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Urkunde Elizabeth; Grave Lvdewik von · Vroburk; Ludewich von vroburch u.A. an brvͦdern der bredigern ordenſ · deſ conventeſ von zovingen · in dem biſtome von koſtenze - 1286 Juli 10.(CAO, 1311-07-10) Elizabeth; Grave Lvdewik von · Vroburk; Ludewich von vroburch; Mark- warthGraf Ludwig von Froburg, sein Bruder Marquart und Elisabeth beider Schwester, Kinder des verstorbenen Grafen Hartman von Froburg, beurkunden, daß sie dem Predigerkonvent von Zofingen in ihrer Stadt Zofingen, deren Vögte sie sind, für 200 Mark Silber Basler Gewichtes, deren Empfang am Ende der Urkunde bestätigt wird, gegeben haben: 1) lastenfrei einen zusammenhängenden, genau abgegrenzten Bezirk. 2) als lastenfreies, von ihnen herrührendes Eigen, das Haus, in dem ihre Mutter lebte, nebst dem darüberliegenden Haus und dem dazwischenliegenden Obstgarten. 3) einen Obstgarten, der gegenüber dem genannten Haus außerhalb der Stadt auf dem Graben liegt. 4) das Recht, den Bach, der durch die Stadt an die Froburgsche Mühle in Zofingen geht, innerhalb der angegebenen Grenzen nach ihrem Willen und Nutzen zu leiten, unter der Bedingung, daß er an bestimmter Stelle in den Runs der Froburgschen Mühle wieder einmünde. 5) Das Recht, durch die Ringmauer auf den Graben und in die Gräben einen Chor zu bauen, mit der Auflage, daß vor dem Chor ein neuer Graben von gleicher Qualität gezogen wird, der dem Grafen und seinen Geschwistern im gleichen Rechte zur Verfügung steht wie die anderen um Zofingen gezogenen Gräben. 6) Das Recht, im Graben Abortanlagen aus Stein oder Holz zu errichten, verbunden mit der Pflicht, fließendes Wasser durch den Graben zu leiten und ihn in einem den andern Gräben gleichen Zustande zu halten. 7) Das Recht, über und durch den Graben und durch die Ringmauer Quellen in ihr Kloster und ihre Hofstätten zu leiten. 8) Das Recht, durch die Ringmauer in dem durch die angegebenen Grenzen zulässigen Abschnitt derselben ein Tor zu brechen und über den Graben eine Brücke von vier Fuß Breite zu bauen in gleicher Güte, wenn nicht noch besser, als das alte [eventuell zu beseitigende] Tor und die alte [eventuell zu beseitigende] Brücke erbaut waren. Durch dieses Tor und diese Brücke darf niemand reiten, Vieh treiben und kein Wagen oder Karren fahren. Im Kriegsfall oder im Falle ehafter Not wird das Tor verbarrikadiert und erst nach Eintritt normaler Verhältnisse wieder geöffnet. 9) Die Verkäufer behalten sich vor, innerhalb des umrissenen Stadtgebietes nach eigenem Ermessen unentgeltlich oder auf dem Wege des Kaufes Erwerbungen vorzunehmen. 10) Graf Ludwig von Froburg übernimmt für sich und seine Geschwister sowie alle ihre rechten Erben die Werschaft für die den Predigern von Zofingen in dieser Urkunde zugestandenen Dinge und verzichtet für sich, seine Geschwister und alle ihre Erben auf alle Rechte und Ansprüche, die sie künftig an dem in dieser Urkunde aufgeführten Gut noch haben könnten, und geben dieses Gut den Predigerbrüdern auf mit allen oben in Worten ausgedrückten Vorbehalten. 11) Unter denselben Bedingungen und derselben Garantie soll auch das stehen und die rückhaltslose Zustimmung des Verkäufers haben, was jemand in der Pfarrei von Zofingen den Predigern [an Gülten und Geldern] gibt. Gibt aber jemand Haus, Hof, Acker oder Matte, so sollen den Verkäufern [und ihren Erben] ihre Rechte vorbehalten sein. --Urkunde Elizabeth; Sifrit von hvngerſtein an Rvͤdegere der Lv̓prieſter waſ ze Rvfach - 1287 Juni 27.(CAO, 1312-06-27) Elizabeth; Sifrit von hvngerſteinSifrit von Hungerstein und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß sie dem früheren Leutpriester von Rufach, Rüdeger, ihrer Lage, Einkünfte und Verpflichtungen nach genau beschriebene Güter [vgl. Zeile 269, 1 f.] verkauft haben und sie gegen einen Jahreszins von 20 Viertel Korn, aus Roggen und Gerste bestehend und zwischen den zwei Messen zahlbar, als Erbzinslehen zurückempfangen haben. Halten die Eheleute die Zahlungen nicht ein, so soll sich Rüdeger im nächsten Herbst an den Reben [der genannten Güter] durch Weinlesen schadlos halten. Wird Rüdeger von den Eheleuten oder ihretwegen daran gehindert, so fällt das Erbe an Rüdeger lastenfrei und zu dessen voller Verfügung zurück. Die Eheleute haben sich verpflichtet, die Hälfte der für das rückempfangene Gut nötige Arbeit zu leisten. --