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Urkunde Florens Graue van hollant - 1289 Januar 20.(CAO, 1289-01-20) Florens Graue van hollantGraf Florens (V.) von Holland beurkundet, daß er sich nebst den Seinen mit den Leuten von den Drei Vierteln von Hoogwouderambacht [später »Ambacht der vier Noorder Koggen⟨ genannt] ausgesöhnt habe, und daß diese für sich und ihre Nachkommen ihm Huld geschworen und gelobt haben, ihm und seinen Nachkommen, die Grafen von Holland sind, als ihrem rechten Herren ewig untertan zu sein und zwar in folgender Weise. 1) Der Graf kann im Land der genannten Leute große und kleine Wege anlegen. 2) Die genannten Leute sollen ihm als Zehnten die elfte Garbe geben und diesen Zehnten gleich da einnehmen lassen, wo das Korn wächst. Wenn das Korn reif für die Zehnteinnahme ist, dann soll der Besitzer des Korns den Einheber des Zehnten dreimal rufen und jedesmal so laut, daß man es über sieben Äcker hören kann. Kommt der Zehenteinheber dann nicht, so soll der Besitzer des Korns den Zehnten rᷝbi tueen zire ghebure aussetzen [deponieren] und ihn 24 Stunden hehüten. Geschieht danach dem Zehnten Schaden, so kann man den Besitzer des Korns dafür nicht haftpflichtig machen. Wird jemand angeklagt betreffend den Zehnten Unrecht getan zu haben, so soll er sich von diesem Vorwurf reinigen mit rᷝtueen zire gebure oder, falls er diese nicht beibringen kann, mit zwei Blutsverwandten, und kann er auch diese nicht beibringen, so soll er den Zehnten in vierfacher Höhe bezahlen. 3) Die genannten Leute sollen dem Grafen entrichten eine rᷝvroneschult und rᷝheervaert [vgl. mnl. Wb. 3, 233 f.] es sei denn, daß der Graf auf die rᷝheervaert verzichtet. 4) Der Graf soll aus seinen Landen den genannten Leuten einen Richter bestellen, der nach Weisung von Schöffen Recht sprechen soll. Dünkt der Richter dem Grafen und den rᷝburen ungeeignet, so wird der Graf den Richter durch einen ersetzen, der ihm und den rᷝburen geeignet erscheint. Legt ein Mann seine Hand auf die Heiligen ohne Erlaubnis oder tut er sie davon ohne Erlaubnis oder rᷝstempelde [?], daß ihm der Richter keine Buße abnähme, es sei denn, daß der Kläger spräche .. [Hier ist im Text etwas ausgefallen, denn der Satz ist nicht vollendet]. Der Richter kann bei den rᷝburen Schöffen ein- und absetzen, wann er will. 5) Wenn jeman wegen eines [Stückes] Landes klagt, so sollen die Landgenossen, welche das Land mit erhalten helfen, keine Busse gelten, sondern nur der, der das Land verliert, soll dem Grafen 42 Schillinge zahlen. In gleicher Weise sollen Klagen betreffend Deiche behandelt werden. 6) Wird ein Mann wegen Diebstahls angeklagt, so soll er seine Unschuld dartun mit rᷝtuaen zire gheburen, oder falls er diese nicht beibringen kann, mit zweien seiner Blutsverwandten. Kann er aber auch diese nicht beibringen, so soll er seine Unschuld dartun mit einer Hand zu den Heiligen zwischen zwei Sonnenscheinen [d. h. durch Eid auf die Heiligen innerhalb zweimal 24 Stunden]. 7) Wenn jemand einen anderen verwundet ohne damit rᷝleemde hervorzurufen, so verfällt er z. Z. dem Grafen gegenüber in eine Buße von einem Pfund; wenn er aber dem andern eine Hand oder einen Fuß abschlägt oder ein Auge aussticht, so verfällt er dem Grafen gegenüber in eine Buße von 10 Pfund. 8) Die sieben rᷝghebure, welche geben rᷝeen heel bodel [vgl. zur Stelle mn. Wb. 1, 1331] verfallen keiner Buße; nur der, dem es [das rᷝboedel?] entgeht, verfällt einer Buße von 42 Schillingen [vgl. ober unter 5)]. 9) Wer sich ein Pferd oder eine Kuh [widerrechtlich] aneignet, [vgl. zur Stelle mnl. Wb. 1, 179] oder dergleichen, verfällt einer Buße von 2 Schillingen. 10) Kein Gut kann durch Tod an den Grafen fallen, wenn Erben ersten Grades vorhanden sind. 11) Alle Leute von den drei Vierteln von Hoogwouderambacht sollen durch das Land des Grafen fahren unter den gleichen Zollbedingungen wie die Leute von Kennemerland. 12) Alle Punkte, die hier schriftlich festgelegt oder auch nicht schriftlich festgelegt sind, soll der Graf richten oder durch seinen Richter unter Beiziehung von Schöffen richten lassen nach solchem Recht, wie es der verstorbene Vater des Grafen, König Wilhelm von Deutschland, zu Vroenen und zu Ouddorp zu haben pflegte. --Urkunde Florens Graue van hollant - 1290 Dezember 11.(CAO, 1290-12-11) Florens Graue van hollantGraf Florens [V.] von Holland bestätigt der Stadt Dordrecht, daß der Schiedspruch in Sachen Claes Oem [Nr. 1334] Recht und Freiheiten der Stadt nicht berühren soll. --