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Urkunde Bruͦder Crafte · von Cruthain; Bruder Bertold· von Gepzenſtain; Cvͦnrat Ruͦpreht von Ezzelinḡ u.A. an thvzenhuͦs ze winindin - 1292 September 11.(CAO, 1317-09-11) Bruͦder Crafte · von Cruthain; Bruder Bertold· von Gepzenſtain; Cvͦnrat Ruͦpreht von Ezzelinḡ; Comituͤr von Hailbrunne; Maiſter Cuͤnrat der Schuͦl maiſterBruder Kraft von Krautheim, der Komtur von Heilbronn, Bruder Bertold von Gebsenstein vom Deutschen Orden, Meister Konrad der Schulmeister und Konrad Ruprecht von Esslingen beurkunden, daß sie von den beiden Parteien, der Gräfin Richenza von Löwenstein, der Witwe Bertolds von Neifen, für sie selbst und ihre Erben einerseits und den ehrbaren Frauen des Klosters Weiler für diese selbst, ihr Gotteshaus und ihre Nachfolger anderseits, als Schiedsrichter in dem Streit über die Besitzungen in Allmersbach bestellt wurden. Die beiden Parteien haben sich eidlich verpflichtet, sich an die Weisungen der Schiedsrichter zu halten und den Verlautbarungen des Komturs zu gehorchen. Sie waren einverstanden, daß Nichteinhaltung der Bestimmungen als Strafe den dauernden Verlust der Rechtsansprüche zur Folge hätte. 1. Die Schiedsrichter sind übereingekommen, und der Komtur verlautbart, daß Frau von Neifen alle ihre Besitzungen in Allmersbach sowie alles Recht und alle Herrschaft, die zu Allmersbach gehört, tragen sie eine Bezeichnung oder nicht, dem Kloster Weiler abtreten solle. Ausgenommen davon sind einige mit ihren Erträgnissen [S. 757 Zeile 19--25] angeführte Besitzungen, die Frau von Neifen mit allen dazugehörigen Rechten der Hl. Maria im Deutschen Haus zu Winnenden gegeben hat. Die Schiedsrichter haben Frau von Neifen vor den Frauenaltar im inneren Chor zu Weiler gebracht, dort hat sie die Besitzungen in Allmersbach, wie angeführt, geopfert und in feierlicher, vor geistlichem und weltlichem Gericht gültiger Form zur Vergütung aller Streitigkeiten aufgegeben. Hierauf brachten einerseits Frau von Neifen den Bruder Walter von Reutlingen, den gemeinen Schaffner des Klosters Weiler, anderseits der Komtur von Winnenden den Bruder Heinrich von Bachenstein, den Schaffner des Deutschen Hauses von Allmersbach, und überantwortete ihnen die angeführten Besitzungen in Gewalt und rᷝgewer. Die beiden Schaffner hatten diese Güter und Rechte namens ihrer Gotteshäuser 3 mal 14 Nächte und 3 Tage unangefochten inne. Nach Vollzug dieser Rechtsform empfing Frau von Neifen vom Deutschen Haus und dem Kloster Weiler alle angeführten Güter in Allmersbach als rechtes Zinslehen für sich allein und niemand anderen zu ihrem Lebensunterhalt. Sie hat nach reiflicher Überlegung verfügt, daß sogleich nach ihrem Tode diese Besitzungen und Rechte den genannten Gotteshäusern zufallen. Sie hat alle ihre Erben in aller Form davon enterbt und die beiden Gotteshäuser zu rechten Erben eingesetzt. Als Zeichen dafür wird die Frau von Neifen dem Gotteshaus in Weiler alljährlich am 11. November 2 Pfund Wachs, dem Deutschen Haus 1 Pfund Wachs als Rekognitionszins bezahlen. 12 Pfund Gülten von Allmersbach, die dem Schenken von Winnenden für 100 Pfund ausgesetzt wurden, soll Frau von Neifen mit dem ersten Gut, das ihr von ihrem Oheim von Winsberg zufällt, und das man ihr von Tekk für das Gut von Neifen schuldet, einlösen. Dazu hat sie sich eidlich verpflichtet. Sollte sie sterben, ehe ihr das Gut von Winsberg zufällt, so soll sie dem Kloster Weiler die ersten 100 Pfund sicherstellen und veranlassen, daß die Winsberger sich dem Kloster Weiler gegenüber zu dieser Zahlung verpflichten. Bei anderen Gütern in Allmersbach, von denen 3 Pfund Gülten dem Schenken von Winnenden für 30 Pfund versetzt wurden, steht es der Frau von Neifen frei, sie einzulösen oder nicht. Nach dem Tode der Frau von Neifen übernimmt das Kloster Weiler deren Rechte auf dieses Gut, gleichgültig ob es eingelöst wurde oder versetzt blieb. Deshalb darf Frau von Neifen bei ihren Lebzeiten weder wenig noch viel von ihren Besitzungen in Allmersbach verwenden, sei es versetzen, verkaufen oder sonst vergeben. Wie es auch immer sei: die Güter werden nach ihrem Tode den beiden Gotteshäusern zufallen. 2. Die beiden Parteien haben sich gegeneinander eidlich verpflichtet, daß sie die Einkünfte der Besitzungen in folgender Weise verteilen werden: ein Viertel der Einkünfte erhalten jene Schwestern, die von rᷝtranͤch ald von laiͤssin oder anderer Krankheit die gewöhnliche Kost nicht vertragen, ein Viertel die Schwestern, die stets zu Bett liegen, ein Viertel erhält der ganze Konvent für eine [besondere] Mahlzeit einmal im Jahr und ein Viertel der gesamte Konvent, Gesunde, Kranke, Alte und Junge, damit davon an einem passenden Tage die Jahrzeit der Frau von Neifen, ihres verstorbenen Gatten Bertold von Neifen, ihrer beiden Väter und Mütter, ihrer Brüder und Schwestern sowie aller ihrer Ahnen begangen werde. Der Konvent ist in eindringlicher Form zur Einhaltung dieser Verwendung der Einkünfte verpflichtet worden. Wird in einem Jahr einer dieser Dienste versäumt, so soll die Priorin, wenn sie gemahnt wird, das Unterlassene innerhalb 3 Tagen nach erfolgter Mahnung nachholen und das Gotteshaus nicht betreten, ehe sie es nicht getan hat. Damit diese Stiftung von dem Gotteshaus in Weiler nicht gebrochen werde, haben sich die Priorin und der Konvent des Klosters damit einverstanden erklärt, daß die Besitzungen in Allmersbach, falls sie sie verkaufen oder eintauschen sollten, dem Deutschen Hause zufallen sollen. Nur wenn man den Besitz in Allmersbach zwischen der Ems und Fildern mit dem Besitz des Klosters Weiler vereinigen will, weil dies dem Kloster nützlicher ist als der Allmersbacher Besitz, so darf dies mit dem Rat des jeweiligen [Deutschordens] Komturs von Heilbronn geschehen. Wird aber dieser Tausch einmal vorgenommen, so darf später nicht wieder vertauscht werden. Verliert das Deutschordenshaus die 10 Pfund Einkünfte, die es in Allmersbach hat, so fallen die Einkünfte sofort an das Kloster Weiler. --