Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Conuent der Bruͤder des huſes von Buͦbinkon / ſant Johanneſes ordens / in Choſtenzer biſchtuͦme"
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Urkunde Bruͦder Heinrich von Liechtenſteige / Conmendur; Conuent der Bruͤder des huſes von Buͦbinkon / ſant Johanneſes ordens / in Choſtenzer biſchtuͦme an Heinrich ſin ſun; Heinrich Negelli / der Amman von Richtliſwile - 1294 August 15.(CAO, 1319-08-15) Bruͦder Heinrich von Liechtenſteige / Conmendur; Conuent der Bruͤder des huſes von Buͦbinkon / ſant Johanneſes ordens / in Choſtenzer biſchtuͦmeKomtur Heinrich von Liechtensteig und der Konvent des Johanniterhauses Bubikon beurkunden, daß Heinrich Nägeli, der Amman von Richterswil, und sein Sohn Heinrich, die Eigenleute des Gotteshauses waren, zur Besserung ihrer Lebensverhältnisse in Zürich Burgrecht empfangen haben und dort Bürger mit den üblichen Rechten und Pflichten geworden sind. Sie haben den Bürgern versprochen, bis zum 16. Oktober 1295 im Wert zwischen 40 und 36 Mark Silbers in der Stadt ein Haus zu kaufen oder eine Hofstatt, auf der sie ein Haus in ähnlichem Wert errichten. Die Bürger haben auf das zu kaufende Haus oder die Hofstatt und auf anderen Besitz, den sie in Zürich haben und noch erlangen werden, mit dem Einverständnis der beiden einen rᷝvrſatz [Pfand] gesetzt, wie sie es bei anderen zugezogenen Leuten nach deren Vermögen tun. Wollten sie fortziehen und nicht mehr Bürger sein -- einer oder beide, oder nach ihrem Tod ihre Kinder -- gleichgültig aus welchem Anlaß, so soll Heinrich der alte Nägeli den Bürgern 14 Mark und der Sohn Heinrich 6 Mark Silbers geben. Diese Pfandsumme sollen die Bürger auf dem Haus oder der Hofstatt oder anderen Besitz der beiden in Zürich stehen haben. Der Erwerb des Züricher Bürgerrechtes soll die Aussteller in ihren Ansprüchen an die beiden nicht beeinträchtigen: sie sollen weiterhin rᷝdienen wie andere Eigenleute des Gotteshauses. Wollen sie sich diesem Dienst entziehen und von Zürich irgendwohin entweichen, so sollen sie und ihr Besitz nach dem Recht der Stadt und der Bürger 3 Tage und 6 Wochen Frieden und Bewegungsfreiheit haben. Die Aussteller versichern, daß dies alles mit ihrem Einverständnis und zum Nutzen beider Teile geschehen ist, und geloben den Zürchern, alle Bestimmungen dieser Urkunde einzuhalten. Die Urkunde ist am 15. August 1294 von Komtur und Gotteshaus in Zürich gesiegelt, am 8. September 1294 in Bubikon rᷝgegeben. --