Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Ekhart"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Ekhart; Rueger von Achaym - 1290 1289 Dezember 31.(CAO, 1289-12-31) Ekhart; Rueger von AchaymRudger von Aichheim und sein Sohn Ekhart beurkunden, daß sie für ihr und aller ihrer Vorfahren Seelenheil und wegen nunmehr vergebenen Unrechtes gegen den Chor von Salzburg ihren Hof in Oberdorf mit der Hoheit über ein aus dem Hofe gelöstes Lehen -- und zwar so, daß der Lehensträger mit dem Lehen geht, -- und die Vogtei auf einer Hube zu Oberdorf, die dem Kapitel von Salzburg gehört, dem Dompropst Heinrich und dem Chor von Salzburg für 50 Pfund verkauft haben und für sich und alle Erben, männlich oder weiblich, auch für die Kinder ihrer Brüder und Vettern von allen Ansprüchen zurücktreten [S. 450 Z. 32 rᷝvnd dem ſelben ist wohl falsch abgeschrieben aus der Vorlage, in der rᷝvon gestanden haben muß]. Sie werden vom 2. Februar 1291 bis 2. Februar 1301 fremde Ansprüche auf den Hof im Interesse der Käufer vertreten und setzen mit der Hand Herrn Konrads von Kuchel, des Vitztums von Salzburg, ihren Hof rᷝGaizpuͦch und ihr Gericht und Vogtei in dem Moos als Vorpfand und verpflichten sich, es in dem angegebenen Termin nicht zu versetzen oder zu veräußern. Ferner verpflichten sie sich, sobald der Erzstuhl neu besetzt ist [am 3. August 1290 starb Erzbischof Rudolf, am 11. Februar 1291 wurde Erzbischof Konrad IV. von Papst Nikolaus IV. ernannt; dieser Passus S. 450, Z. 41 ist wesentlich für die Datierung dieser Urkunde; denn rᷝEbenwich abent 1290 könnte ebensogut, wie dies F. Martin und Wilhelm ihm folgend getan haben, auf 1289 bezogen werden. Die Bezugnahme auf die Sedisvakanz läßt jedoch die Ausstellung dieser Urkunde nur auf 1290 Dezember 31 zu], wenn es verlangt wird, innerhalb von 14 Tagen nach Salzburg zu kommen und das Vorpfand schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls aber bis zur Erledigung nach Salzburg in Haft zu kommen. Dafür verpflichten sich die Herren vom Chor, das Totengedächtnis rᷝ(Pivilde) der Aichheimer richtig zu begehen. --