Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Cunrat Vnd Walther div Schenken Von Richenecke"
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Urkunde Cunrat Vnd Walther div Schenken Von Richenecke; den tuͦrriglen an Cunrathe; heynriche dem althen; Heynriche - 1289 Januar 13.(CAO, 1314-01-13) Cunrat Vnd Walther div Schenken Von Richenecke; den tuͦrriglenKonrad und Walther, Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß sie ihren Eigenleuten, den Türrigeln, nämlich Heinrich dem alten und Konrad und Heinrich, seinen Söhnen, ihre Huld [wieder] gegeben haben unter folgenden Bedingungen: 1) Den Türrigeln werden 13 Männer, deren Namen angegeben sind, zur Auswahl gestellt, aus denen sie sich [jeder Einzelne für sich?] einen Herren wählen sollen. 2) Die Reichenecker haben bestimmt, daß, wenn ihnen oder ihren Leuten von den Türrigeln, einem alten oder einem jungen, irgend ein Leid oder einen Schaden zugefügt wird, die Reichenecker den, der der Rechtsverletzer ist, bei seinem Herren verklagen sollen; und wird nicht binnen vier Wochen von dessen Herren gebessert, so geht die Sache an ein Schiedsgericht von 5 Männern [vgl. unten]. Wird sie durch dieses nicht innerhalb vier Wochen gebessert, so daß der Schuldige gegen gütliche Beilegung oder Urteil sein will, so soll die Sache dem gnädigen Ermessen der Reichenecker anheim gegeben sein. Will aber der Schuldige dem Schiedsgericht sich fügen, und suchen die Schiedleute eine solche Entscheidung zu hintertreiben, so soll der Schuldige während dieser Zeit keinen Schaden an seinem Besitz nehmen. Tut einer der Türrigel etwas, so sollen dies die anderen nicht entgelten, wenn sie keine Schuld daran haben. Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsleuten, von denen zwei von den Reicheneckern und zwei von den Türrigeln gewählt sind. Der Übermann, Herman der alte von Breitenstein, ist von den Reicheneckern und den Türrigeln gemeinsam gewählt. Für einen verstorbenen Schiedsmann ist Ersatz zu schaffen von der Seite, die den Verstorbenen gewählt hatte. Stirbt der Übermann, so soll der Ersatzmann für ihn von beiden Teilen gemeinsam gestellt werden. 3) Tun die Reichenecker oder ihre Leute den Türrigeln ein Leid oder einen Schaden, so sollen sie dies den Reicheneckern klagen, und soll dies auf Grund gütlicher Vereinbarung oder durch Urteil innerhalb von vier Wochen geordnet [und wieder gut gemacht] sein. Sind die Reichenecker dagegen, so sollen die Türrigel an das Schiedsgericht gehen. Sind die Reichenecker, so weit es sie selbst angeht, gegen den Spruch des Schiedsgerichts, so sollen die Reichenecker als treubrüchig gelten. Sind die Leute der Reichenecker dagegen [d. h. gegen Beilegung innerhalb von vier Wochen], so sollen die Türrigel an das Schiedsgericht gehen, und was das Schiedsgericht den Leuten der Reichenecker als Schuld gegenüber den Türrigeln auferlegt, ist gleich einem Gut, das vor Gericht durch Klage gewonnen ist. --