegen Raub und Brand aussöhnen und jede auch ihre Leute in die Aussöhnung einbeziehen. Doch bleibt es den 6 Schiedleuten und im Bedarfsfall dem Übermann vorbehalten, die Entscheidung über das Verfahren zu treffen. 10. Keiner der beiden Partner soll Dienstleute oder Amtleute des anderen, ob edel oder unedel, die er am Ausstellungstag rechtmäßig innehat, ohne des andern Willen bei sich aufnehmen, und die bisher auf beiden Seiten Aufgenommenen sollen wieder herausgegeben werden. Sollte einer den Anspruch des betreffenden Herren auf seinen Dienst leugnen, so werden die Schiedleute, bzw. der Übermann, darüber entscheiden. 11. Beide Parteien sollen in ihrem Besitz an Gericht, Geleit und Gemarkung verbleiben, so wie sie sie von je gehabt haben. Streitigkeiten, die darüber entstehen könnten, werden die Schiedleute, bzw. der Übermann, schlichten. 12. Künftige Streitigkeiten zwischen ihrer beider Leuten und Dienstmannen wegen Eigentum, Lehen oder was es sonst sei, sollen die 6 Schiedleute, bzw. der Übermann, rᷝnach minne oder nach recht beilegen. --