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Urkunde Albreht Von Gotiſ Gnaden Abbet ze Oͮwe; Bvrcart von Hewen; Cvͦnrat von Gvndol- vingen u.A. an Brvͦdern dez Spitals sant Marien von dem Tivtſchen Hvſe Von Jerl'm - 1270 November 5.(CAO, 1295-11-05) Albreht Von Gotiſ Gnaden Abbet ze Oͮwe; Bvrcart von Hewen; Cvͦnrat von Gvndol- vingen; Conuent; Hainrich Svnnenkalp; Marquart Von BuwenburcDer Abt Albrecht von der Reichenau, der Dekan Marquart von Buwenberg, der Probst Burchard von Hewen, der Kellermeister Konrad von Gundelfingen und der Küster Heinrich Sonnenkalb desselben Stiftes beurkunden, daß sie, da Stift Reichenau in Not geraten sei, dem Deutschherrenorden gegen eine bezahlte Summe von 60 Mark gestattet haben, Reichenauer Lehengüter bis zum Einkünftewert von 40 Mark in der Diözese Konstanz, aber außerhalb des Bereiches der Reichenau und Allensbach, käuflich oder auch durch fromme Vergabungen der mit diesen Gütern belehnten Familien als Zinseigen zu erwerben, mit der Maßgabe, daß jährlich für 1 Mark an Einkünften ½ Pfund Wachs am 16. X. entrichtet wird. Wird den Deutschherren eine Burg gegeben, so können sie diese nehmen, sie ist aber als Zinseigen, welches von der Reichenau stammt, zu behandeln. Die Deutschherren zahlen für die Burg den einmaligen Betrag von 15 Mark Silber der Reichenau und jährlich am 16. X. fünf Pfund Wachs. Vorburg oder Gärten oder Obstpflanzungen werden als zur Burg gehörig gerechnet, dagegen sonstiges Gut, das mit der Burg verknüpft ist, wird in der angegebenen Weise zinspflichtig und soll in die 40 Mark Einkünfte eingerechnet werden. Mit gegebenem Gut übergebene Leute stehen in demselben Verhältnis zu den Deutschherren und der Reichenau, wie das gegebene Gut. Die Einkünfte an Mortuarien und Erbgefällen sind zur Hälfte der Reichenau zu überweisen, wobei aber die Deutschherren den Abgabepflichtigen einen Nachlaß bis zu ½ Mark oder deren Gegenwert gewähren können. Bei Erwerbungen von Vogteien treten ähnliche Verhältnisse ein, wobei der Modus der Entschädigung geregelt wird, wenn Stift Reichenau solche Vogteien an sich ziehen will. Von solchen Reichenauer Lehen, die die Deutschherren erwerben können, sind nur diejenigen Heinrichs von Krenkingen ausgeschlossen, sofern sie nicht schon von diesem vor 5 Jahren als Afterlehen ausgetan waren. Wenn Edelleute der Reichenau ihr Eigen als fromme Stiftung den Deutschherren vermachen, ohne dafür einen Kaufpreis zu erhalten, so können die Deutschherren diese Stiftungen bis zum Wert von 20 Mark Einkünften annehmen, sie gelten aber als von der Reichenau herrührendes Zinseigen und sind gleich anderen erworbenen Gütern dem Stift zinspflichtig. Diese Stiftungen dürfen überall liegen außer in der Reichenau, Allensbach, am Untersee von Petershausen an bis nach Bodman und Radolfszell. Eine Burg von diesen Edelleuten des Stiftes Reichenau vermacht, dürfen die Deutschherren innerhalb dreier Monate nach dem Vermächtnis mit Einwilligung des Stiftes annehmen (lat. rᷝemere!) oder sie müssen die Burg schleifen, ohne daß sie damit die Rechte an Grund und Boden verlieren. Bei all den Erwerbungen, seien sie Eigen oder Lehen, ist die Erwerbung des rᷝius patronatus durch den Deutschherrenorden ausgeschlossen. Stift Reichenau verzichtet auf jede Anrufung weltlicher oder geistlicher Gerichte und auf alle Vorteile durch vorhandene Verbriefungen, die den Deutschherren zum Nachteil werden könnten. -- A Karlsruhe GLA. 3/127 (Mainau, Deutschordenskommende). --Urkunde Conuent; Rvͦmo von gotis gnadon / der Abbit von ſante Gallen an Vͦlriche von Rameſwag - 1277 August 8.