Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Chunrat"
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Urkunde Chunrat; Walther di shenken von Richeneke an ſamnunge ze Engeltal; Priorin - 1290 März 1.(CAO, 1315-03-01) Chunrat; Walther di shenken von RichenekeKonrad und Walter, die Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß Heinrich der Türrigel und dessen Ehefrau Agnes mit Einverständnis ihres Sohnes Heinrich einen Hof, den Heinrich der Türrigel und sein Sohn Heinrich von ihnen (den Schenken) zu Lehen hatten und aufgegeben haben, für 30 Pfund Heller an die Priorin und den Konvent von Engeltal verkauft haben; die Aussteller bestätigen dem Kloster den Besitz. --Urkunde Chunrat; Friderich · von Stralinberch an Phalnzgrafen · Lodwige · bi Reine / vnd hertzogen zu Beiern - 1291 Juni 6.(CAO, 1316-06-06) Chunrat; Friderich · von StralinberchKonrad und Friedrich von Strahlenberg beurkunden, daß sie dem Herzog Ludwig [II. dem Strengen] von Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein Zehent, Hof, Zinse und ihren ganzen Besitz in dem Dorf Bergheim -- ausgenommen ihre Leute und 10 Eimer Weingülten von Rotwein, die der von Waibstat von ihnen zu Lehen hat, -- für 550 Pfund Heller verkauft haben. Was an den Besitzungen Lehen ist, haben sie in die Hand Heinrichs von Sachsenhausen aufgegeben, da es ihr Lehen von dem Herzog war. Ferner haben sie Heinrich nach Rechtsbrauch vor Schultheiß und Schöffen ihren Besitz in dem Gerichtssprengel Bergheim aufgegeben und gelobt, für die erwähnten Besitzungen rᷝgiwern zu sein, und zwar nach Landesrecht für das Lehen 6 Wochen, 3 Tage und Nächte [S. 631 Z. 19 rᷝtwerhe ist mit Schmeller, Bayr. Wb. 2, 1182 als ebensoviele anzusehen], für das Eigentum Jahr und Tag. Ansprüche, die auf das Gut erhoben werden, verpflichten sie sich auszugleichen. Tun sie es nicht, so haben sie sechs namentlich genannte Bürgen gestellt, welche auf Mahnung in Weinheim einreiten und sich dort so lange zur Verfügung halten sollen, bis die Ansprüche ausgeglichen sind. Auch für den Fall, daß Rennewart, der zur Zeit abwesende Bruder Konrads und Friedrichs, sich nicht innerhalb eines Monats nach seiner Rückkehr vor dem Gericht in Bergheim den Verpflichtungen seiner Brüder anschließt, werden sich die sechs Bürgen auf Mahnung bis zum Anschluß Rennewarts an die Verpflichtungen seiner Brüder in Weinheim zur Verfügung halten. Kehrt Rennewart zwischen dem 11. November 1291 und 11. November 1294 nicht heim, und ist in dieser Frist sein Beitritt zur Abmachung nicht erfolgt, so sollen sich die sechs Bürgen abermals in Weinheim bis zur Erfüllung dieser Bedingungen zur Verfügung halten. Sobald Friedrich großjährig geworden ist, soll er sich neuerdings verpflichten. Tut er es nicht, so haben sich die sechs Bürgen bis zur Erfüllung der Bedingungen zur Verfügung zu halten. Konrad und Friedrich werden ihre Schwestern Elsbet von Neifen und Leise von Cherkil veranlassen, die Besitzungen in die Hand des herzoglichen Boten, den man zu ihnen senden wird, aufzugeben, darauf zu verzichten und darüber bis 15. August eine Urkunde auszustellen. Geschieht es nicht, so werden ebenfalls die Bürgen herangezogen. --Urkunde Chunrat; Walther di Shenken von Richeneke an her heinrich der Tvrrigel vnd ſin huſfrue ver agnes; Priorin vnd der ſamnunge ze Engeltal - 1293 um März 25.