Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Floren van henegouen"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Floren van henegouen an abdeſſen en̄ den Conuente van nortdijc in nortbeuelant - 1282 Oktober 3.(CAO, 1282-10-03) Floren van henegouenDer Ritter Floris von Hennegau beurkundet, daß er der Äbtissin und dem Konvent von Nortdijk in Noordbeveland die daselbst gelegenen Güter zu Wissekerke, zu Gerolfdijk und Campen, die er von der Äbtissin und dem Konvent Rijnsburg erworben hatte, unter folgenden Auflagen zugewendet habe: 1) Ab. 15. IV. 1283 sollen Äbtissin und Konvent von Nortdijk am Gründonnerstag jährlich ein Pfund Holländischer an der Klosterpforte als Almosen spenden und ein weiteres Pfund an die Küsterei geben. 2) Noch im selben Jahr nach seinem Tode sollen sie für ihr Krankenkaus eine Kaplansstelle schaffen und jährlich dazu zehn Pfund Holländischer geben. 3) Nach seinem Tode soll die Äbtissin dem Konvent jedes Jahr zur Pitanz je ein Pfund Holländischer geben a) an seinem Jahrtag, b) am 25. III. und c) am 15. VIII. 4) Innerhalb dreier Jahre nach seinem Tode soll die Äbtissin unter Beratung durch die Guardiane von Middelburgh und Zirikzee 40 Pfund Holländischer, d. h. pro Jahr 13 Pfund, 6 Schillinge und 8 Pfennige zahlen zur Bereinigung von durch das Vermächtniß hervorgerufenen Ansprüchen. [Die Zeilen 495, 7 bis 11 sind sicher nicht in Ordnung und daher unverständlich; rᷝmaken 495, 7 kann Substantivum, aber auch Verbum und dahinter etwas ausgefallen sein. Auch das Nebeneinander von rᷝtestament und rᷝonreght weder wiſen (iniuriam refutare) ist merkwürdig. Vielleicht ist die Lücke durch Abspringen von einer Zeile auf die andere, etwa von einem Wort rᷝtestament auf ein anderes Wort rᷝtestament entstanden.] Äbtissin und Konvent von Nortdijk geloben, diese Abmachungen einzuhalten. Vgl. unter 1283 III. 17. --