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Urkunde Gebhart / von Gotes gnaden / Graf von Hirzperch - 1296 Juli 14.(CAO, 1321-07-14) Gebhart / von Gotes gnaden / Graf von HirzperchGraf Gebhart von Hirschberg und Herzog Rudolf [I. von Bayern] haben je 2 [Bd. 3 S. 525 Z. 1-2] genannte Leute bestellt und bevollmächtigt, offene oder geheime Erkundigungen über die seit ihrer Zusammenkunft in Jachenhausen [vermutlich zwischen 6. Mai und 14. Juli 1296] den beiden Parteien durch Raub und Brand erwachsenen Schäden einzuziehen, Ermittlungen über jeden einzelnen Fall anzustellen und den Befund Gebharts Schwiegervater, Grafen Ludwig von Öttingen, sowie Konrad von Wildenrode und Konrad dem Schenken von Reicheneck schriftlich darzulegen und die Wahrheit ihres Berichtes zu beschwören. Diese 3 haben von beiden Parteien Vollmacht erhalten, die Schädigungen gütlich zu bereinigen; scheint ihnen ein gütliches Verfahren nicht möglich, so sollen sie zusammen mit den obengenannten 4 Untersuchungsführern nach deren geschworenem Befund darüber Recht sprechen. Der Rechtsspruch der 7 oder die Sühne der 3 sollen in den von diesen gesetzten Fristen von beiden Seiten durchgeführt werden. Gebhart und Rudolf setzen sich gegenseitig sofort je 2 [Bd. 3 S. 525 Z. 18 bzw. Z. 26 f.] genannte Bürgen und benennen weiter eine Anzahl ihrer rᷝgetriwen (Gebhart deren 9 [Bd. 3 S. 525 Z. 19 - 22], Rudolf deren 10 [Bd. 3 S. 525 Z. 27 - 30]), aus denen sich der andere binnen Monatsfrist nach ihrer Heimkehr jeweils 2 Bürgen auswählen kann, die [zusammen mit den beiden sofort gesetzten Bürgen] zum Einlager verpflichtet sind, die des Grafen unter herzoglichem Geleit in Ingolstadt, die des Herzogs unter gräflichem Geleit in Eichstätt, bis die Auflagen der Schiedskommission durchgeführt sind. Stellt einer von ihnen die [zweiten] 2 Bürgen nicht termingerecht, so sollen die sofort gesetzten Bürgen Einlager halten. Haben diese ihrer Einlagerpflicht einen Monat lang genügt oder aber haben sie die Einlagerpflícht versäumt, bevor die [letzten] 2 Bürgen gesetzt sind, so sollen dem Partner, der gemahnt hat, 100 Pfund Haller des von ihm angerichteten Schadens abgezogen werden und so weiterhin 100 Pfund für jeden Monat, den sie Einlager halten müssen, bis die Bürgen gestellt sind. Danach soll der Schaden nach dem Spruch der 4 hierfür bestellten [Schiedsleute] gegeneinander aufgerechnet werden. Bleibt dabei einer der Herren dem anderen etwas schuldig, so kann der seine Bürgen mahnen, bis der rᷝvberige ſhaden [überhängende Schuld] bezahlt ist. Nach der Heimkehr beider Herren wird sich Gebhart einen anderen gleichwertigen Bürgen für den Eisolzrieder [einen der von Rudolf gestellten Bürgen] aussuchen; damit wird dieser von seiner Verpflichtung frei. Bei dieser Verhandlung haben sich beide Partner versöhnt und sich eidlich verpflichtet, rᷝfriuntlich als daz pillich ist miteinander zu leben. Die 4 Kundschafter sollen ihre schriftlichen Berichte vor dem 29. September 1296 abliefern. Die 3 [Schiedsleute] haben auch freie Hand, jegliche Verfügung zu treffen, um künftige Zwischenfälle zwischen den Herren und deren Leuten zu verhüten; beide Herren werden sich nach deren Anordnungen richten. Wird ein Termin schuldhaft versäumt, so haben die 3, oder 2 von ihnen, Vollmacht, einen neuen Tag anzusetzen, bzw. die Termine zu verlängern oder abzukürzen. Beide Herren sind dann verpflichtet, zu erscheinen und den Sühnespruch der 3 bzw. den Rechtsspruch der 7 zu vollziehen. Scheidet einer der 4 Untersuchungsführer durch echte Verhinderung oder Tod aus, so soll die andere Partei aus den Leuten des Partners einen Ersatzmann wählen, der auch unverzüglich gestellt werden soll. Fällt einer der 3 Schiedsleute aus, so wählt Gebhart einen neuen rᷝgemainen man, wenn es den Öttinger betrifft, Herzog Rudolf, wenn es der von Wildenrode ist. Handelt es sich dagegen um den Schenken von Reicheneck, so wählen die beiden anderen Schiedsleute den Ersatzmann. Die Behandlung von Gebharts Schaden in Hirschau soll so verbleiben, wie es in Bergen ausgemacht und in Neuburg [1296 Mai 6, Corpus Nr. 2423] beurkundet wurde. -- Vgl. Corpus Nr. 2195, 2423. Bd. 3 S. 526 Z. 2 ist zu berichtigen: rᷝbedenthalp lauterlich. --