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Urkunde Chnappen; Ritter; Stete an Roͤmiſchen Chvnig Rudolfen - 1281 um Mai 17.(CAO, 1306-05-01) Chnappen; Ritter; SteteDie Städte, Ritter und Knappen des Landes Österreich verkünden und bekennen, daß sie ihrem Herren, dem Römischen König Rudolf, sich eidlich verpflichtet haben, dem von ihm gebotenen Landfrieden mit allen ihren Sinnen und Treuen auf zehn Jahre machtvoll beistehen, ihn mit Eifer verteidigen und in Treue halten zu wollen mit allen darin enthaltenen Bestimmungen. Diese sind folgende: 1. Es wird von den Landesherren und den Eidesleistern ein Kontingent von 2500 Mann mit Eisengewand bereitgestellt zur Unterstützung des Königs und seines Sohnes, den er im Lande [als Verweser] zurückläßt, und zum Schutze dieses Landfriedens. 2. Störer des Landfriedens, einerlei ob Hoch oder Nieder, werden vor den Landesherren geladen und, falls sie vor ihm erscheinen, ist es ihnen vergönnt, sich rᷝconsilio aut iudicio des ihnen gemachten Vorwurfs zu entledigen. Erscheint der Geladene nicht, so erfolgt Execution durch das obbenannte Kontingent, so weit dieses verfügbar ist. Diese Execution geht nur gegen den Störer, hat sich aller sonstigen Schädigungen des Landes zu enthalten und wird vom Landesherren als beendet erklärt. 3. Wer dem Landfrieden nicht beitritt, soll vor Gericht stets Unrecht erhalten, und seinen Klagen soll seitens des Gerichtes nicht stattgegeben werden. 4. Wer dem Aufgebot des Landesherren nicht nachkommt, hat den Frieden gebrochen. Der Landesherr lädt ihn vor. Ist er Ministeriale, so erfolgt seine Aburteilung unter Beirat der Landherren, handelt es sich um eine Stadt, einen Ritter oder einen Knappen, so erfolgt diese unter Beirat der Herren, die als Landräte vereidigt sind, und nach Rat der Städte, Ritter und Knappen je nach Übereinkommen. Erscheint der Geladene nicht, so erfolgt Execution gegen ihn. 5. Wer als gemeingefährlich erklärte Leute unterstützt oder beherbergt, gegen den erfolgt Execution. 6. Dieser Landfriede hebt alle Einungen und ähnlichen Vereinbarungen auf. König Rudolf hat durch Frage und Urteil erlangt, daß alle Einungen und Bindungen, die solche zum Abschluß bringen, aufgehoben sein sollen. Finden solche Einungen dennoch statt, so soll der Landesherr den [oder die] Betreffenden vorladen, und, wenn dieser sich nicht zu reinigen vermag, wie gegen einen, der den Landfrieden gebrochen hat, vorgehen. --