(CAO, 1302-08-08) Conuent; Rvͦmo von gotis gnadon / der Abbit von ſante GallenAbt Rumo von St. Gallen beurkundet, daß er in Übereinstimmung mit seinem Kapitel dem St. Galler Ministerialen Ulrich von Ramschwag und seinen Leibeserben zur Beilegung bestehender Differenzen die Burg Blatten und den Hof zu Waldkirch mit Kirchensatz und allen dazugehörigen Rechten zum Burglehen verliehen hat, mit der Verpflichtung, Burg Blatten zu bewahren und zu behüten, wie es ein rᷝburger mit seinem Burglehen zu tun hat, und sie stets dem Abt in der Not offen zu halten. Namentlich aufgeführte Leute, die zur Zeit der Belehnung in Blatten seßhaft waren, gehören nicht zum Burglehen; rᷝüber die hat Ulrich dem Abt und der St. Galler Kirche rᷝgegebin sin mayrampt. Der Abt und die St. Galler Kirche verpflichten sich auch für ihre Nachfahren, Ulrich von Ramschwag und seine Leibeserben in keiner Weise an der Ausübung der Vogtei über den Hof Waldkirch zu irren, ob nun ein Römischer Kaiser oder König regiere oder nicht. Sie verzichten auf Ersatz des Schadens, den Ulrich von Ramschwag dem Stift zugefügt hat, und auf jeden Anspruch bis zu dem Tag, rᷝdo disiu schidunge zu Rorschach beschach. Ulrich von Ramschwag verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche und verbrieften Forderungen an das Stift, sowie ausdrücklich auf alle Verbriefungen, die er von Kaisern, Königen oder von irgend einem Gericht erworben hat oder erwerben könnte, die St. Gallen nachteilig sein könnten. --Urkunde Conuent; Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante Gallen an Agneſen; Ruͦdolfes von Guttingen - 1277 Dezember 15.(CAO, 1302-12-15) Conuent; Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante GallenAbt Rumo von St. Gallen und sein Konvent beurkunden, daß sie zur Beilegung gegenseitiger Differenzen dem Freiherren Rudolf von Güttingen und seiner Ehefrau Agnes und den aus dieser Ehe stammenden Kindern zu rechtem Burglehen verliehen haben Burg Singenberg mit allem Zubehör, nämlich den Hof zu Mörshube, den Kelnhof zu Sitterndorf, den Schnödenhof, des Vessers Hof, den Hof Andernau, die Mühle zu Singenberg und eine Schuposse zu Sitterndorf, aber nicht die Leute, die dazu gehören. Die Kinder Rudolfs von Güttingen, seine Ehefrau wie er selbst sind verpflichtet, dem Abt und dem Konvent Burg Singenberg nebst Zubehör gegen 130 Mark gutes Konstanzer Silbers, des Vesers Hof für 20 Mark und den Schnödenhof für 14 Mark, also insgesamt 164 Mark zurückzuerstatten. Es ist auch vertraglich festgelegt, daß Burg Singenberg und Zubehör nur als Ganzes an den Abt von St. Gallen für die St. Galler Kirche zu verkaufen ist. Sind die Kinder Rudolfs von Güttingen gestorben, so sollen die 164 Mark an ihre Mutter Agnes gezahlt werden, und ist auch diese tot, an Rudolf selbst. Rudolf von Güttingen verzichtet auf alle Ansprüche, die er gegen Stift St. Gallen bis zum gegenwärtigen Datum hatte und giebt alle das Stift ihm gegenüber verpflichtende Handfesten zurück, die ihre Giltigkeit verlieren. Man verzichtet gegenseitig auf Anrufung irgend welcher Gerichte und auf die Wirksamkeit aller Verbriefungen von Päpsten, Kaisern und Königen für Vergangenheit und Zukunft. Abt Rumo von St. Gallen befahl diese Handfeste für die Güttinger zu schreiben und von den mit Namen genannten Sieglern siegeln zu lassen. Albrecht [von Ramstein], Abt von der Reichenau und Rudolf der Giel bekennen sich als von beiden Parteien erwählte Schiedsleute, welche diese Einigung zustande brachten. --