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Urkunde Chvͤntzel der Lêglêr; Perchte von hohenſtein - 1287 Oktober 28.(CAO, 1312-10-28) Chvͤntzel der Lêglêr; Perchte von hohenſteinKünzel der Legler [1252 IX. 30 ist ein rᷝChunradus Laegelarius ciuis in Judenburch nachweisbar, vgl. J. v. Zahn UB. des Herzogtums Steiermark 3, 185 Nr. 117] und seine Ehefrau Perchte von Hohenstein beurkunden, daß sie mit Willen ihrer Erben folgendes für das Heil ihrer und ihrer Vorfahren Seelen bestimmen: Die näher angegebenen Einkünfte an Naturalien und Münze von der Hube zu Beierdorf und der Hube am Rosseck gegen die Biberalpe [vgl. J. v. Zahn a. a. O. 1, 118 Nr. 99] gelegen -- beide Huben sind freies Eigen -- sowie eine Mark Burgrecht, die aus dem von den Eheleuten erworbenen, am Markt [von Judenburg] gelegenen, ehemaligen Chüntzlein-Schwertfürbischen Haus einkommt, sollen zunächst in einen Gesamtbetrag von Münze umgewandelt werden, indem das von den Huben einkommende Getreide jährlich am 2. II. gegen Pfennige verkauft werden soll und diese Pfennige zu den von den Huben kommenden Pfennigen sowie zu den von dem Haus kommenden Pfennigen gelegt werden sollen. Aus diesem Gesamtbetrag sollen bestritten werden vier Messen, die Jahr für Jahr und Woche für Woche zu halten sind, nämlich eine Messe zu Ehren der hl. Dreifaltigkeit, eine Messe zu Ehren Unser Frauen, und zwei Seelmessen. Ferner sollen aus diesem Gesamtbetrag an drei Tagen in der Woche Jahr für Jahr den armen Dürftigen je zwei Pfennige gegeben werden. Der Pfarrer soll 10, jeder seiner Priester 8, der Schulmeister 6 und der Meßner 2 Pfennige bekommen, damit sie am Jahrtag der Stifter Vigil und Messe für deren und deren Vorfahren Seelen singen. Die Minderbrüder [von Judenburg] erhalten zum gleichen Zweck 40 Pfennige jährlich. Schließlich sollen noch jährlich 20 Pfund Öl aus den oben erwähnten Einkünften bezahlt und den Schwestern [der hl. Maria vom Paradiese zu Judenburg] gegeben werden. Bleibt dann von den Einkünften noch etwas übrig, so soll das am Jahrtag der Stifter den armen Dürftigen gegeben werden. Der überlebende Teil der Ehegatten soll die Stiftung bis an sein Lebensende verwalten und nach dem Tod beider Ehegatten jeweils der älteste Erbe in der Reihe der Generationen. Konrad der Pfarrer und der Guardian der Brüder von Judenburg haben ihr Siegel zu dem Siegel der Stifter gegeben, und diese bitten den Pfarrer, daß dieser, falls ihre Erben dieses Vermächtnis brächen oder in seiner Ausführung hindern wollten, diese Erben mit dem Kirchenrecht zur Ausführung zwingt. --