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Urkunde Diethelm von krenkingen; her · Alberth · von klingenberg / ritter; her · Hainr̄ von Guttingen - 1294 Juli 11.(CAO, 1319-07-11) Diethelm von krenkingen; her · Alberth · von klingenberg / ritter; her · Hainr̄ von GuttingenHeinrich von Güttingen und Albrecht von Klingenberg, die Ritter, und Diethelm von Krenkingen beurkunden, daß Bischof Heinrich von Konstanz und der Edelmann Leutold von Neuregensberg am 11. Juli 1294 in Eglisau einen Verhandlungstag abhieten. Beide nahmen wegen der Ansprüche Leutolds gegen Bischof und Gotteshaus 2 Schiedsleute; der Bischof bestellte Heinrich und Albrecht, Leutold aber Jakob von Warte und Diethelm. Die 4 Schiedsleute schworen, unverzüglich Recht zu sprechen, falls ein gütlicher Ausgleich nicht glücke. Geht das Urteil der beiden Parteien auseinander, so sollen sie einen Obmann wählen; Übereinstimmung von 3 der 4 Schiedsleute ist entscheidend, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Jakob von Warte trägt in Gegenwart Leutolds dessen Ansprüche vor: 1) Leutold erhebt Anspruch auf den Hof zu Tengen und die Burg Kaiserstuhl mit allem Zubehör als auf sein rechtmäßiges Lehen. Daraus hätte ihn der Bischof mit Gewalt und widerrechtlich verdrängt. 2) Ebenso hätte ihn der Bischof aus dem Verfügungsrecht über die Edelleute und Mannlehen verdrängt, die ihm gemeinsam mit Lutins Bruder, dem Sohn des verstorbenen Diethelm von Regensberg, gehörten. 3) Weiter habe er durch Lutin von Regensberg 500 Mark Silbers Schaden gehabt, den ihm [der Bischof] mit der Hand seines Vogtes versprochen hatte zu tilgen. Der Bischof fragte darauf Leutold, ob er die Ansprüche so aufrecht erhalten oder abändern wolle; Leutold hielt die Ansprüche in der vorgetragenen Form aufrecht. Im Auftrage und in Gegenwart des Bischofs antwortete Heinrich, der Meier von Wellenberg. Der Bischof und Leutold wären [vor einem Jahr] folgendermaßen übereingekommen: der Bischof habe Leutold Bürgen für eine Summe bis zu 500 Mark Silbers mit der Maßgabe gestellt, daß er ihm für den von Lutin von Regensberg erlittenen Schaden vor den Schiedsleuten Genugtuung geben werde. Wenn er ihm nach dem Urteil der Schiedsleute oder dreier von ihnen Genugtuung geleistet hätte, sollten er und sein Gotteshaus von allen Ansprüchen frei sein. Unberührt davon bleibt allein die Verpflichtung zur Geiselschaft in Zürich, die er von dem verstorbenen Bischof Rudolf von Konstanz übernommen hätte. Jede Partei sollte 2 Schiedsleute nehmen; Mehrheitsbeschluß hätte Gültigkeit. Die vom Bischof gestellten Bürgen seien an deren Spruch gebunden. Bei Stimmengleichheit sollte ein Obmann den Ausschlag geben. Das Verfahren sollte bis zum 15. Juli 1294 durchgeführt sein. Fällt der Spruch gegen den Bischof, so sind die 500 Mark verfallen; fällt er gegen Leutold, so sind der Bischof, sein Gotteshaus und seine Bürgen von allen Ansprüchen, mit Ausnahme der Zürcher Bürgschaft, frei. Der Bischof wäre bereit, vor den Schiedsleuten Beweise zu erbringen, daß die Übereinkunft mit Leutold so getroffen worden sei. -- 3 der [4] Schiedsleute (Heinrich, Albrecht und Diethelm) kamen zu folgendem Spruch: schwört der Bischof zu den Heiligen, daß die Abmachungen zwischen ihm und Leutold im angegebenen Sinn getroffen worden seien, und beschwören 2 rᷝSemperman [vornehme Eideshelfer] die Wahrheit und Reinheit des bischöflichen Eides, dann soll der Bischof und sein Gotteshaus von allen Ansprüchen Leutolds bis auf die Zürcher Geiselschaft frei sein. Der Bischof leistete den Eid und forderte dabei Heinrich von Wellenberg und Diethelm von Krenkingen auf, die bei der ersten Verhandlung und den Abmachungen zwischen dem Bischof und Leutold zugegen waren, ihm als Eidhelfer beizustehen. Darauf beschworen Diethelm und Heinrich die Reinheit des bischöflichen Eides. Danach urteilten die 3 Schiedsleute, daß Bischof und Gotteshaus von allen Ansprüchen Leutolds frei sind (mit Ausnahme der Zürcher Geiselschaft). Ebenso sind die vom Bischof für 500 Mark Silbers gestellten Bürgen ihrer Verpflichtung ledig. --