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Urkunde Chvnrat von Gotes gnaden Biſchof ze Regnſpuͦrch an Ott; Pvrgærmaiſter / dem Rat / den Pvͦrgærn / vnd den jvden ze Regnſpuͦrch; Stephan / Pfallntzgraven ze Rein vnd Hertzogen ze Baiern - 1297 Oktober 19.(CAO, 1322-10-19) Chvnrat von Gotes gnaden Biſchof ze RegnſpuͦrchBischof Konrad [V.] von Regensburg beurkundet, daß er in der Sache der Ansprüche Ottos [III.] und Stephans [I.], Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern, gegen Bürgermeister, Rat, Bürger und Juden von Regensburg wegen des Gutes, das König Adolf [von Nassau] Herzog Otto für dessen Dienstleistungen gegen Frankreich bei den dortigen Juden verschafft hatte, und wegen der Schäden, die beiden Parteien daraus erwachsen sind, als Schiedsmann mit Vollmacht von beiden Parteien folgendermaßen entschieden hat: 1) Bürgermeister, Rat, Bürger und Juden von Regensburg sollen die Huld der beiden Herzöge, insbesondere aber die des Grafen Gebhart von Hirschberg und die des Herrn Ulrich von Abensberg, für allen Schaden genießen, den die genannten Herren und deren Untergebene von den Regensburgern erlitten haben. Die Herzöge übernehmen es, dem Grafen von Hirschberg und dem Herrn von Abensberg alle Schäden zu vergüten, die sie und ihre Leute von der Stadt erlitten haben; sofern die Bürger oder die Juden daran beteiligt sind, werden die Herzöge für diese einstehen und ohne Schaden für diese abhelfen. 2) Wenn die Regensburger durch künftige Verstöße die Ungnade der Herzöge und den Verlust ihrer Huld verschulden, sollen die Bürger noch 14 Tage Friede für Leben und Besitz haben und sich sicher im Gebiet der Herzöge bewegen dürfen. In gleicher Weise sollen die Leute der Herzöge in der Stadt und in deren Gebiet sicher sein, und zwar 14 Tage lang, nachdem vom Bürgermeister oder vom Rat und den Bürgern vor dem Herzog, vor dessen Vitztum oder vor dem Amtmann in dessen Amt etwas geschehen ist, Schadenersatz gefordert worden ist. 3) Herzog Otto soll den Bürgern die beglaubigten Urkunden rᷝ(glavb brief) des Königs an die Bürger und die Juden einhändigen, die besagen, daß er, wie er vorgibt, berechtigt ist, im Auftrage des Königs mit den Juden zu verhandeln und abzuschließen, den Juden wegen Privilegien rᷝ(vmb freihells) einen Termin zu setzen rᷝ(jar ze geben), das [dafür von den Juden aufgewendete] Gut einzubehalten und dem König von dem ihm [Otto] versprochenen Gut für die Dienstleistungen gegen Frankreich abzuziehen. Diese Urkunden soll er ihnen übergeben, damit sie für ihn und für sie selbst aufbewahrt und notfalls vorgewiesen werden können, ferner eine von ihm, seinem Bruder und seinem Onkel von Hirschberg besiegelte Urkunde, in der er und sein Bruder versprechen, daß Christen und Juden von Regensburg ihre Huld besitzen wie vereinbart ist, in der aber auch die folgenden einschränkenden Bestimmungen dieser Urkunde [vgl. Punkt 4] wegen derselben Angelegenheit genannt werden. 4) Die Juden sollen an Herzog Otto für den König rᷝ(von... des kvͤnigs wegen) 2000 Pfund Regensburger Pfennige zahlen. Dafür soll er ihnen im Auftrage des Königs rᷝ(von des kvͤnigs wegen) Privilegien rᷝ(freihells) gewähren, die vom Ausstellungstag bis zum Georgstag [23. April] und danach 3 Jahre lang [gültig sein sollen]. Darüber soll er eine [Bestätigungs-]Urkunde des Königs erwirken, die sich inhaltlich mit anderen königlichen Urkunden decken soll, die sie früher wegen derartiger Privilegien erhalten haben. Kann er die Urkunde nicht erlangen, so brauchen die Juden die 2000 Pfund nicht zu zahlen, wie er mit ihnen im Auftrage des Königs rᷝ(von des kvͤnigs wegen) vereinbart hat. 5) Die Bürger [sollen] den Herzögen für alle Schädigungen, die ihnen, ihren Freunden und Dienern, ihren Dienstmannen oder deren Leuten oder ihren [der Herzöge] eigenen [Leuten] zugefügt worden sind, 1000 Pfund Regensburger Pfennige zahlen. 6) Die Herzöge sollen Wiedergutmachung für all das veranlassen, was dem Ingolstädter und dem Schwiegersohn Friedrichs des Römers zugefügt worden ist. 7) Die Gefangenen beider Parteien sollen ohne Schadenersatz frei sein. Was auf den Besitzungen beschlagnahmt worden ist oder sonst für die eine oder andere Partei als Pfand steht, soll freigegeben werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2818, 2819, 2820. --