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Urkunde Cunrat; Diderich der Junge van Jſenb ~g; Herman u.A. an Mechtilden die wilen Greuinne was ze Seyne - 1273 Februar 27.(CAO, 1298-02-27) Cunrat; Diderich der Junge van Jſenb ~g; Herman; SalatinDietrich der Junge von Jsenburg und seine Söhne Salatin, Konrad und Hermann beurkunden, daß sie für sich und ihre Nachkommen auf alle Ansprüche an die verwitwete Mechtild, Gräfin von Sayn, betreffs des Gutes von Gevartshain verzichten; ebenso auf alle Ansprüche, die sie hatten oder erheben wollten wegen Mechtilds Mann, des Grafen Heinrich von Sayn, wegen ihrer Leute und wegen der Gefangenhaltung Salatins. Sie haben Urfehde für sich und die ganze geborene und ungeborene Verwandtschaft geschworen und wollen im Falle des Eidbruchs als treulos, meineidig und ehrlos gelten, mit all den Folgen, die ein solcher Verruf mit sich bringt. Zu besserer Bekräftigung dieses Vertrags ist Salatin Mann der Gräfin geworden und hat ihr gehuldigt. Die Siegler, unter denen sich auch Erzbischof Engelbert (II.) von Köln befindet, wollen die Isenburger ebenfalls als meineidig, treu- und ehrlos ansehen, falls sie diesen Vertrag und diese Urfehde brechen. --Urkunde Cunrat; Walther - 1289 Januar 1.(CAO, 1314-01-01) Cunrat; WaltherDie Schenken Konrad und Walther von Reicheneck beurkunden, daß Heinrich der Türrigel und seine Söhne, Konrad und Heinrich, alles Gut, das sie von ihnen oder von Anderen zu Lehen hatten, durch Schuld gegen sie verwirkt hatten, so daß das verwirkte Gut den Reicheneckern ewig bleiben sollte. Auf Bitten der Türrigel und deren Freunde haben die Reichenecker auf dieses Recht verzichtet und den Türrigeln das Gut wiedergegeben mit Ausnahme der ziemlich beträchtlichen Güter, die Zeile 30 bis 37 verzeichnet sind. Die Türrigel haben dem dauernden Einzug dieser Güter zugestimmt, auf jeden Anspruch darauf verzichtet und die Werschaftspflicht für die eingezogenen Güter übernommen. Wird der Besitz eines solchen Gutes mit Erfolg von anderer Seite angefochten, so daß die Türrigel nicht rᷝweren können, dann sollen sie den Reicheneckern für ein Pfund Gülte 15 Pfund geben oder ein anderes Gut, das ebensoviel einträgt, wie das, wofür sie die Werschaft nicht leisten können. Dieses Ersatzgut muß außerdem so gelegen sein, wie es den Reicheneckern paßt. Für die Einhaltung dieser Dinge haben die Türrigel den Reicheneckern vier namentlich genannte Bürgen gestellt. --