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Urkunde Cuͦnrat von gottes erbermede abbet dez gotzhuſes ze Stain an gotzhuſe - 1296 Juni.(CAO, 1321-06-01) Cuͦnrat von gottes erbermede abbet dez gotzhuſes ze StainAbt Konrad von Stein beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Konventes zum Nutzen des Klosters ihre oberste Mühle in Stein gegen die niedere Mühle am Rheine, die sogenannte Fronmühle, mit Adelheid, der Witwe Konrads, des Müllers von Stein, und deren Kindern Walther, Berchtold, Konrad, Heinrich, Üdelhild und Adelheid sowie deren Leibeserben eingetauscht hat. Adelheid, ihre Kinder sowie deren Leibeserben haben an Abt und Kloster von der Mühle jährlich 4 Malter Kerne Steiner Maßes, 12 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze und 4 Hühner als Zins zu zahlen. Außerdem sollen sie an Heinrich, den Sohn des verstorbenen Marquard von Stein, bzw. dessen Nachbesitzer für die durch seine Wiese gelegte Wasserrinne jährlich 4 Schillinge Pfennige und 4 Hühner Zins geben. Die Zinsen sind am 11. November fällig. Für diesen Zins hat der Abt die obersteMühle entsprechend dem Recht an Adelheid und die genannten Kinder geliehen und wird sie auch an deren Leibeserben weiterleihen. Er verpflichtet sich auch gegenüber Adelheid und den Kindern, dafür zu sorgen, daß die Wasserzufuhr allenthalben in der bisherigen Weise bewahrt bleibt, wenn jemand sie darin beeinträchtigen wollte. Nach dem Tode Adelheids und ihrer Kinder wird der Abt die obere Mühle dem nächsten Leibeserben unter den gleichen Bedingungen leihen und dazu die zunächst liegende Mühle, von der die Küsterei alljährlich am 11. November 3 Malter Kerne und 3 [Malter] Roggen Steiner Maßes als Zins erhält, sowie die mittlere Mühle, von der jährlich zum gleichen Termin an den Konvent 16 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze abzuführen sind. Dieser soll sie für sich und alle Leibeserben zu seinen Lebzeiten betreiben. Er hat an Abt oder Kloster 1 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes als Ehrschatz zu entrichten. Nach dessen Tod wird der Abt die 3 Mühlen weiter jeweilig dem ältesten Leiberben leihen, und dieser hat jedesmal denselben Ehrschatz zu geben. Sind keine Leibeserben mehr vorhanden, fallen die Mühlen an das Kloster zurück. Auch bei Wahl und Bestätigung eines neuen Abtes ist von dem betreffenden Lehnsinhaber jeweils 1 Mark Silbers als Ehrschatz zu entrichten, und der neue Abt ist verpflichtet, die 3 Mühlen dem ältesten Leibeserben zu denselben Bedingungen zu leihen. Die Leiheverpflichtung des Klosters fällt dahin, wenn der betreffende Lehnsträger in die rᷝvngenoſami heiratet [d. h. eine nicht der rᷝgenôzſchaft entsprechende unebenbürtige Ehe eingeht]; ein solcher hat alle Ansprüche auf die Mühlen verwirkt. -- Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 2441. --