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Urkunde Chvnrat von Chappelle an ſamnung ze wilhering; abt - 1293 Februar 2.(CAO, 1318-02-02) Chvnrat von ChappelleKonrad von Kapellen beurkundet, daß er den Abt und Konvent von Wilhering in seinem Gericht, das er von seinem [Herrn] von Schaumberg als Lehen hat, die rᷝvreiung gegeben hat, daß weder er noch einer seiner Richter über die Leute und den Besitz des Klosters Gerichtsbarkeit ausüben darf mit Ausnahme von 3 Fällen: Totschlag, Diebstahl und Notzucht, rᷝdi zv dem tot [vüeren] und die d[er drier] ſach[en] einer ſch[u]ldich werdent, die Todesstrafe (zur Folge haben). Wer sich einer (dieser 3) Sachen schuldig macht, dem sollen Konrad (oder) seine Richter richten wie sie rᷝmit der gu [sup]* * * *[/sup] rᷝſint umbuangen, sollen aber mit ihrem Besitz nichts zu tun haben. Die anderen Angelegenheiten soll der Abt oder sein Bevollmächtigter auf seinem Besitz richten, so wie er das Recht von alters her von den Herren von Schaumberg gehabt hat, und wie es ihnen auch Heinrich der Ältere für sich und seine Vettern ausgenommen hat, als Konrad das Gericht übertragen wurde. Ferner beurkundet Konrad, daß weder der [sup]* * * *[/sup] noch dessen Leute seinem Richter unterstehen noch mit irgendwelchen Angelegenheiten angefochten werden sollen. Wo gegen ihn oder seine Leute Gericht zu sprechen ist, soll er [der Abt] es selbst tun. --