Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen; Eberhart von Crv̓zelingen / bvrgaͤr von Coſtenz; Hvg · in der Bv̓nde - 1295 Dezember 8.(CAO, 1320-12-08) Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen; Eberhart von Crv̓zelingen / bvrgaͤr von Coſtenz; Hvg · in der Bv̓ndeKonrad an dem Ort der Alte, Bürger von Überlingen, Hug in der Bünde und Eberhart von Kreuzlingen, Bürger von Konstanz, teilen in der Streitsache Konrads des Müllers von Überlingen gegen Abt und Konvent des [Klosters] Kreuzlingen wegen der Mühle vor dem Tor in Kreuzlingen den Wortlaut der Urkunde des Hofrichters Königs Adolf [von Nassau] mit, die sie rᷝmit warer ſchrift und ordnungsgemäß gesiegelt gesehen haben: Heinrich von Brauneck hielt an Stelle König Adolfs Gericht ab und beurkundet, daß in der Streitsache Konrads des Müllers von Überlingen gegen Abt und Konvent von Kreuzlingen Konrad Mördeli von Kreuzlingen [als Bevollmächtigter von Abt und Konvent] mit dem Müller vereinbart hat, die Klage an 4 [Bd. 3 S. 414 Z. 8-9] genannte Schiedsleute [darunter Eberhart von Kreuzlingen] zu übertragen, deren Übermann Konrad der Alte an dem Ort sein soll. Diese sollen erforschen, ob der verstorbene Konrad der Müller von Überlingen die Mühle vor dem Kloster in Kreuzlingen vom Kloster als Erbzinslehen oder als Leibgeding gehabt hat. Stellen die 5 fest und entscheiden sie oder die Mehrheit, daß Konrad, der Vater des Klägers, die Mühle als Erbzinslehen vom Kloster gehabt hat, so sollen Abt und Konvent die Mühle dem jungen Konrad zum gleichen Zins und dem gleichen Recht leihen. War die Mühle dagegen des Vaters Leibgedinge, so soll der junge Konrad keine weiteren Ansprüche erheben. Wer sich nicht an den Entscheid hält, soll sein Recht verloren haben. Ferner wurde abgemacht: bei Tod oder begründeter Verhinderung eines oder mehrerer der Schiedsleute sollen unverzüglich Ersatzmänner gestellt werden. So weit die Urkunde [des Hofrichters] vom 26. September 1295. Daraufhin wurde ein Verhandlungstag angesetzt. Auf diesem lehnte es Herr Swigger von Deggenhausen ab, Schiedsmann für den Müller zu werden; es fehlte Ulrich der Harzer, Schiedsmann von Abt und Konvent. Entsprechend der Handfeste des Hofrichters berief Konrad [an dem Orte] für diese 2 [Bd. 3 S. 414 Z. 28-30] genannte Ersatzleute. Darauf vereinbarten alle 5 Schiedsleute einen neuen Verhandlungstag, an dem beide Parteien ihre Zeugen beibringen sollten. Zu diesem Termin erschienen achtbare Leute und sagten unter Eid aus, was sie bei der Verleihung der Mühle an Konrads Vater gesehen und gehört hatten. Darauf wurde ein zweiter Termin angesetzt, wo abermals Zeugen eidlich aussagten. Der Müller verlangte dabei einen neuen Verhandlungstag, der für den 8. Dezember 1295 angesetzt wurde, weil er seine Zeugen noch nicht vollständig zur Stelle hätte. Zu diesem Tage erschien Konrad der Müller ohne seine Schiedsleute und ohne Zeugen und erklärte, er wollte seinen Anspruch vor den König ziehen, da er kein glaubhaftes Zeugnis rᷝ(geloͮbſami) beibringen könne. Auch lehnte er den Übermann Konrad an dem Ort [als befangen] ab. Damít verließ er die Verhandlung. Daraufhin fällten die 3 Aussteller [der Übermann und die beiden klösterlichen Schiedsleute] unter Berufung auf ihre Vollmacht durch die Urkunde des Hofrichters und mit freiwilliger Eidesleistung zur Betonung ihrer Unparteiischkeit folgenden Spruch: Zeugen und Gcwährsleute von Abt und Konvent erscheinen ihnen glaubwürdig, und die Zeugen des Müllers haben ihnen insoweit Aufklärung gebracht, daß die Mühle nur des Vaters Leibgedinge gewesen sei. Konrad der Müller hat daher mit der Mühle nichts zu schaffen und soll Abt und Konvent wegen der Mühle in Frieden lassen. --