Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Conuent des Gotzhus von Zv̓richperch"
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Urkunde Bropſt · Heinrich; Conuent des Gotzhus von Zv̓richperch an Heinrich · dem / Oͤninger; Heinrich; Johanſ u.A. - 1286 November 3.(CAO, 1311-11-03) Bropſt · Heinrich; Conuent des Gotzhus von Zv̓richperchProbst Heinrich und der Konvent des [Augustiner Chorherren-] Stiftes Zürichberg beurkunden, daß sie Heinrich dem Öninger und seinen Söhnen Johans, Heinrich und Friederich ihren seiner Lage nach näher beschriebenen Acker am Restelberg zu rechtem Erbe verliehen haben unter folgenden Bedingungen: Drei Juchart dieses Ackers sollen mit Reben besetzt werden, auf dem andern Teil des Ackers sollen ein Haus mit ausreichendem Krautgarten errichtet und Obstbäume angepflanzt werden, doch so, daß sie dem Weingarten [durch ihren Schatten] nicht schaden. Stift Zürichberg soll zur Einrichtung des Gutes auf drei Jahre 9 Pfund Züricher Pfennige als Unterstützung geben und zu den nächsten Ostern [d. i. am 6. IV. 1287] 4 Pfund wegen eines Hauses, das Stift Zürichberg ohne Schädigung des Gutes in Gegenwart seines Boten [gerichtlich] zufertigen soll, da wo es bei Zürichberg gekauft wird. 80 Bürden rᷝgvͦtis Buwes [d. i. Dungs, vgl. M. Heyne, Hausaltertümer 2, 42 Anm. 68] soll das Stift jährlich für das Gut liefern, ohne den Öninger zu schädigen, und der Öninger ebensoviel, ohne das Stift zu schädigen. Wenn einer das Quantum des [zugeführten] Dunges [des einen Teils] prüft, so soll er auch das Quantum des anderen [Teiles] prüfen. Wenn das Gut mehr Dung bedarf, so soll für beide Teile das verbindlich sein, was das Stift und der Öninger über das zusätzliche Quantum Dung ausmachen. Wenn die Reben, die man pflanzen soll, Stecken brauchen, so soll das Stift die eine, der Öninger die andere Hälfte liefern. Wenn das Gut zum ersten Mal »überrichtet⟨ [d. h. wohl in Bezug auf das Baugerät erneuert] werden soll, soll das Stift sämtliche Stageln [das sind gegabelte Pfähle für das Rebgehält vgl. Grimm DWb. X 2, 538] und Scheien [das sind Zaunspfähle, vgl. Grimm DWb. VIII 2418] geben, ohne den Öninger zu schädigen; dann aber soll der Öninger alles Holz liefern, das die Reben brauchen, ohne das Stift zu schädigen. Diese obbenannten Verpflichtungen soll das Stift dem Öninger gegenüber erfüllen, der Öninger und seine rechten Erben hinwider sollen das Gut in Ehren und guter Verfassung halten. Wenn Weingarten und Obstbäume Frucht tragen, soll der Wein, wenn er »gestoßen⟨ wird, und das Obst, wenn es gelesen oder geschüttelt wird, auf der Hofstatt dem Boten von Zürichberg zur Hälfte abgeliefert werden. Wenn der Öninger oder seine Erben das Gut vernachlässigen, soll der Schaden auf Grund der Aussage einer Kundschaft gebessert werden. Der Öninger hat drei namentlich genannte Bürgen dafür gestellt, daß innerhalb der nächsten vier Jahre der ausbedungene Bau aufgeführt wird. Die Bürgschaftspflicht für die Bürgen läuft ab, wenn der Bau ordnungsgemäß ausgeführt ist. Der Öninger und seine Erben haben jährlich am 11. XI. an Stift Zürichberg einen Recognitionszins von einem Vierdung Wachs zu entrichten. Sind der Öninger oder seine Erben gezwungen, das Gut zu verkaufen, so sollen sie dem Stift das Gut zuerst zu dem gleichen Preis, den andere Leute geboten haben, anbieten. Dies soll aber nicht eher geschehen, als bis das Gut gänzlich »überrichtet⟨ ist. Wenn aber andre [wohl vom Stift eruierte] Leute für das Gut einen höheren Preis geben wollen, als dem Öninger bisher geboten wurde, dann soll Zürichberg diesen Leuten das Gut leihen, ohne den Öninger zu schädigen. --