(CAO, 1318-03-01) Chunrat; Walther di Shenken von RichenekeDie Schenken Konrad und Walther von Reicheneck beurkunden, daß Herr Heinrich der Türrigel und seine Ehefrau Agnes mit Einwilligung ihres Sohnes Heinrich, der vor den Ausstellern darauf verzichtet hat, das Gut zu Zante mit allem Zubehör für 40 Pfund Haller der Priorin und dem Konvent von Engeltal verkauft haben. Das Gut zinst alljährlich 14 Schillinge lange Nürnberger, 4 Maß Roggen und 12 Käse. Die Aussteller beurkunden, daß Heinrich der Türrigel und dessen Sohn Heinrich das Gut, das sie von den Ausstellern zu Lehen hatten, ihnen wieder aufgegeben haben. Die Aussteller haben es der Priorin und dem Konvent zu Engeltal als ewigen Besitz gegeben. --Urkunde Chunrat; krafte ein edel man von hohenloch; krafte unſer ſúne u.A. - 1296 November 5.(CAO, 1321-11-05) Chunrat; krafte ein edel man von hohenloch; krafte unſer ſúne; Ludewic der edel von DurneKraft von Hohenlohe, dessen Söhne Konrad und Kraft, sowie Ludwig von Durne [Walldürn] beurkunden, daß sie wegen Schüpf und aller anderen Streitpunkte versöhnt worden sind: 1) Kraft von Hohenlohe soll Ludwig für dessen Ansprache auf Schüpf 1000 Pfund Haller zahlen. Als Abzahlung darauf gibt er ihm seine gesamten Gülten in Sindolsheim. Dabei soll je 1 Pfund Gülte für 10 Pfund [Haller] gelten. Für die Berechnung hat Kraft die Ritter und Brüder Gerwig und Gottfried rᷝ(Gotze) von Sachsenflur, Ludwig hingegen Heinrich Tumming [Domeneck] und Herold von Hainstadt bestellt. Soviel diese nach Recht und Billigkeit an Gülten und Hallern als bezahlt aufrechnen, um soviel sollen Kraft und dessen Bürgen ihrer Verpflichtung frei sein. Erhebt Ludwig Einwände, so soll ihn Kraft mit einer unanfechtbaren Rechnungslegung widerlegen. Dann sollen [die betreffenden Beträge] für Ludwig als erhalten, für Kraft als bezahlt gelten. 2) Kraft wird zwischen dem Ausstellungstag und dem 6. Januar 1297 230 Pfund Haller bei dem Deutschordenshaus Mergentheim hinterlegen; andernfalls müssen die Ludwig gestellten Bürgen, nämlich die 3 Brüder von Sachsenflur Gerwig, Heinrich und Gottfried, ferner für Kraft ein Ritter und für dessen Sohn Konrad ebenfalls ein Ritter oder ein edler Knecht, nach Ablauf des Termins auf Mahnung in Mergentheim bis zur Hinterlegung der Haller Einlager halten. 3) Zu diesen Bürgen wird Kraft bis zum 6. Dezember 1296 Reinhart von Hartheim und Konrad Lesche von Uißigheim, oder nach Anweisung von H[einrich] Tumming und Zurich von Gabelstein 2 andere Bürgen stellen; diese sollen sich wie die zuvor genannten in diesem Zeitraum verpflichten rᷝ(veriehen). Sonst müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung dieser Bestimmung Einlager halten. Fällt einer der Bürgen aus, so ist in Monatsfrist Ersatz zu stellen, widrigenfalls die anderen Bürgen Einlager halten müssen. 4) Bleibt Kraft über die 230 Pfund Haller hinaus Ludwig noch etwas schuldig, so soll die Hälfte davon am 1. Mai 1297, der Rest am 1. Mai 1298 gezahlt werden. Auch dafür haften die Bürgen. 5) Kraft überläßt den Bürgen alle Erträge, die zu seiner Burg Schüpf gehören solange, bis er sie von der Verpflichtung gegenüber Ludwig befreit hat. 6) Meldet das Ordenshaus die Hinterlegung der 230 Pfund Haller, so wird Kraft durch einen bevollmächtigten Boten das Geld an den Ort bringen lassen, wo die Stadt Buchheim ausgelöst und übergeben werden soll. Nach der Auslösung sollen die Amtleute und Bürger Kraft und dessen Erben in gleicher Weise und im gleichen Recht [Treue] schwören und huldigen wie bisher Ludwig von Durne. Jeder neu eintretende Amtmann soll Kraft, dessen Erben oder Bevollmächtigten den Treueid leisten. Die Huldigung [der Stadt] soll jedes Jahr wiederholt werden. 