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Urkunde Chuͦnrat fleiſch; der Schultheſſe; Rât von der Minren Baſel an bruͦder Chuͦnrat; Gotſhuſe von wettingen - 1290 Dezember 16.(CAO, 1315-12-16) Chuͦnrat fleiſch; der Schultheſſe; Rât von der Minren BaſelKonrad Fleisch, der Schultheiß, und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß ihr lieber Bürger Peter Senftili und dessen Ehefrau Gertrud um Gottes und ihrer Seelen Heil willen und für rᷝalle die ſelen der ſi ie genuſſen vor öffentlichem Gericht und rechtsgültig alle ihre Besitzungen, Liegenschaften, Häuser, ihr Eigentum, Lehen und Erbe, so wie sie es von Gotteshäusern und Laien übernommen hatten, in die Hand Bruder Konrads des Kellners als Vertreters des Klosters dem Gotteshaus von Wettingen übergeben haben. Das Gericht stellte fest, daß diese Schenkung rechtsgültig und gesetzmäßig geschehen sei und deshalb stet und unwandelbar sein sollte. Nachdem Bruder Konrad den Besitz für sein Kloster in Empfang genommen hatte, belehnte er Peter und seine Ehefrau damit auf Lebenszeit gegen einen jährlichen Rekognitionszins von 1 rᷝvierdvng Wachs. Die Hälfte des Besitzes übergab Bruder Konrad der Frau Gertrud zu deren freier Verfügung nach Peters Tod, wenn sie ihn überlebt; andernfalls kann sie auf dem Totenbett für die Zeit nach Peters Tod, frei darüber verfügen. Doch soll aus ihrem Halbteil ein Gut mit einem jährlichen Zinsertrag von 10 Vierteln Dinkel ausgeschieden werden, das nach ihrem Tod dem Kloster Wettingen zufällt. Diesen Zins soll das Gotteshaus jährlich am 16. Oktober den 5 Kindern des Johans Kraft, des Bruders von Frau Gertrud, mit dessen Willen die Schenkung geschah, ausbezahlen, so daß jedes Kind bis an sein Lebensende jährlich 2 Viertel Dinkel zu Basel im Hause des Klosters erhält. Nach dem Tod eines jeden Kindes werden dem Kloster je 2 Viertel Dinkel frei. Falls die Fahrhabe die folgenden Beträge nicht deckt, übernimmt das Kloster ihre Ausrichtung: 15 Pfund letztwillige Vergabungen beim Tode Peters oder Gertruds, Begleichung aller Gültforderungen, deren Rechtmässigkeit erwiesen wird, und 12 Mark Silber an das Gotteshaus in Beinwil, sofern der Betrag noch nicht ausgefolgt ist. Sollte Peter in Not kommen, so soll ihn das Gotteshaus ohne Widerspruch Güter verkaufen lassen, mit deren Erlös er diese Not beseitigen kann. Bekommen Peter und Gertrud Kinder, so soll das Gotteshaus von Wettingen diesen alle Güter wiedergeben. Sterben die Kinder ohne Leibeserben, so fallen alle Güter wieder an das Gotteshaus zurück. -- A und BUrkunde Chuͦnrat fleiſch; der Schultheſſe; Rat von der minren Baſel an bruͦder Chuͤnrat; Gotſhuſe von wettin- gen - 1290 Dezember 16.(CAO, 1315-12-16) Chuͦnrat fleiſch; der Schultheſſe; Rat von der minren BaſelKonrad Fleisch, der Schultheiß, und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß ihr lieber Bürger Peter Senftili und dessen Ehefrau Gertrud um Gottes und ihrer Seelen Heil willen und für rᷝalle die ſelen der ſi ie genuſſen vor öffentlichem Gericht und rechtsgültig alle ihre Besitzungen, Liegenschaften, Häuser, ihr Eigentum, Lehen und Erbe, so wie sie es von Gotteshäusern und Laien übernommen hatten, in die Hand Bruder Konrads des Kellners als Vertreters des Klosters dem Gotteshaus von Wettingen übergeben haben. Das Gericht stellte fest, daß diese Schenkung rechtsgültig und gesetzmäßig geschehen sei und deshalb stet und unwandelbar sein sollte. Nachdem Bruder Konrad den Besitz für sein Kloster in Empfang genommen hatte, belehnte er Peter und seine Ehefrau damit auf Lebenszeit gegen einen jährlichen Rekognitionszins von 1 rᷝvierdvng Wachs. Die Hälfte des Besitzes übergab Bruder Konrad der Frau Gertrud zu deren freier Verfügung nach Peters Tod, wenn sie ihn überlebt; andernfalls kann sie auf dem Totenbett für die Zeit nach Peters Tod, frei darüber verfügen. Doch soll aus ihrem Halbteil ein Gut mit einem jährlichen Zinsertrag von 10 Vierteln Dinkel ausgeschieden werden, das nach ihrem Tod dem Kloster Wettingen zufällt. Diesen Zins soll das Gotteshaus jährlich am 16. Oktober den 5 Kindern des Johans Kraft, des Bruders von Frau Gertrud, mit dessen Willen die Schenkung geschah, ausbezahlen, so daß jedes Kind bis an sein Lebensende jährlich 2 Viertel Dinkel zu Basel im Hause des Klosters erhält. Nach dem Tod eines jeden Kindes werden dem Kloster je 2 Viertel Dinkel frei. Falls die Fahrhabe die folgenden Beträge nicht deckt, übernimmt das Kloster ihre Ausrichtung: 15 Pfund letztwillige Vergabungen beim Tode Peters oder Gertruds, Begleichung aller Gültforderungen, deren Rechtmässigkeit erwiesen wird, und 12 Mark Silber an das Gotteshaus in Beinwil, sofern der Betrag noch nicht ausgefolgt ist. Sollte Peter in Not kommen, so soll ihn das Gotteshaus ohne Widerspruch Güter verkaufen lassen, mit deren Erlös er diese Not beseitigen kann. Bekommen Peter und Gertrud Kinder, so soll das Gotteshaus von Wettingen diesen alle Güter wiedergeben. Sterben die Kinder ohne Leibeserben, so fallen alle Güter wieder an das Gotteshaus zurück. -- A und B