7) Kann Buchheim nicht ausgelöst werden, so sollen die Haller in das Deutsche Haus zu Mergentheim zurückgebracht werden. Dort sollen sie liegenbleiben, bis die [übrige] Auslösung erfolgt ist; dann soll die Auslösung durch die hinterlegte Summe vollständig gemacht werden. 8) Ludwig von Durne vermacht Kraft von Hohenlohe und dessen Erben durch diese Urkunde seinen gesamten Besitz, Leute und Gut, Lehen oder Eigen, falls er ohne Erben sterben sollte. Er verspricht eidlich, mit Kraft oder dessen Erben zu den jeweiligen Lehnsherren zu reiten, dort die Lehen aufzugeben und zu bitten, diese an Kraft oder dessen Erben zu leihen. 9) Wird die Leihe verweigert, so verspricht Ludwig eidlich, Kraft und dessen Erben bei allen Versuchen, [das betreffende Lehen zu erhalten] außer mit Gold und Silber, behilflich zu sein rᷝ(ſwaz er erdenken kunde). 10) Heiratet Ludwig eine Jungfrau, so darf er ihr auf seinem Besitz eine angemessene Morgengabe ausrichten. Eine Witwe soll ein anständiges Leibgedinge auf dem Besitz erhalten. 11) Ludwig darf die Erträge zweier Jahre von allen seinen Besitzungen für sein Seelenheil vergaben. 12) Ludwig hat eidlich versprochen, daß er nach der Hinterlegung der 230 Pfund Haller beim Deutschordenshaus die Kinder Reinharts von Hartheim von dem Edelmann Ulrich von Hanau in Monatsfrist auslösen wird, andernfalls er selbst bis zur Auslösung in Mergentheim Einlager halten muß. Verläßt er Mergentheim [vorzeitig] und bricht den Vertrag, so sind [Krafts] Bürgen frei und die 230 Pfund gehören wieder Kraft und dessen Erben. 13) Muß Ludwig sein Gut aus echter Notlage verkaufen, so sollen die von beiden Parteien gemeinsam bestimmten Ritter Hermann Lesche und H[einrich] Tumming nachprüfen, ob der Verkauf freiwillig oder unter dem Zwang der Not geschehen ist. Stellen sie fest, daß der Verkauf freiwillig geschehen ist, so hat er keine Gültigkeit. Im Fall einer Notlage wird Ludwig den betreffenden Besitz zuerst Kraft für einen von achtbaren Männern als gerechtfertigt anerkannten Preis anbieten. Lehnt Kraft den Kauf ab, so kann Ludwig verkaufen, wie er will. Beim Tode eines der beiden Ritter [der Prüfer] ist ein anderer zu stellen. 14) Kraft verspricht eidlich, Ludwig von Durne rᷝvf rehte zu unterstützen. Unterläßt er es, so sind Ludwigs Ansprüche auf Schüpf wieder gültig. Ebenso verspricht Ludwig eidlich, Kraft von Hohenlohe auf Anforderung hin beizustehen. 15) Beide Partner versprechen, diesen Vergleich und diese Abmachungen einzuhalten. -- Zu Bd. 3 S. 562 Z. 3 f.: Der Satz ist unvollständig; es fehlt mindestens das Hilfsverb rᷝsol. --Urkunde Chunrat; walther / schenchen von Reichenecke an hertzog Ludwigen; Rudolfen / pfallentzgrauen bi dem Rein / vnd hertzogen ze Baiern - 1297 August 24.(CAO, 1322-08-24) Chunrat; walther / schenchen von ReicheneckeKonrad und Walther, Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß zwischen ihren Herren, Pfalzgrafen Rudolf [I.] zu Rhein, Herzog zu Bayern, und dessen Bruder, Herzog Ludwig [IV.], einerseits und ihnen anderseits wegen der Burg Neidstein folgendes ausgehandelt worden ist: Wenn der Bischof von Bamberg die Burg den Herzögen leiht, dann sollen die Schenken gegen eine Zahlung von 400 Pfund der dann gültigen Regensburger Pfennige die Burg mit allem Zubehör, das Lehen vom Bischof von Bamberg ist, widerspruchslos überantworten. Der Bestand soll, wenn es soweit kommt, von einer rᷝerbœren chuſchaft festgestellt werden. Leiht aber der Bischof die Burg den Schenken, dann haben die Herzöge und deren Erben mit der Burg nichts zu tun und sollen die Schenken nicht beirren. --